Parteinahe Stiftungen werden mit viel Geld vom Bund gefördert. Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung hatte 2021 keine Förderung erhalten und zog vor das Oberverwaltungsgericht NRW. Das aber entschied nun: Der Bund muss nicht nachzahlen.
Die der AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Fördermitteln für gesellschaftspolitische Bildungsarbeit bezogen auf das Haushaltsjahr 2021. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden (Urt. 10.03.2026, Az. 5 A 1882/22). Das OVG bestätigte damit im Ergebnis ein Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts aus dem Sommer 2022.
Bis 2023 hatte der Bund politische Stiftungen über den Haushaltsplan gefördert. Stiftungen, die ausdrücklich im Bundeshaushaltsplan genannt waren, haben bis dahin Zuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit bewilligt bekommen. Diese Praxis war rechtswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Anfang 2023 entschied. Es verlangte ein Gesetz, das die Förderung parteinaher Stiftungen regelt. Die Förderung nur im Haushaltsplan zu regeln, genüge nicht, so die Verfassungsrichter damals.
Der Bundestag beschloss daraufhin im Herbst 2023 mit Stimmen von SPD, Grünen, FDP, Union und der Linken das neue Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG). Nach diesem sind extremistische Stiftungen von der Finanzierung ausgeschlossen. Dass es so einen Ausschluss billigt, hatte das BVerfG in seiner 2023er-Entscheidung durchblicken lassen. Deshalb scheiterte die AfD-nahe DES auch in einem weiteren Verfahren beim BVerfG mit dem Versuch, Nachzahlungen in Millionenhöhe zu erhalten.
Kein Anspruch aus rechtswidriger Verwaltungspraxis
Vor dem OVG ging es der DES um die Zeit vor 2023. Sie wollte, dass der Bund ihr Fördergelder für das Jahr 2021 nachzahlt. Zu diesem Zeitpunkt gab es das StiftFinG noch nicht. Die DES war 2021 aber auch noch nicht im Bundeshaushaltsplan genannt, bekam also keine Fördergelder.
Die DES argumentierte nun vor dem OVG, ein Förderanspruch lasse sich aus der damaligen (wenn auch rechtswidrigen) Verwaltungspraxis und dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz herleiten. Für das Jahr 2021 müsse der Bund ihr also noch Fördergeld nachzahlen.
Das sah der 5. Senat des OVG NRW jetzt aber anders. Die Begründung: Weil das BVerfG 2023 entschieden hat, dass die Förderung über den Bundeshaushaltsplan rechtswidrig ist, gibt es keine Grundlage dafür, damals nicht berücksichtigte Stiftungen nachträglich mit Fördergeld auszustatten, so das OVG. Dabei sei unerheblich, dass andere parteinahe Stiftungen 2021 bezuschusst wurden. Für den konkreten Anspruch einer Partei, die 2021 nicht im Bundeshaushalt genannt war, spiele das keine Rolle.
jb/LTO-Redaktion
AfD-nahe Stiftung scheitert vorm OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59495 (abgerufen am: 20.04.2026 )
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