In diesem Pferdefall ging es nicht um die Haftung des Tierhalters, sondern die eines Tierarztes. Der sollte das Tier im Auftrag des Verkäufers untersuchen, konnte aber nicht beweisen, sich die Röntgenbilder auch angesehen zu haben.
Wird beim Kauf eines Tieres eine ärztliche Untersuchung vereinbart und lässt der Tierarzt Röntgenbilder anfertigen, muss er sich diese auch ansehen. Unterlässt er es, die erstellten Bilder zu befunden, haftet er auch gegenüber der Käuferin auf Schadensersatz. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden (Urt. v. 07.07.2026, Az. 4 U 504/25). Dabei kam es auf die in Klausurfällen beliebte, im Gesetz nicht geregelte Konstruktion eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter an.
Gegen den Tierarzt geklagt hatte die Käuferin eines Pferdes. Sie hatte mit dem Verkäufer eine tierärztliche Untersuchung vereinbart. Die sollte die Gesundheit des Tieres feststellen, um verdeckte Sachmängel zu vermeiden. Dazu sollten auch Röntgenbilder angefertigt und tierärztlich befundet werden – Letzteres konnte aber nicht nachgewiesen werden.
Das Landgericht (LG) Görlitz erblickte darin keine relevante Pflichtverletzung des Arztes und wies die Klage ab. Das OLG kam nun in der Berufungsinstanz zu einem anderen Ergebnis. Es bejahte schließlich einen Schadensersatzanspruch der Käuferin gegen den Arzt aus §§ 631, 280, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Den von Verkäufer und Tierarzt geschlossenen Vertrag über die ärztliche Untersuchung klassifizierte der 4. Zivilsenat als Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Käuferin.
Wer röntgt, befundet im Normallfall auch
Nach den zusätzlich getroffenen Feststellungen des 4. Zivilsenats hatten die Käuferin und Verkäufer den Untersuchungsumfang auf die Erstellung und Befundung von Röntgenbildern des Rückens erweitert. Was die Frage der Pflichtverletzung angeht, stellte das OLG klar: Es entspreche tierärztlichem Standard, "diejenigen Röntgenbilder, die man fertigt, auch selbst zu befunden". Im Umkehrschluss widerspreche es dem Standard, wenn die Bilder zwar erstellt, dann aber nicht befundet worden seien und wenn in den Behandlungsunterlagen auch nicht ausdrücklich vermerkt worden sei, dass Befundung und Bewertung anderweitig erfolgen sollten.
Möglich wäre laut dem Gericht zwar, dass Pferdekäufer Röntgenbilder von einem Tierarzt erstellen lassen und die Bewertung dann ihrem Tierarzt des Vertrauens überlassen. Dies sei hier aber gerade nicht geschehen. Deshalb liege in dem Unterlassen der Befundung eine nach §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung des Tierarztes. Den Schadensersatz bezifferte das Gericht auf knapp 25.000 Euro.
Eine rechtliche Hürde gab es aber noch: Die Klägerin war keine Vertragspartei des Werkvertrags über die ärztliche Untersuchung; der wurde zwischen dem Pferdeverkäufer und dem Tierarzt geschlossen. Relevant wurden deshalb die Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, kurz VSD – ein in der juristischen Ausbildung deshalb beliebter Prüfungsgegenstand, weil er nicht im BGB geregelt ist.
OLG: Einbeziehung der Käuferin war offenkundig
Beim VSD schließen zwei Parteien einen Vertrag, in den sie einen Dritten derart einbeziehen, dass Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Schuldners auch ihn umfassen. Der Dritte erhält zwar keinen Anspruch auf die Hauptleistung – dieser verbleibt beim Gläubiger –, aber einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch für schuldnerische Schutzpflichtverletzungen. Die Voraussetzungen für eine solche Einbeziehung sind streng: Erstens muss der Dritte typischerweise mit der Vertragsleistung in Berührung kommen und dadurch in seinen Rechtsgütern gefährdet sein. Zweitens muss der Gläubiger ein erkennbares, berechtigtes Interesse daran haben, dass gerade dieser Dritte geschützt wird. Drittens muss die Drittbezogenheit der Leistung und der geschützte Personenkreis für den Schuldner erkennbar und zumutbar sein. Viertens muss der Dritte schutzbedürftig sein, was regelmäßig der Fall ist, wenn er selbst keinen eigenen, inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch hat.
All diese Voraussetzungen sieht der Senat vorliegend als erfüllt an. Insbesondere sei die Drittbezogenheit allen Beteiligten klar gewesen, "denn die erweiterte Ankaufsuntersuchung sollte der Klägerin als Entscheidungshilfe beim Kauf dienen". Auch hätten die Beteiligten keinen Ausschluss der Haftung gegenüber Dritten vereinbart.
Anders als das LG bejahte das OLG auch die Kausalität zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und Schaden der Klägerin. Die Kammer hatte argumentiert, dass die Frau das Pferd auch in Kenntnis des wahren Befundes erworben hätte, weil sie mitgeteilt hatte, "sie vertraue dem Tierarzt der Verkäufer voll und ganz". Dazu der Senat: "Diese Bemerkung zielte ersichtlich darauf ab, sich auf das Urteil des Tierarztes der Verkäufer dann verlassen zu wollen, wenn dieser eine ordnungsgemäße und vollständige Befundung durchführt und mitteilt. Außerdem ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Käufer bei der vorliegenden Befundlage deshalb vom Kauf Abstand genommen hätte, gerade weil unklar war, ob sich diese Rückenauffälligkeiten zu einer Krankheit auswachsen." Weil eine Turniertauglichkeit des Pferdes eher unwahrscheinlich war, würde "ein solcher Kauf ins wirtschaftlich Ungewisse" von einem vernünftigen Käufer in aller Regel nicht durchgeführt, so das OLG abschließend.
jb/LTO-Redaktion
Tierarzt haftet, weil er sich die Röntgenbilder nicht ansah: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60582 (abgerufen am: 08.08.2026 )
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