OVG korrigiert VG Düsseldorf, lässt aber Revision zu: Mit­führ­verbot für Messer und gefähr­liche Gegen­stände recht­mäßig

29.09.2026

Lässt sich ein individuelles Mitführverbot für Messer auf das Landespolizeirecht stützen? Oder steht dem die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht entgegen? Damit musste sich das OVG in Münster befassen.

Das Wuppertaler Polizeipräsidium durfte einem Mann für die Dauer von drei Jahren untersagen, in Wuppertal, Solingen und Remscheid Messer aller Art sowie näher bezeichnete gefährliche Werkzeuge, Sportgeräte und Tierabwehrsprays mitzuführen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden (Urt. v. 29.09.2026, Az. 5 A 2779/25).

Geklagt hatte ein junger Mann. Er war wiederholt im Zusammenhang mit Gewaltdelikten und dem Mitführen gefährlicher Gegenstände in Erscheinung getreten – konkret ging es um Ermittlungsverfahren wegen einer mitgeführten Schreckschusswaffe in einer Regionalbahn sowie Ermittlungen wegen Vorfällen mit Messern.

Strafrechtlich wurden zwar mehrere Verfahren eingestellt. Gleichwohl untersagte das Polizeipräsidium Wuppertal dem Mann per Verfügung das Mitführen von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, gefährlichen Sportgeräten, Tierabwehrsprays und Reizstoffsprühgeräten. Dies sollte für drei Jahre gelten und sich örtlich auf Wuppertal, Solingen und Remscheid beziehen. Dabei enthielt die Verfügung Ausnahmen für beruflich oder sportlich erforderliche Gegenstände.

In erster Instanz hatte der Mann noch Erfolg, das Düsseldorfer Verwaltungsgericht (VG) hob die Verfügung weitgehend auf (Az. 18 K 4465/25). Insbesondere könne ein individuelles Mitführverbot für Messer nicht auf das Landespolizeirecht gestützt werden. Dem stehe die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht entgegen. Außerdem bedürfe es wegen der Dauer des Verbots hinsichtlich der gefährlichen Werkzeuge, Sportgeräte und Tierabwehrsprays einer besonderen gesetzlichen Befugnisnorm, meinte das VG.

OVG billigt Verbotsverfügung

Das sah der 5. Senat des OVG nun ganz anders und gab dem Land NRW im Berufungsverfahren recht. Rechtsgrundlage für das noch streitige Mitführverbot sei demnach die im NRW-Polizeigesetz enthaltene allgemeine Befugnisnorm für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, konkret § 8 Abs. 1 PolG NRW. Auch seien Alltagsmesser (etwa Küchen- oder Taschenmesser) sowie die von der Verfügung erfassten Werkzeuge, Sportgeräte und Tierabwehrsprays "keine Waffen im verfassungsrechtlichen Sinne". Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz sei kein Problem – "dass der Bundesgesetzgeber einzelne Regelungen des Waffengesetzes auf Messer erstreckt hat, führt nicht zu einer Erweiterung der im Verfassungsrecht umschriebenen Sachmaterie, an welche die Kompetenzzuweisung zugunsten des Bundes anknüpft", so das OVG.

Auch bedürfe es gerade keiner besonderen gesetzlichen Befugnisnorm, stellt das OVG klar. Denn der mit dem Verbot verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei vergleichsweise gering.

Trotz der Einstellung mehrerer Strafverfahren hätte die Polizei davon ausgehen dürfen, so das OVG weiter, dass von dem Mann eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Die Vorfälle ließen eine hinreichende Gefahr erkennen, dass der Mann erneut im Zusammenhang mit gefährlichen Gegenständen auffällt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums bereits mehrfach im Umfeld gewaltsamer Auseinandersetzungen in Gruppen junger Männer aufgefallen war. Der seitdem verstrichene Zeitraum reiche noch nicht aus, um die Gefahrenprognose zu entkräften. 

Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit müsse die Polizei aber im Blick behalten, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, insbesondere wenn der Kläger über längere Zeit polizeilich nicht mehr auffällt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig zu.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG korrigiert VG Düsseldorf, lässt aber Revision zu: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61007 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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