OVG NRW: Auto­ma­ten­kiosk darf auch an Sonn- und Fei­er­tagen öffnen

12.02.2025

Ein Kiosk in einem Ladenlokal, in dem nur Automaten stehen, also ein Automatenkiosk - fällt der unter das Ladenöffnungsgesetz? Das OVG sagt gegen VG und die Stadt Bonn: nein.

Der Betreiber eines sogenannten Automatenkiosks in Bonn darf das Geschäft auch an Sonn- und Feiertagen anbieten. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster in einem Eilverfahren entschieden und damit einen vorausgegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln geändert (Beschl. v. 12.02.2025, Az. 4 B 976/24, beim VG Köln Az. 6 L 1699/24).

Nach der vorläufigen Überzeugung des OVG fällt ein Automatenkiosk, der auch an Sonn- und Feiertagen ohne Personal rund um die Uhr betrieben wird, nicht unter die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes in NRW (LÖG NRW). Der Anbieter betreibt in Bonn einen Automatenkiosk in einem Geschäftslokal mit 15 einzelnen Automaten, in denen jeweils 40 bis 50 Artikel angeboten werden. Verkaufspersonal wird dabei jedenfalls an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt, die Öffnung "24/7" wird entsprechend beworben.

Die Bundesstadt untersagte den Betrieb an Sonn- und Feiertagen. In der Vorinstanz bekam die Aufsichtsbehörde beim VG Köln noch Recht. Das OVG aber sieht dafür keinen Grund. Die Richter in Münster entschieden in dem Eilverfahren, dass außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ohne Personal betriebene Automaten nicht unter das Gesetz fallen, weil mehrere Automaten in einem Geschäftsraum aufgestellt sind. Solche Automaten dürfen seit 1962 an allen Tagen benutzbar sein und fielen nicht mehr unter das bundesrechtliche Ladenschlussgesetz, so das OVG.

Das nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 erlassene LÖG NRW hat daran laut OVG nichts geändert. Der Gesetzgeber habe den Unternehmern für diese selbsttätigen Verkaufseinrichtungen größeren Spielraum geben wollen, so das Gericht in Münster. Die "mittlerweile weit verbreitete Annahme", dass nur klassische oder einzelne Warenautomaten von der Einhaltung der Ladenschlusszeiten freigestellt seien, sei falsch, teilte das OVG zur Begründung mit. Die gesetzgeberische Wertung sei insoweit zu respektieren, insbesondere weil dieser schon bei Erlass des Ladenöffnungsgesetzes 1962 die zunehmende Vollautomatisierung im Blick gehabt habe.

Dem Antragsteller könne damit im Hinblick auf seine Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, GG) nicht zugemutet werden, die voraussichtlich rechtswidrige Verfügung einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befolgen.

dpa/jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56586 (abgerufen am: 25.03.2025 )

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