Ein Mann meldet per App einen Falschparker – und schießt dabei übers Ziel hinaus. Weil er auch den Beifahrer fotografierte, muss er 100 Euro Schadensersatz und die gegnerischen Anwaltskosten von über 600 Euro zahlen, so das OLG Dresden.
Ein Mann wollte eigentlich nur einen Falschparker melden – und bekam am Ende selbst Post vom Gericht: Sein Beweisfoto zeigte nämlich nicht nur das parkende Auto, sondern auch den darin sitzen gebliebenen Beifahrer. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden wertete das als Datenschutzverstoß und verpflichtete ihn zur Löschung des Fotos, zur Zahlung von 100 Euro Schadensersatz sowie zur Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro (Beschl. v. 09.09.2025, Az. 4 U 464/25).
Der Mann hatte ein Auto fotografiert, das seiner Ansicht nach falsch geparkt war, und das Bild an "weg.li" weitergeleitet – eine App, über die Privatpersonen Parkverstöße dokumentieren und an Behörden weiterleiten können. Eine finanzielle Belohnung gibt es auf weg.li nicht, dafür aber ein öffentlich einsehbares "Leaderboard", auf dem besonders aktive Nutzer gelistet werden.
Ganz oben rangiert derweil ein Nutzer namens "Motzi", der im vergangenen Monat 338 Anzeigen einreichte. Wer sich da an den selbsternannten "Anzeigehauptmeister Niclas" erinnert fühlt, liegt nicht falsch: Der machte Anfang 2024 mit demselben Hobby Schlagzeilen. Katharina Reisch hat damals im LTO-Podcast "Die Rechtslage" erklärt, ob solche Bürgeranzeigen eine strafrechtliche Relevanz haben.
Im Fall aus Sachsen war der Ordnungssinn allerdings etwas zu gründlich geraten: Der Beifahrer zog vor Gericht – mit Erfolg. Das OLG Dresden entschied in zweiter Instanz, dass die Aufnahme gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstieß.
Keine Behörde, sondern Privatperson mit Handy und Ordnungssinn
Bevor es um die Sache an sich ging, musste das Gericht zunächst klären, welches Regelwerk überhaupt gilt. In Deutschland regelt eigentlich das Kunsturhebergesetz (KUG), was geschieht, wenn Personenbildnisse ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO kann nationales Recht wie das KUG sogar auch Vorrang vor der DSGVO haben – allerdings nur, wenn die Aufnahmen zu journalistischen Zwecken erfolgen.
Da der Beklagte jedoch kein Reporter, sondern ein engagierter Privatmann war, kam das KUG nicht zur Anwendung. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das über § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschützt ist, kommt nicht zur Anwendung: Die DSGVO hat hier Vorrang, macht das OLG klar, – und sie gilt nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO immer dann, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das sind Informationen, mit denen eine Person identifiziert oder identifizierbar gemacht wird. Dazu zählt ganz offensichtlich ein Gesicht auf einem Foto.
Allerdings greift die Verordnung nicht immer: Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nimmt die rein private oder familiäre Nutzung – etwa Urlaubsfotos – aus, und Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO ausnahmsweise auch die Tätigkeit staatlicher Behörden bei der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr.
Beide Ausnahmefälle liegen hier aber nicht vor, machte das OLG klar. Denn der Beklagte war weder auf einer Familienfeier noch im Polizeieinsatz unterwegs, er handelte schlicht als Privatperson mit Smartphone und Ordnungssinn. Und da das Foto den Beifahrer klar erkennbar zeigte, mitsamt Ort, Uhrzeit und weiteren Metadaten, war auch der Anwendungsbereich eröffnet. Denn schon das Hochladen über die App "weg.li" stelle eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO dar, erklärte der Senat.
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Kein öffentliches Interesse, kein berechtigtes Interesse
Der Mann versuchte, sein Handeln über Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zu rechtfertigen – also mit der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse. Schließlich könne das Anzeigen von Parkverstößen ja dem Gemeinwohl dienen.
Das OLG Dresden sah das differenzierter: Die Vorschrift greife nur, wenn die öffentliche Aufgabe dem Verantwortlichen durch einen Rechtsakt ausdrücklich übertragen wurde. Wer also aus eigenem Antrieb handelt, erfüllt keine staatliche Aufgabe, auch wenn das Anliegen im Ergebnis ähnlich sein mag. Ob Bürgeranzeigen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen können, ließ der Senat offen. Für den konkreten Fall spielte das keine Rolle: Der Beklagte war Privatperson, kein Amtsträger, also kein Fall für Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Auch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, der eine Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erlaubt, half ihm nicht weiter. Zwar könne das Melden von Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich ein solches Interesse darstellen, erklärte das Gericht – doch dieses ende dort, wo die Grundrechte der Betroffenen überwiegen.
Privatsphäre geht vor Parkmoral
Entscheidend sei hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts am eigenen Bild (jeweils Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)). Der Beifahrer sei ohne sein Wissen fotografiert worden, in einer Situation, die eindeutig der privaten Sphäre zuzuordnen sei. Der Eingriff wiege daher besonders schwer – zumal der Kläger im Fahrzeug saß, sich also nicht im öffentlichen Raum bewegte und mit dem Parkverstoß nichts zu tun hatte.
Zugunsten des Beklagten könne zwar angeführt werden, dass das Anzeigen von Verstößen grundsätzlich im allgemeinen Interesse am Erhalt des Rechtsfriedens liege. Ob das aber auch für Ordnungswidrigkeiten wie Parkverstöße gilt, ließ das OLG offen. Im Ergebnis sei die Abwägung eindeutig: Das Schutzinteresse des Beifahrers überwiege deutlich.
Hinzu komme, dass der Beklagte den Parkverstoß auch ohne erkennbares Gesicht hätte dokumentieren können – etwa mit einer Aufnahme von hinten oder aus größerer Entfernung. Damit habe er gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) verstoßen, der verlangt, nur so viele personenbezogene Daten zu verarbeiten, wie unbedingt erforderlich sind.
Löschung, Schadensersatz – und eine kleine Lehre für die Zukunft
Der Kläger konnte daher sowohl die Löschung des Fotos (Art. 17 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) als auch 100 Euro Schadensersatz (Art. 82 Abs. 1 DSGVO) verlangen.
Die Löschung, so das Gericht, bedeute dabei mehr als das bloße Entfernen eines Links. Gelöscht sei erst, was wirklich verschwunden ist – also auch auf Smartphone, Computer und in Backups. Der Beklagte erklärte, das Foto sei "wahrscheinlich" gelöscht – das überzeugte den Senat wenig.
Zusätzlich sprach das Gericht 100 Euro Schadensersatz zu: Nicht, weil die Daten missbraucht wurden, sondern weil der Kläger für rund eineinhalb Jahre die Kontrolle über sie verlor. Schon dieser Kontrollverlust kann laut Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immaterieller Schaden sein. 100 Euro seien, so das OLG, "angemessen, aber auch ausreichend".
Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten muss der Falschparker-Melder nun zahlen. Diese belaufen sich – ausgehend von einem Gegenstandswert des Löschungsanspruchs von 5.100 Euro – auf 627,13 Euro. Damit kam der Versuch, Ordnung zu schaffen, am Ende wohl teurer, als jedes Knöllchen es je gewesen wäre.
Vom Hilfssheriff zum Datensünder: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58553 (abgerufen am: 13.12.2025 )
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