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Unzulässige Hinhaltetaktik: TikTok ver­liert im Urhe­ber­rechts­st­reit um Lizenzen

09.02.2024

TikTok Logo

TikTok betreibt eine digitale Plattform insbesondere zum Erstellen und Teilen von Videos. Foto: picture alliance / NurPhoto | Jakub Porzycki

Urheberrecht ist ein heikles Thema für Online-Plattformen. Ein recht neues Gesetz soll es den Anbietern eigentlich etwas leichter machen. Es taugt aber nicht als Ausrede, urteilte nun das Landgericht München.

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Die Video-Plattform Tiktok darf urheberrechtlich geschützte Werke nicht unter Verweis auf laufende Gespräche unentgeltlich nutzen, wenn sie die Lizenzverhandlungen mit den Rechteinhabern nur zum Schein führt. Diensteanbieter sind nämlich verpflichtet, "bestmögliche Anstrengungen" zu unternehmen, um die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke zu erwerben. Eine "Hinhaltetaktik" sei daher nicht zulässig, urteilte das Landgericht (LG) München I am Freitag (Urt. v. 09.02.2024, Az. 42 O 10792/22). 

Im konkreten Fall hatte die klagende Firma, der Berliner Filmrechtevertrieb und Betreiber von YouTube-Kanälen Nikita Ventures GmbH, die Plattform TikTok auf diverse unberechtigte Veröffentlichungen mehrerer Filme aufmerksam gemacht und der Social-Media-Plattform angeboten, diese kostenpflichtig zu lizenzieren. Zwar nahm TikTok die betreffenden Werke daraufhin von der Plattform, auf der die Nutzer vorrangig Videoclips erstellen und miteinander teilen. TikTok gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Auch kam es nicht zu einem Vertragsabschluss, weshalb die Firma TikTok letztlich unter anderem auf Unterlassung verklagte.

Dagegen wehrte sich die Video-App mit dem Argument, dass die Urheberrechtsreform von 2021 verhindern solle, dass Online-Anbieter während laufender Lizenzverhandlungen von der Gegenpartei verklagt würden.

Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

Ein Diensteanbieter - so wie hier TikTok - kann der Haftung aufgrund einer Urheberrechtseverletzung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Var. 1 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) immer dann entgehen, sofern er nach § 4 Abs. 1 S. 1 UrhDaG "bestmögliche Anstrengungen" unternommen hat, um die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken zu erwerben.  Hat er diese "bestmöglichen Anstrengungen" unternommen, dann kann er urheberrechtlich nicht in Verantwortung genommen werden. 

Das Landgericht erteilte dem aber nun eine Abfuhr: "Das konkrete Verhalten der Beklagten ließ nicht das Ziel erkennen, alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu gelangen", erläuterte die Kammer. 

Die Verhandlungen seien einseitig gewesen, TikTok habe keine Preisvorstellungen genannt oder Gegenangebote abgegeben. Deshalb verurteilten die Richterinnen TikTok zur Unterlassung sowie Auskunft und verpflichtete das Unternehmen zum Schadenersatz. Dessen Höhe kann aber erst in einem zweiten Schritt festgestellt werden, nachdem TikTok Auskunft erteilt hat, wie genau die Filmausschnitte genutzt wurden. Das Urteil ist zudem noch nicht rechtskräftig. In dem Verfahren wurde Nikita Ventures von der Kanzlei Lausen Rechtsanwälte vertreten.* 

Auch der weltgrößte Musik-Konzern Universal Music hat vor kurzem damit begonnen, Songs seiner Künstler aus der Video-App zu entfernen, nachdem er Verhandlungen über eine Verlängerung der bisherigen Vereinbarung für gescheitert erklärt hatte. TikTok erlaubt es Nutzern, Videodateien hochzuladen und zu teilen, die sie zum Beispiel mit Songs unterlegen.

xp/dpa/LTO-Redaktion

*Ergänzt am 14.02.2024, 11:00 (Red.).

Beteiligte Kanzleien

Lau­sen Rechts­an­wäl­te

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Unzulässige Hinhaltetaktik: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53849 (abgerufen am: 21.01.2026 )

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