Ein kurioser Auffahrunfall nach einem Schneeballwurf: Wer in welcher Höhe haftet, musste nun das Saarländische OLG entscheiden. Jedenfalls für zwei Verfahrensbeteiligte war die Entscheidung durchaus bitter.
"Wenn es hinten knallt, gibt es vorne Geld" – so lautet ein bekannter Merkspruch zu Auffahrunfällen. Rechtlich drückt sich das in einem sogenannten Anscheinsbeweis zugunsten des Vorausfahrenden aus. Das heißt, dass dem Vorausfahrenden eine Beweiserleichterung hilft, um Schadensersatz vom Auffahrenden zu verlangen. Bei einem Auffahrunfall spricht der erste Anschein erst mal dafür, dass der Hintermann bzw. die Hinterfrau Schuld trägt – im Zweifel hat die Person den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten.
Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, dafür müssen atypische Umstände vorgetragen werden. Eine erkennbare Straßenglätte reicht dafür ebenso wenig wie der Umstand, dass der Vorausfahrende ohne für den Hintermann erkennbaren Grund stark abbremst. Das hat nun das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken entschieden (Urt. v. 12.06.2026, Az. 3 U 38/25). Hier war der Unfall eine Kettenreaktion nach einem Schneeballwurf.
Im tiefsten Winter war 2023 bei schneematschglatter Fahrbahn ein Toyota mit einem vorausfahrenden Mercedes kollidiert. Die Fahrerin des Mercedes hatte abrupt abgebremst, nachdem ein Dritter einen Schneeball auf ihr Auto geworfen hatte – es knallte. Nach dem Unfall war es die Fahrerin des auffahrenden Toyota, die gegen die Mercedes-Fahrerin und deren Kfz-Haftpflichtversicherer sowie gegen den Schneeballwerfer auf Schadensersatz klagte. Sie meint, die Mercedes-Fahrerin habe unverhältnismäßig stark gebremst. Ein Idealfahrer hätte den Unfall an ihrer Stelle auch nicht vermeiden können, so die Klägerin. Das Landgericht (LG) Saarbrücken gab der Klage teilweise statt. Die von der Klägerin angestrengte Berufung brachte aber ein anderes Ergebnis.
Vollbremsung bei Glatteis: kein atypischer Geschehensverlauf
Für den 3. Zivilsenat des OLG steht nicht fest, dass ein Idealfahrer anstelle der Auffahrenden den Unfall auch nicht hätte vermeiden können. Ein solcher Idealfahrer hätte nämlich wegen der Glätte seine Geschwindigkeit von den etwa 30 Stundenkilometern bis auf Schrittgeschwindigkeit angepasst und wäre in ständiger Bremsbereitschaft gefahren, so das Gericht. Außerdem hätte er mehr Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gehalten, um auch bei einer Vollbremsung jederzeit anhalten zu können.
Es ging daher insbesondere um die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Bei Auffahrunfällen bedient sich die Rechtsprechung im Allgemeinen eines sog. Anscheinsbeweises. Diese finden ihre Grundlage in einer logischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung. Fährt man dem vorausfahrenden Fahrzeug auf, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass man entweder zu wenig Abstand gehalten hat oder zu schnell gefahren ist. Der Auffahrende muss Umstände nachweisen, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen.
Anders als noch das Landgericht sieht das OLG diesen Anscheinsbeweis hier nicht als erschüttert an – weder durch die glatten Straßenverhältnisse noch durch die Vollbremsung der vorausfahrenden Mercedes-Fahrerin.
OLG: Schneeball schafft unvorhersehbare Gefahrenlage
Auch konnte der Senat keinen Verstoß der Vorausfahrenden gegen § 4 Abs. 1 S. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) feststellen. Die Vorschrift verbietet das scharfe Bremsen ohne zwingenden Grund. Das starke Abbremsen sei nur schuldhaft verkehrswidrig, "wenn der nachfolgende Fahrzeuglenker einen derart geringen Abstand einhält, dass die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls besteht". Mit anderen Worten: Der Vorausfahrende darf ohne zwingenden Grund scharf abbremsen, solange ein ausreichend großer Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr eingehalten wird. Es blieb allerdings offen, wie groß der Abstand zwischen den Fahrzeugen zum Zeitpunkt der Vollbremsung der Mercedes-Fahrerin war. Dies wertete der Senat zulasten der Klägerin.
Ebenso hat die Fahrerin des vorausfahrenden Mercedes aus Sicht des Senats nicht schuldhaft gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Nach der Norm sind alle Verkehrsteilnehmer dazu aufgefordert, sich so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet, belästigt oder behindert werden. Wegen des Schneeballes, der ihr die Sicht nahm und für Erschrecken sorgte, sei die Vorausfahrende unverschuldet in eine für sie unvorhersehbare Gefahrenlage geraten.
Das Ergebnis daher: Der Senat verneint – anders als das LG – Ansprüche der Hinterfrau gegen die Vorausfahrende und ihre Kfz-Haftpflichtversicherung. Weil weder die Mercedes-Fahrerin noch die Versicherung ein eigenes Rechtsmittel eingelegt hatten und das Urteil insoweit bereits rechtskräftig ist, bleibt es jedoch insofern bei der Verurteilung durch das LG.
Schneeballwurf auf Auto "nicht stets grob fahrlässig"
Auch mit dem Schneeballwerfer musste sich der Senat noch auseinandersetzen. Dessen Haftung nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stand für den Senat dem Grunde nach zwar fest. Jedoch sei eine hälftige Haftungsteilung zwischen dem Schneeballwerfer und der Klägerin angemessen.
Den Schneeballwerfer treffe nur der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB. Ihm habe die mit dem Schneeballwurf verbundene Gefahr einleuchten müssen, so das Gericht. Ein darüber hinausgehender Vorwurf grober Fahrlässigkeit sei dem Mann nicht zu machen. Das Werfen von Schneebällen sei "für sich gesehen nicht stets grob fahrlässig", so der Senat.
jb/LTO-Redaktion
OLG zum Anscheinsbeweis nach Schneeballwurf: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60313 (abgerufen am: 18.07.2026 )
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