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LG München I: GEMA siegt gegen OpenAI im Streit um Lied­texte

von Joschka Buchholz

11.11.2025

GEMA gegen OpenAI beim LG München I

Ein Urteil mit Signalwirkung? Foto: picture alliance/dpa | Malin Wunderlich

Das Landgericht München I sieht bei der Verwendung der Texte neun bekannter Lieder durch ChatGPT eine Verletzung des Urheberrechts. Die von der GEMA angestrengte Klage könnte weitreichende Folgen haben.

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Das Landgericht (LG) München I bremst OpenAI und seine Künstliche Intelligenz ChatGPT: 

Die Nutzung von Liedtexten durch den US-Konzern verstößt in den Augen der 42. Zivilkammer gegen das Urheberrecht (Urt. 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24). Eine Klage der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hatte insoweit Erfolg. Konkret geht es um neun Lieder – darunter bekannte Titel wie "Atemlos" von Helene Fischer und Kristina Bach, "Männer" von Herbert Grönemeyer, "Über den Wolken" von Reinhard Mey sowie "In der Weihnachtsbäckerei" und "Wie schön, dass du geboren bist" von Rolf Zuckowski.

Die Texte waren zum Training von ChatGPT verwendet und auf einfache Anfragen an das System (sog. Prompts) exakt oder zumindest weitgehend identisch wieder ausgegeben worden (sog. Outputs). Dies wertete die Kammer als Beleg dafür, dass die Texte in den Systemen von OpenAI gespeichert worden waren. Es verurteilte OpenAI unter anderem dazu, es zu unterlassen, die Texte zu speichern und in seinen Modellen auszugeben, zu Schadensersatz und dazu, Informationen über die Nutzung und damit erzielte Erträge herauszugeben.

Abgewiesen wurde die Klage hingegen im Hinblick auf Ansprüche auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Vervielfältigung durch ChatGPT ist urheberrechtswidrig

Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbot lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor, so das Gericht. Konkret geht es um die urheberrechtlich relevante Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch ChatGPT.

Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b Urheberrechtsgesetz (UrhG) noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt. Das Text und Data Mining erlaubt das automatisierte Absuchen des Internets und das Sammeln von Daten auch aus urheberrechtlich geschützten Werken zu Analysezwecken. Ob darunter das Training von KI fällt, war schon bei Klageerhebung durchaus umstritten.

Zwar deckten die Vorschriften erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus für das Training ab, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Gerade kein Text und Data Mining liegt nach Auffassung der Kammer hingegen vor, wenn – wie hier – nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt werden. Durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen. Eine andere Auslegung oder eine analoge Anwendung lehnte die Kammer ab.

Der Eingriff durch OpenAI sei auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt, da das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse. Auch durch Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs hat OpenAI nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar – die Verantwortung hierfür sieht die Kammer nicht bei den Nutzern, sondern bei OpenAI.

Die Vorsitzende Richterin Elke Schwager fasste die Entscheidung am Ende der Urteilsverkündung bildlich zusammen: Man habe eine hochintelligente Beklagte, die in der Lage sei, modernste Technologien zu entwickeln. Da mute es doch erstaunlich an, dass sie nicht erkenne: Wenn man etwas bauen wolle und Bauteile brauche – "dann erwerben Sie sie und nutzen nicht das Eigentum anderer."

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Auswirkungen bis weit über Liedtexte hinaus möglich

Einen ähnlichen Ton schlug auch die GEMA an, die mit ihrer Klage vor allem erreichen will, dass Lizenzen für die Nutzung der Liedtexte abgeschlossen werden. "Was die Beklagte macht, ist nichts anderes, als was andere Dienste im Internet machen, die eine Lizenz von den Rechteinhabern, deren Werke sie nutzen, erwerben müssen", sagte Chefjustiziar Kai Welp. Er gehe davon aus, dass das Urteil eine Signalwirkung für ganz Europa haben werde.

GEMA wurde vor dem LG München I von der Berliner Kanzlei Raue vertreten. Dr. Robert Heine, Partner bei Raue und federführend an dem Verfahren beteiligt, äußerte am Dienstag: "Dieses Urteil ist ein Meilenstein für alle Kreativen – ihre Werke sind auch vor KI-Systemen geschützt. Das Gericht stellt klar: KI-Anbieter können sich nicht der Lizenzpflicht entziehen, nur weil die Technologie neu ist." Ebenfalls beteiligt waren Dr. Felix Stang, Johannes von Rosen sowie Dr. Lisa Schopp.

Von OpenAI hieß es dagegen, man widerspreche dem Urteil und erwäge weitere Schritte. Die Entscheidung betreffe ein begrenztes Set an Liedtexten und habe keine Auswirkungen auf die Nutzer. Man respektiere die Rechte der Urheber und Rechteinhaber. OpenAI wurde von der Kanzlei Quinn Emanuel vertreten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es gilt als einigermaßen wahrscheinlich, dass der Rechtsstreit noch nicht zu Ende ist und weitere Instanzen mit der Sache befasst werden. Wie der Streit letztlich entschieden wird, könnte Auswirkungen weit über Liedtexte hinaus haben, wie die Expertin Silke von Lewinski vom Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb vor der Entscheidung erklärte. Sie sieht "grundlegende Bedeutung für alle Werke, sei es Literatur, journalistische Texte, Musik, bildende Kunst, Fotografie oder jegliche andere Werke, die für Generative KI benutzt werden. Hier geht es darum, wie die schon jetzt existierenden Gesetze auszulegen sind."

Sollte der Sieg der GEMA irgendwann rechtskräftig werden, würde dies die Machtverhältnisse zwischen Kreativwirtschaft und den Technologieunternehmen ein Stück weit zugunsten der Urheber und anderer Rechteinhaber verschieben, zeigte sie sich überzeugt. "Bevor ein Text für Generative KI genutzt werden kann, müssten die Rechteinhaber dann ihre Zustimmung geben und hätten die Möglichkeit, dafür eine Vergütung zu erhalten." Genau dies dürfte auch Ziel der GEMA mit ihrer Klage sein.

Mit Materialien der dpa

Beteiligte Kanzleien

Quinn Ema­nu­el Ur­qu­hart & Sul­li­van

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LG München I: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58587 (abgerufen am: 07.06.2026 )

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