OVG Schleswig bestätigt Erlaubniswiderruf: Kein Waf­fen­schein für Teil­nehmer der "Schwarzer Block"-Demo

12.03.2025

Wer im "Schwarzen Block" der G20-Randalierer mitgelaufen ist, zeigt, dass er nicht vor Gewalt zur Durchsetzung politischer Ansichten zurückschreckt – und dass er waffenrechtlich nicht zuverlässig ist, hat das OVG Schleswig entschieden.

Während sich 2017 in Hamburg die G20-Staaten zusammenfanden, kam es bei Demonstrationen auf den Straßen der Hansestadt zu gewalttätigen Ausschreitungen. Die Teilnehmer hinterließen eine Spur der Verwüstung: ausgebrannte Autos, zerschlagene Schaufenster, verletzte Personen. Für viele hatte die Teilnahme strafrechtliche Konsequenzen

Auch für einen Mann, der bei der sogenannten "Welcome to Hell"-Demonstration des "Schwarzen Blocks" mitgelaufen war, blieb die Teilnahme nicht folgenlos: Ihm wurde der kleine Waffenschein entzogen. Zu Recht, wie nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig entschieden hat. Seine Teilnahme an der Demonstration berechtige zu der Annahme, dass der Mann nicht die nach dem Waffenrecht nötige Zuverlässigkeit zum Waffenbesitz innehat (Urt. v. 20.02.2025, Az.: 4 LB 37/23).

Der Mann hatte seit 2006 den kleinen Waffenschein und durfte daher nach § 10 Abs. 4 S. 4 des Waffengesetzes (WaffG) Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen führen. 15 Jahre später widerrief ihm die zuständige Behörde die Erlaubnis, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er 2017 an der o. g. "Schwarzer Block"-Demo teilgenommen hatte.

Der Mann wehrte sich gegen den Widerruf und zog vor Gericht. Er war der Auffassung, die bloße Teilnahme an der Demonstration könne seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht begründen. Seine Klage hatte bereits das Verwaltungsgericht Schleswig abgelehnt. Auch seine Berufung zum OVG Schleswig blieb nun ohne Erfolg.

OVG: "Jeder Teilnehmer stärkt das Kollektiv und die davon ausgehende Gefahr"

Auch das OVG war überzeugt, dass die Behörde den Mann als nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG "absolut unzuverlässig" einstufen durfte. Hierfür ist die Prognose erforderlich, dass die betroffene Person Waffen in Zukunft missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Dafür genügten konkrete Tatsachen, die diesen Schluss rechtfertigen, wie beispielsweise "mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen" oder eine aggressive Grundhaltung, so das OVG.

In diesem Fall war das Gericht aufgrund seiner Teilnahme an der G20-Demonstration davon überzeugt, dass der Mann seine Waffen wahrscheinlich missbräuchlich verwenden werde. Diese Annahme begründete der Senat vor allem mit dem Verlauf der "Welcome to Hell"-Demonstration: Von der Veranstaltung sei ein erhebliches und sich letztlich auch realisierendes Gewaltpotenzial ausgegangen. So seien Flaschen und Steine auf Polizisten geworfen worden und die Beamte mit Stöcken, Eisenstangen und Holzlatten angegriffen worden. 

Selbst wenn einzelne Teilnehmer sich nicht durch eigene aktive Handlungen beteiligt haben sollten, spricht aus Sicht des Senats alles dafür, dass jeder Teilnehmer die Gewalt aus den Reihen des Blocks gebilligt und durch seine Anwesenheit dazu Beistand geleistet hat. "Denn mit jedem einzelnen Teilnehmer ist die physische und psychologische Stärke des Kollektivs gestiegen und hat die von diesem ausgehende Gefahr bis hin zu einer gewaltsamen Entladung und einem Zusammenstoß mit Ordnungskräften potenziert", so das OVG. Jeder Teilnehmer sei daher mitverantwortlich für die Eskalationen der Demonstration.

Der Mann könne sich auch nicht darauf berufen, die Eskalation nicht kommen gesehen zu haben. Aufgrund der Ankündigungen der linksautonomen Szene im Vorfeld des G20-Gipfels, den größten "Schwarzen Block" jemals zu schaffen und auch schon wegen des martialischen Namens der Demonstration – "Welcome to Hell" – habe sich der Mann des Gewaltpotenzials und seiner Beteiligung hieran auch bewusst sein müssen. Dass er sich der Veranstaltung trotzdem angeschlossen hat, zeige, dass er Gewalt für ein legitimes Mittel zur Durchsetzung seiner politischen Anschauungen halte, schloss das OVG.

lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Schleswig bestätigt Erlaubniswiderruf: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56779 (abgerufen am: 18.03.2025 )

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