16 Oberlandesgerichte haben dieselbe Auffassung, doch ein Senat im Saarland sieht es anders: Kann ein Blitzer-Bußgeld Bestand haben, wenn das Messgerät nicht speichert, wie das Ergebnis zustande gekommen ist? Jetzt entschied der BGH.
Für mehr juristische Qualität in der Google-Suche, fügen Sie LTO ihren "bevorzugten Quellen" hinzu. Es dauert nur zwei Klicks.
Die Nichtspeicherung von Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) dar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschl. v. 02.07.2026, Az. 4 StR 235/25).
Mit 35 Kilometern pro Stunde zu viel außerhalb geschlossener Ortschaften war ein Autofahrer im Januar 2023 geblitzt worden. Gegen den folgenden Bußgeldbescheid ging er juristisch vor, letztlich verurteilte ihn das Amtsgericht (AG) St. Ingbert zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro. So weit, so normal.
Doch juristisch stellte sich eine Grundsatzfrage: Hätten die Messdaten ("35 Kilometer die Stunde zu schnell") überhaupt verwertet werden dürfen? Denn die sogenannten Rohmessdaten, anhand derer man erkennen kann, wie das Messergebnis zustande kommt, hatte das Blitzergerät nicht gespeichert.
Das im Fall des geblitzten Autofahrers verwendete Messgerät war nach Feststellungen des Gerichts gültig geeicht und von einem geschulten Messbeamten unter Beachtung der Bedienvorgaben des Herstellers verwendet worden. Die Messung erfolgte aber mit einem mobilen Messgerät, welches die Rohmessdaten der Messwertbildung nicht speichert. Wegen dieser fehlenden Speicherung gab es in dem Verfahren Streit um die Verwertbarkeit des Messergebnisses.
Nachdem der Mann zunächst im Beschwerdeverfahren vor das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) gezogen war, legte der dort zuständige Senat nach einigem Hin und Her das Verfahren schließlich dem BGH vor. Dabei war das OLG der Auffassung, ohne Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang sei kein faires rechtsstaatliches Verfahren möglich. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messergebnisses nicht zur Verfügung stehen.
Damit stand der OLG-Senat aber alleine dar, denn mindestens 16 andere Oberlandesgerichte hatten bereits anders entschieden.
Waffengleichheit nicht verletzt, wenn Daten gar nicht existieren
Auch der 4. Strafsenat des BGH sah jetzt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Zwar sei auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren "ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit", dass Betroffene prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren können. Jedoch liege in der Nichtspeicherung von Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung kein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche "Waffengleichheit", so der BGH.
Sein Argument: Auch die Bußgeldbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft "verfügen insoweit nicht über Informationen zum Messvorgang, die dem Betroffenen unbekannt wären". Tatsächlich sei "beiden lediglich das Ergebnis des Messvorgangs bekannt, nicht der in den Rohmessdaten abgebildete Berechnungsvorgang". Wenn Rohmessdaten gar nicht existieren, könnten eben auch keine weitergehenden Verteidigungsmöglichkeiten gewährt werden.
Zwar habe der Geblitzte Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Daten. Daraus lasse sich aber kein Anspruch auf Schaffung von Beweismitteln zum Zweck der Überprüfung durch die Verteidigung ableiten. Es müsse lediglich eine gleichrangige Teilhabe am Verfahren sichergestellt werden, indem Betroffene eigenständige Nachforschungen zu der bestehenden Tatsachengrundlage tätigen können. Nicht verpflichtet seien Ermittlungsbehörden aber, "potentielle Beweismittel für eine lediglich theoretische weitere Aufklärung durch die Verteidigung zu schaffen, die das Gericht für die Wahrung seiner eigenen Aufklärungspflicht nicht zu berücksichtigen braucht, oder das Gericht, nur solche Beweisergebnisse zu verwerten, deren Entstehung lückenlos dokumentiert ist".
Keine weitergehenden Aufklärungspflichten, wenn Messung korrekt erfolgt ist
Anders als das OLG meint, besteht laut BGH auch keine Verpflichtung für Gerichte, standardisierte Geschwindigkeitsmessungen mittels Rohmessdaten weiter aufzuklären oder ausschließlich solche Messergebnisse zu berücksichtigen, bei denen Rohmessdaten gespeichert werden.
Zwar sei die Ermittlung des wahren Sachverhalts das zentrale Anliegen von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, so der BGH. Jedoch: "Für die massenhaft auftretenden und einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisenden Ordnungswidrigkeiten wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr ist demgegenüber anerkannt, dass es der Zweck einer funktionstüchtigen Rechtspflege gebietet, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalls zu entlasten, indem eine reduzierte Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht der Gerichte im Fall eines standardisierten Messverfahrens besteht."
Weitergehende Aufklärungspflichten beginnen laut dem BGH also erst da, wo konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Sind Messgeräte – wie hier – durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassen, besteht aus Sicht des BGH ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert.
Setzt also (wie in Fall dieses geblitzten Autofahrers) ein geschulter Beamter ein geeichtes Gerät vorgabengetreu ein, genüge zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes. "Von diesen für das standardisierte Messverfahren entwickelten Grundsätzen abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung", so der BGH abschließend.
Hinweis für alle Prozessrechtliebhaber: Die Zuständigkeit des BGH für diese Frage ergab sich aus § 79 Abs. 3 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) i. V. m. § 121 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
jb/LTO-Redaktion
Grundsatzentscheidung des BGH: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60666 (abgerufen am: 06.09.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag