LG Berlin II: Doc­tolib führt gesetz­lich Ver­si­cherte in die Irre

15.01.2026

Wenn Doctolib seinen Nutzern in der Suche Termine für Selbstzahler vorschlägt, obwohl die nur nach Kassenärzten gefiltert haben, ist das Irreführung, so das LG Berlin II. Daran ändere auch ein kleiner Warnhinweis bei Nutzung der App nichts.

Doctolib hat gesetzlich versicherte Patienten in die Irre geführt, indem trotz anderer Filtereinstellungen auch Selbstzahler-Termine von Privatpraxen angezeigt wurden. Das hat das Landgericht (LG) Berlin II entschieden (Urt. v. 18.11.2025, Az. 52 O 149/25).

Über Doctolib können Patienten Arzttermine buchen. Hierbei kann per Filter die Art der Krankenversicherung – privat oder gesetzlich – angegeben werden. Jedoch werden auch gesetzlich versicherten Patienten trotz dieser Filterung Termine bei Privatpraxen angezeigt, wo sie nur als Selbstzahler akzeptiert werden.

Wählt der gesetzlich versicherte App-Nutzer einen Termin bei einer Privatpraxis aus, folgt eine entsprechende Information, beispielsweise folgendermaßen: "[...] Bitte achten Sie darauf, Ihre entsprechende Versicherungsart auszuwählen. Wir führen eine Privatpraxis, gesetzlich versicherte Patienten können NUR! als Selbstzahler zu uns in die Praxis kommen. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht erstattet bekommen und die Kosten selbst tragen müssen. Bitte bringen Sie als Selbstzahler in Vorkasse 200 € bar mit. [...]"

Wegen dieser Vorgehensweise klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Doctolib. Gesetzlich versicherte Patienten würden dazu verleitet, einen Termin in einer Arztpraxis wahrzunehmen, die nur privat Versicherte und Selbstzahlende behandelt, obwohl sie dies durch die ausgewählte Filterfunktion gerade vermeiden wollten. 

Diese Argumentation überzeugte das LG Berlin II: Die Filterfunktion ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Alt. 2 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführend, heißt es in dem Urteil.

Warnhinweis entkräftet Irreführung nicht

Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 2 Nr. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Irreführung ist zu bejahen, soweit die geschäftliche Handlung zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen enthält, unter denen eine Dienstleistung erbracht wird.

Diese Voraussetzungen sah das LG hier durch die Ausgestaltung der Filterfunktion als erfüllt an. Es sei für die gesetzliche Krankenversicherung gerade kennzeichnend, dass der Patient für die Behandlungskosten nicht in Vorkasse treten müsse. Die Filterfunktion von Doctolib enttäusche die Erwartung der suchenden App-Nutzer darüber, jedenfalls die Möglichkeit zu haben, ohne Vorkasse behandelt zu werden. Auch der zitierte Warnhinweis entkräfte diese Irreführung nicht, so das Gericht weiter: Es genügt bereits, dass die Patienten dazu verleitet werden, sich einen Termin als Selbstzahler überhaupt anzusehen. Schon das stelle die Irreführung dar.

Susanne Einsiedler, vzbv-Rechtsreferentin, zeigt sich zufrieden mit dem Urteil: "Wer speziell nach Terminen für gesetzlich Versicherte sucht, erwartet zurecht, dass nur Praxen vorgeschlagen werden, die über die Krankenkasse abrechnen und vom Patienten kein Geld verlangen." Bei Doctolib sei bisher das Gegenteil passiert, so die Kritik.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Berlin II: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59067 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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