LG Coburg zur Verletzung in der Sauna: Kein Scha­dens­er­satz für ver­brannte Füße

28.03.2025

Ein Saunabesucher blieb zwei Minuten am heißen Ofen stehen, verbrannte sich die Füße und forderte Schadensersatz. Doch das LG Coburg bleibt cool: Wer in der Sauna vergisst, dass Hitze Gefahren mit sich bringt, muss mit den Konsequenzen leben.

Ein entspannter Saunagang? Nicht für einen Mann, der sich nach dem Schwitzen noch auf einen kleinen Plausch am Ofen einließ – und sich dabei ungewollt seine Füße verbrannte. Er verklagte den Saunabetreiber auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro.

Doch das Landgericht (LG) Coburg entschied, dass eine Sauna kein Ort für gesellige Gespräche sei. Wer sich dabei seine Füße verbrenne, müsse eben mit den Folgen leben (Urt. v. 18.11.2024, Az. 52 O 439/23).

Plaudern mit Nebenwirkungen

Der klagende Mann hatte eine Saunalandschaft besucht, um sich beim Schwitzen zu entspannen. Doch anstatt danach sofort Abkühlung zu suchen, blieb er noch ein bis zwei Minuten auf den heißen Kunststoffmatten vor dem Ofen stehen und plauderte angeregt mit einem anderen Saunagast. Die Matten, die der Rutschgefahr vorbeugen sollten, waren dabei auf Temperaturen von 55 bis 60 Grad Celsius erhitzt. Erst als der Mann die Matten verließ, bemerkte er die starken Schmerzen in seinen Füßen. Schnell stellte sich heraus, dass er Verbrennungen ersten und zweiten Grades erlitten hatte, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machten.

Daraufhin forderte der Mann Schadensersatz vom Saunabetreiber. Seiner Meinung nach waren die Matten als Hitzeschutz ungeeignet und der Boden zu heiß gewesen. Der Betreiber hielt dem vor Gericht entgegen, dass die Matten keinen Schutz vor Hitze böten, sondern lediglich der Sicherheit beim Gehen dienten. Zudem sei allgemein bekannt, dass die Temperatur in einer Sauna hoch sei und längeres Stehen auf den Matten zu solchen Verletzungen führen könne.

Eigenverantwortung und Verkehrssicherungspflicht

Der klagende Mann konnte vor dem LG Coburg weder einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch aus vertraglicher Haftung nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem abgeschlossenen Nutzungsvertrag durchsetzen.

Im Kern ging es um die Frage, inwieweit der Saunabetreiber womöglich gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen haben könnte. Prinzipiell sind alle Betreiber, ihre jeweilige Einrichtung so zu gestalten, dass keine Gefahren für die Nutzer bestehen, die diese nicht erkennen oder vorhersehen können.

Im vorliegenden Fall habe der Betreiber die Saunalandschaft nach den üblichen Sicherheitsstandards betrieben, so das Gericht. Die Matten vor dem Ofen dienten ausschließlich der Rutschhemmung und nicht als Schutz vor der Hitze. Der Boden war mit 55 bis 60 Grad Celsius beheizt – eine Temperatur, die in einer Sauna wohl niemanden wirklich überraschen könne, so das LG. Die Ausstattung habe auch den gängigen Sicherheitsvorschriften entsprochen. Der beklagte Saunabetreiber war nach Ansicht des Gerichts auch nicht verpflichtet, zusätzliche Maßnahmen zum Hitzeschutz zu treffen.

Das LG Coburg stellte schließlich fest, dass die Gefahr, durch längeres Stehen auf heißen Matten Verbrennungen zu erleiden, für den klagenden Mann durchaus erkennbar und vorhersehbar gewesen sei. Wer sich in eine heiße Umgebung begibt, müsse sich möglicher Konsequenzen bewusst sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Coburg zur Verletzung in der Sauna: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56893 (abgerufen am: 22.05.2025 )

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