Ein Ehemann bedrohte den mutmaßlichen Liebhaber seiner Frau und verschaffte sich dessen Smartphone. Dabei hatte er nicht automatisch die für den Diebstahl notwendige Zueignungsabsicht, so der BGH in einer prüfungsrelevanten Entscheidung.
Die für Diebstahlsdelikte notwendige Zueignungsabsicht kann ausgeschlossen sein, wenn der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnimmt, die vermutete Affäre seiner Partnerin durch auf diesem Handy gespeicherte Dateien nachzuweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschl. v. 13.08.2025, Az. 4 StR 308/25).
Der Angeklagte war überzeugt: Seine Ehefrau hat mit dem Zeugen E. eine Affäre. Gemeinsam mit seinem Sohn lauerte er deshalb E. an einem Sommerabend auf einem Parkplatz auf. Wie geplant gelang es dem Angeklagten, das Handy des E. zu ergreifen. Er steckte es in seine Jackentasche und bedrohte E. sodann mit einem Messer an dessen Hals, wobei er ihm mitteilte: "Ich werde deine Tochter entführen und ficken. Dich werde ich umbringen" – und begoss E. mit in einer Plastikflasche mitgebrachtem Benzin. Ihm kam es jedenfalls auch darauf an, im Besitz des Handys zu bleiben, stellte das Landgericht (LG) Essen fest.
E. nahm den Benzingeruch wahr und es gelang ihm, sich vom Angeklagten und dessen Sohn loszureißen – obwohl der Sohn ihn noch mit Pfefferspray bearbeitete. Nachdem E. weggefahren war, suchten der Angeklagte und sein Sohn auf dem Parkplatz ohne Erfolg nach dem nur vermeintlich erbeuteten Handy.
Das LG Essen verurteilte den Mann wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, sein Sohn wurde zu einer einjährigen Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt und ging seinerseits nicht in Revision.
Beweiswürdigung des Landgerichts nicht tragfähig
Entscheidend für den 4. Strafsenat war die Frage, ob der Angeklagte bei der Tat die für den (räuberischen) Diebstahl notwendige Zueignungsabsicht hatte. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls gegeben, "wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten 'einverleiben' oder zuführen will".
Zwar muss der Täter die Sache nicht zwingend dauerhaft behalten wollen. Jedenfalls entfällt die Zueignungsabsicht aber insbesondere, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen. Entsprechend verhalte es sich bei Wegnahme eines Handys, um dort abgespeicherte Bilder zu löschen, so der Senat. "Eine Zueignungsabsicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will."
Daran gemessen fehle es im Urteil des LG Essen an entsprechenden Belegen. Das Gericht war offenbar überzeugt, das Messer sei (auch) dazu eingesetzt worden, um im Besitz des Handys zu bleiben – denn der Angeklagte habe so überprüfen wollen, ob seine Ehefrau ein Verhältnis mit E. habe. Diese Erwägungen seien aber allenfalls ein Beleg für einen zeitlich eng begrenzten Besitzwillen, so der BGH. Gerade nicht auf der Hand liege damit, dass der Angeklagte das Handy jedenfalls vorübergehend in sein Vermögen einverleiben wollte.
Der BGH hat die Entscheidung daher aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das LG Essen zurückverwiesen.
jb/LTO-Redaktion
BGH verneint Zueignungsabsicht: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58536 (abgerufen am: 14.11.2025 )
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