LG Berlin I verneint Fremdschaden beim Carsharing: "Miles"-Fahrer ver­ur­sacht Unfall, fährt weg – und behält doch die Fahr­er­laubnis

12.05.2026

Der Fahrer eines "Miles" verschuldet einen Unfall und macht sich aus dem Staub. Trotz Unfallflucht verneint das LG Berlin I die Voraussetzungen für einen Fahrerlaubnisentzug. Der Schaden am Carsharing-Fahrzeug sei kein Fremdschaden.

Wer einen Unfall verschuldet und sich dann vom Ort des Geschehens entfernt, muss mit einer Anzeige wegen Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) rechnen. Wer deswegen verurteilt wird, muss mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen, wenn der Sachschaden erheblich ist. Ob in die hierfür anzustellende Berechnung auch der Schaden an dem Carsharing-Mietwagen des Unfallverursachers einzubeziehen ist, hatte das Landgericht (LG) Berlin I zu entscheiden. Die Antwort des Gerichts fällt negativ aus (Beschl. v. 02.02.2026, Az. 502 Qs 6/26). Damit darf ein Mann seine Fahrerlaubnis behalten.

Der hatte vor der Ausfahrt eines Baumarktparkplatzes einen Unfall verursacht. Er war mit einem Wagen der Car-Sharing-Firma "Miles Mobility" aus dem Parkplatz gefahren, hatte die Vorfahrt einer von links kommenden Autofahrerin missachtet und war mit ihr kollidiert. Nachdem er kurz angehalten hatte, verließ der Mann die Unfallstelle zügig, ohne die Feststellung seiner Person zu ermöglichen.

Die Berliner Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen § 142 StGB ein und beantragte bei Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Strafprozessordnung i.V.m. § 69 StGB. Das Amtsgericht Tiergarten erließ den Beschluss entsprechend, der Mann musste seinen Führerschein abgeben. Hiergegen legte er Beschwerde ein und hatte damit vor dem LG Berlin Erfolg.

Nur Fremdschäden finden Berücksichtigung

In dem Fall geht es um die Frage, ob der Schaden an dem Carsharing-Fahrzeug ein fremder Schaden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist. Nach § 111a StPO i.V.m. § 69 StGB ist in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn eine Verurteilung wegen Unfallflucht wahrscheinlich ist und "der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall […] an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist". Dafür ist ein Grenzwert von 1.500 Euro anerkannt. Der Schaden am Fahrzeug der belief sich aber nur auf knapp 1.000 Euro, sodass es darauf ankam, ob auch der Schaden am "Miles" einzubeziehen ist.

Die 2. große Strafkammer verneinte diese Frage unter Verweis auf den Schutzzweck des zugrunde liegenden Delikts. Bei § 142 StGB gehe es allein um "die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche" sowie um den "Schutz vor unberechtigten Ansprüchen". Gerade nicht tatbestandsmäßig seien daher Unfälle mit ausschließlich selbstschädigender Natur. Für § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ergebe sich daraus, "dass nur solche Fremdschäden erfasst sein sollen, an denen überhaupt ein fremdes Feststellungsinteresse besteht". Grundsätzlich nicht ausreichend sei deshalb ein Schaden an dem vom Täter selbst – berechtigt – geführten Fahrzeug.

LG: Mieter haftet gegenüber Miles

Daran ändere auch das vom Beschuldigten genutzte Carsharing-Modell nichts. Denn für solche Fälle "besteht kein Bedürfnis an einer Beweissicherung am Unfallort, da der Täter dem Eigentümer gegenüber in der Regel für jede Beschädigung verantwortlich ist und die Existenz von Vorschäden vertraglich festgehalten wird".

Zwar führt der Carsharing-Vermieter am Ende der Mietzeit regelmäßig keine Kontrolle des Fahrzeugs durch. Doch habe der nachfolgende Mieter etwaige Vorschäden zu melden, "sodass der Vormieter, der einen Schaden vertragswidrig nicht gemeldet hat, dem Eigentümer des Fahrzeugs hierdurch als Verursacher bekannt wird". Auch sei der Vermieter berechtigt, am Ende der Mietzeit eine Sichtkontrolle vorzunehmen. Verzichte er hierauf, trage er das zivilrechtliche Risiko und sei daher dann nicht schutzwürdig im Sinne von § 142 StGB, meint das LG Berlin I.

Der Mann erhält Fahrerlaubnis und Führerschein damit zurück. Mit seinem Beschluss entschied das LG nur über die Maßnahme der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht als Tatgericht. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen hatte es aber darüber zu entscheiden, ob eine Strafbarkeit wegen § 142 StGB wahrscheinlich ist – dies bejahte die Kammer. Denn die Strafbarkeit nach § 142 StGB setzt nicht voraus, dass ein Sachschaden in Höhe von 1.500 Euro entstanden ist.

jb/mk/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Berlin I verneint Fremdschaden beim Carsharing: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59945 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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