VG bestätigt vorläufiges Dienstverbot: Aus­schluss aus Poli­zei­di­enst nach NS-ver­herr­li­chendem Chat

22.02.2023

Wegen einer "Daumen hoch"-Reaktion auf ein WhatsApp-Bild mit nationalsozialistischem Inhalt wurde ein Polizeibeamter vorläufig vom Dienst ausgeschlossen. Zu Recht, entschied das VG nun - und lehnte den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. 

In einem WhatsApp-Chat hatte ein Polizeivollzugsbeamter auf ein Bild, das den Nationalsozialismus verherrlicht, mit einem "Daumen hoch"-Emoji reagiert - und wurde daraufhin vorläufig vom Dienst ausgeschlossen. Dagegen kann er sich nicht im einstweiligen Rechtsschutz wehren, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 15.02.2023, Az. 5 B 17/23).

Im Zuge eines Disziplinarverfahrens gegen den Beamten aus Mecklenburg-Vorpommern war der Chat bei der Auswertung von Daten aus dessen Mobilfunktelefon aufgefallen. In der WhatsApp-Nachricht war ein Bild zu sehen, auf dem eine auf einer Couch liegende Frau mit freiem Unterkörper und ein junger Mann gezeigt wurde, der sich von der Frau abwendet und auf einen Fernsehbildschirm mit der Abbildung von Adolf Hitler schaut. Das Bild hatte den Untertitel: "Es gibt Dinge, die einfach wichtiger sind …". 

Das Landeskriminalamt untersagte dem im Personenschutz tätigen Beamten daraufhin vorläufig, seine Dienstgeschäfte weiter zu führen. Es sei dem Dienstherrn bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zuzumuten, ihn weiterhin im Dienst zu belassen. Die Öffentlichkeit habe zudem einen Anspruch darauf, dass nur Polizeivollzugsbeamte eingesetzt würden, deren persönliche Integrität außer Zweifel stünden. Die positive Reaktion auf nationalsozialistisches Gedankengut stelle ein starkes Indiz für gewichtige charakterliche Eignungsmängel dar. Den dagegen gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das VG nun abgelehnt. 

VG: Mehr als nur ein geschmackloser Witz

Durch das zustimmende Kommentieren des Bildes durch einen nach oben zeigenden Daumen bestünden hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, und damit an dessen charakterlicher Eignung, so die Richter. Der Inhalt des Bildes sei gerade keine ironisch-kritische Auseinandersetzung mit der Thematik des Nationalsozialismus oder "nur" ein (geschmackloser) sexistischer Witz, sondern intendiere bei objektiver Betrachtungsweise jedenfalls auch eine Glorifizierung der Person Adolf Hitlers. Das Bild bringe zum Ausdruck, dass Verlautbarungen Hitlers bzw. dass nationalsozialistischem Gedankengut ein bestimmendes Gewicht zukämen. Gegenstand des Spottes in dem Bild sei mithin nicht Hitler, sondern die Frau, so das Gericht.

Der Beamte sei dieser Verherrlichung nicht nur nicht aktiv entgegengetreten. Er habe mit seinem Kommentar, dem erhobenen Daumen, Sympathie für die mit dem Bild zum Ausdruck gebrachte Überhöhung der Person Hitlers bekundet, stellten die Richter fest. Es könne daher dem Landeskriminalamt nicht zugemutet werden, den Antragsteller bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes im Polizeivollzugsdienst, insbesondere auf seinem Dienstposten im Bereich des Personenschutzes, verbleiben zulassen. Das Ansehen und die Autorität des Polizeiberufes würde andernfalls beeinträchtigt. 

Mitte Januar hatte das Innenministerium öffentlich gemacht, dass durch die Auswertung eines Mobiltelefons einer anderen Person Kommunikationsverläufe bekannt geworden sind, in denen der Nationalsozialismus verharmlost wurde. Gegen vier Beamte des Landeskriminalamts, unter denen sich der Antragsteller befand, wurden strafrechtliche Ermittlungen wegen Extremismusverdachts eingeleitet. Schon wenige Tage später erklärte die Staatsanwaltschaft Magdeburg, die vorgeworfenen Inhalte seien 2015 und 2017 entstanden und somit verjährt.  

pab/LTO-Redaktion

 

Zitiervorschlag

VG bestätigt vorläufiges Dienstverbot: Ausschluss aus Polizeidienst nach NS-verherrlichendem Chat . In: Legal Tribune Online, 22.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51124/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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