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Verbraucherzentrale obsiegt beim LG München I: Amazon kas­siert Nie­der­lage im Streit um Rabatte

15.07.2025

Amazon Prime

Unter anderem bei Kopfhörern wurde um den genauen Rabatt gestritten. Foto: RightFramePhotoVideo - stock.adobe.com

Von wegen Sonderangebot: Amazon hat bei den “Prime Deal Days” gegen Rabatt-Regeln verstoßen, so das LG München I. Vom Handelsriesen kommt Widerstand.

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Der Onlinehändler Amazon muss Sonderangebote in Zukunft teilweise anders kennzeichnen als bisher. Das Landgericht (LG) München I erklärte die Preiswerbung des Konzerns bei den “Prime Deal Days” in drei Fällen für rechtswidrig. Amazon verliert damit gegen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die geklagt hatte. Im Wiederholungsfall droht demzufolge ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Urt. v. 14.07.2025, Az. 4 HK O 13950/24).

Zum Beispiel hatte der Händler kabellose Kopfhörer mit einem Rabatt von 19 Prozent beworben. Die Ermäßigung bezog sich dem Urteil zufolge aber nicht auf einen früheren eigenen Amazon-Preis, sondern auf eine "unverbindliche Preisempfehlung" (UVP) des Herstellers. In einem anderen Fall bezog sich der Händler auf Vergleichspreise wie einen "Kundendurchschnittspreis".

Rabatte müssten sich aber immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Das hatte auch der Europäische Gerichtshof im vergangenen Herbst in einer Grundsatzentscheidung gegen den Discounter Aldi Süd festgestellt.

Unlautere Werbung

Die Werbung verstößt demnach gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie gegen das Wettbewerbsrecht, konkret gegen § 11 Abs. 1 PAngV i.V.m. §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In der Urteilsbegründung schreibt die Kammer: "Der Durchschnittsverbraucher, der auf Amazon bestellt, kennt die 'Prime Deal Days' und erwartet, dass ihm Amazon dort ein paar Tage lang besonders günstige Preise im Vergleich zu denen anbietet, die vor den “Prime Deal Days' gefordert wurden”. Amazon habe Verbraucherinnen und Verbrauchern aber wesentliche Informationen vorenthalten. Die Werbung sei unlauter.

Eine Amazon-Sprecherin teilte mit: "Wir sind mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden und werden Berufung einlegen". Die betreffende Regelung sei mehrdeutig und bedürfe rechtlicher Klärung. "Wir bieten klare und präzise Preisinformationen und halten uns dabei an aktuelle Branchenstandards sowie geltende Gesetze und regulatorische Richtlinien", hieß es weiter.

Verbraucherschützer: Unternehmen tricksen mit UVP

Oliver Buttler von der obsiegenden Verbraucherzentrale Baden-Württemberg teilte mit: "Das Getrickse mit der "unverbindlichen Preisempfehlung' ist für Unternehmen ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsstrategie". Wenn eine Methode verboten werde, versuchten Unternehmen ständig, neue Werbestrategien zu entwickeln, um geltendes Recht zu umgehen. "Wir setzen uns weiter für Preisklarheit und Preiswahrheit ein, damit Verbraucherinnen und Verbraucher echte Rabatte von Mogelpackungen unterscheiden können".

Die Verbraucherschützer gehen auch gegen verschiedene andere Unternehmen vor, denen sie Tricksereien bei Preisangaben vorwerfen. Aktuell laufen unter anderem Verfahren gegen MediaMarktSaturn, Penny und Aldi.

dpa/jb/LTO-Redaktion

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Verbraucherzentrale obsiegt beim LG München I: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57677 (abgerufen am: 09.05.2026 )

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