Sind die Poolliegen im Urlaub schon frühmorgens systematisch mit Handtüchern blockiert und greift das Hotelpersonal nicht ein, kann der Urlaubsgast den Reisepreis mindern. Das AG Hannover sieht darin nämlich einen Reisemangel.
Am Pool zu entspannen, gehört für viele zum Urlaub dazu. Blöd nur, wenn die entsprechenden Liegen zwar da sind, aber praktisch nie frei, weil sie alle schon frühmorgens mit Handtüchern blockiert werden. Mit genau so einer Konstellation hatte sich jetzt (mal wieder) das Amtsgericht (AG) Hannover zu befassen.
Es hat entschieden: Bleiben die Liegen wegen solcher "Handtuchreservierungen" dauerhaft unzugänglich und greift das Hotel nicht ein, dann gilt die Reise als mangelhaft. Der Veranstalter muss in diesem Fall hinnehmen, dass sein Kunde den Reisepreis gemindert hat (Urt. v. 23.03.2026, Az. 527 C 9826/25).
In diesem konkreten Fall summiert sich der Frust am Pool sogar auf eine beachtliche Rückzahlung: Es geht um 1.000 Euro.
Der frühe Vogel wirft sein Handtuch (auf die Liege)
Der Sachverhalt führt uns in den August 2024 auf die Insel Kos. Ein Reisender hatte für seine Familie eine Pauschalreise für insgesamt 7.186 Euro gebucht. Zur Ausstattung des Hotels gehörten sechs Pools und eine entsprechend großzügige Anzahl an Liegen. Die Hausordnung des Hotels untersagte das Reservieren von Liegen sogar ausdrücklich. In der Praxis stellte sich die Situation jedoch anders dar: Der Urlauber stellte fest, dass bereits ab sechs Uhr morgens nahezu sämtliche Liegeflächen regelmäßig mit Handtüchern belegt waren, während die zu den Handtüchern gehörenden Gäste größtenteils abwesend blieben.
Der Reisende zeigte diesen Zustand unmittelbar am ersten Tag bei der Reiseleitung an. Er wurde darauf verwiesen, dass das Hotel für die Durchsetzung der Regeln zuständig sei. Ein anschließender Versuch, Abhilfe durch das Hotelpersonal zu erlangen, blieb erfolglos. Die Konsequenz für die Familie: Während die Liegeflächen durch Textilien blockiert blieben, suchten die Urlauber täglich bis zu 20 Minuten nach freien Plätzen, oft vergeblich. Dass die gesamte Familie immerhin an einzelnen Tagen zwei Liegen zur Verfügung hatte, tröstete kaum über die Situation hinweg: Bei vier Personen mussten die Kinder der Familie meist auf Handtüchern auf dem Boden liegen. Eine Abhilfe durch das Hotel erfolgte bis zum Ende der Reise nicht.
Kein Einzelfall am Beckenrand
Dass der "Liegenkrieg" auf Urlaubsinseln kein neues Thema ist, zeigt schon die Urteilsbegründung. Das AG Hannover verweist darin auf eine frühere Entscheidung aus dem Jahr 2023. Auch damals ging es um blockierte Poolliegen, die wegen aufgelegter Handtücher faktisch nicht nutzbar waren. Das Ergebnis, damals wie heute: Werden Liegen systematisch großflächig blockiert und wird dieses Problem auch nicht behoben, ist die Pauschalreise mangelhaft im Sinne des § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so das AG.
Ein Reisemangel liegt unter anderem dann vor, wenn die Reise nicht die Beschaffenheit aufweist, die man als Urlauber dem geschlossenen Vertrage nach erwarten darf. Das heißt laut Gericht in diesem Fall zwar nicht, dass der Veranstalter dafür sorgen muss, dass im Hotel für jeden Gast jederzeit eine Liege bereitsteht. Er schulde aber eine Organisation, die ein angemessenes Verhältnis von Gästen zu freien Plätzen wahrt. Duldet das Hotel, dass die Nutzbarkeit der Poolanlage durch "Dauerreservierungen" mit Handtüchern faktisch gegen null sinkt, dann ist die Reise mangelhaft, so das AG.
Was auf Kos passiert, bleibt nicht auf Kos
Dass der Reiseveranstalter in Deutschland für das Wegsehen des Hotelpersonals auf Kos einstehen muss, liegt an der besonderen Struktur des Pauschalreiserechts. Das Hotel ist rechtlich gesehen kein fremdes Unternehmen, sondern der sogenannte Leistungserbringer. Da der Veranstalter das Hotel damit beauftragt hat, den Gast zu beherbergen, wird das Hotelpersonal zu seinem Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB. Das bedeutet: Der Veranstalter haftet für Fehler des Personals wie für sein eigenes Verschulden. Da die Angestellten vor Ort die "verlängerte Hand" des Veranstalters sind, wird deren Untätigkeit am Pool direkt dem Unternehmen zugerechnet.
Das AG stellte außerdem klar: Es ist nicht die Aufgabe des Urlaubers, durch das eigenmächtige Wegräumen fremder Handtücher für Abhilfe zu sorgen. Solche Konflikte zwischen den Gästen müsse der Veranstalter durch seine Helfer vorab verhindern.
Reisemangel erlaubt Minderung
Stellt sich eine Reise als mangelhaft heraus, stellt das Gesetz dem Urlauber in § 651i Abs. 3 BGB mehrere Optionen zur Verfügung. In diesem Fall entschied sich der klagende Urlauber für die Minderung nach § 651m BGB. Diese Norm sieht vor, dass der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in dem der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zu dem Wert im mangelhaften Zustand gestanden hätte. Da die Liegen am Pool ein wesentlicher Teil des Erholungswerts seien, hielt das Gericht hier eine Quote von 15 Prozent des Tagesreisepreises für angemessen.
Bei einem Gesamtreisepreis von 7.186 Euro errechnete die Kammer so eine Minderung von insgesamt 986,70 Euro. Da der Reiseveranstalter vorab bereits 350,00 Euro gezahlt hatte – was gemäß § 362 Abs. 1 BGB zur Erfüllung in dieser Höhe führte –, hat ihn das Gericht noch zur Zahlung der verbleibenden 636,70 Euro verurteilt. Der Anspruch auf diese Zahlung ergibt sich schließlich aus einer Kombination von Vorschriften, die sich wohl so lang liest, wie die morgendliche Suche nach einer freien Liege in diesem Fall gedauert hat: §§ 346 Abs. 1, 651a Abs. 1 bis 3, 651i Abs. 1, 2 und 3 Nr. 6 sowie 651m BGB.
xp/LTO-Redaktion
AG Hannover zum Frust im Urlaub: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59882 (abgerufen am: 08.05.2026 )
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