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BGH bestätigt LG Köln: Böl­ler­werfer von Köln muss drei Jahre in Haft

18.02.2022

Derby im Köln-Müngersdorf

Der Böllerwerfer vom Rhein-Derby 2019 muss in Haft. Bild: picture alliance / augenklick/firo Sportphoto | firo/Sebastian El-Saqqa

Bei einem Derby warf ein Kölner Fan einen Böller, viele verletzten sich. Jetzt hat der BGH das erstinstanzliche Urteil bestätigt und sich erstmals zu einer eher exotischen Frage der gemeingefährlichen Straftaten geäußert.

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Das Urteil gegen den Böllerwerfer beim rheinischen Derby 2019 in Köln ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf in Karlsruhe die Revision des Angeklagten (Beschl. v. 08.12.2021, Az. 3 StR 264/21). Durch die Detonation des illegalen Böllers waren 21 Menschen, darunter einige Pressefotograf:innen und Ordner:innen, verletzt worden.

Die Tat hatte sich im September 2019 beim Bundesliga-Spiel zwischen dem 1. FC Köln und Borussia Mönchengladbach ereignet, welches die Gladbacher mit 0:1 gewannen. Das Landgericht (LG) Köln hatte den Mann zu drei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Nach Überzeugung des Landgerichts hat der damals 35-Jährige den in Deutschland verbotenen Böller durch ein Absperrgitter vor der Südtribüne in den Stadioninnenraum geworfen.

14 Personen reichen für § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB

Mehrere Geschädigte hatten in dem Verfahren ausgesagt, nach der ohrenbetäubenden Detonation zunächst an einen Terroranschlag im Stadion geglaubt zu haben. Ein Sprengstoffsachverständiger des Bundeskriminalamts hat dem Böller eine "besondere Gefährlichkeit" attestiert. Knallkörper dieser Art seien sogar beim Aufsprengen von Geldautomaten benutzt worden.

Der beim BGH zuständige 3. Strafsenat hat damit erstmals höchstrichterlich entschieden, welche Mindestanzahl die Annahme einer großen Zahl von Menschen im Sinne von § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) erfordert. Zahlreiche Literaturauffassungen vertreten hier Ansichten für eine Mindestanzahl im Bereich von "mehr als drei"­ bis zu 50 Personen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 306b Abs. 1 Alt. 2 sollen 14 Personen ausreichen, jedenfalls die vorliegenden 21 betroffenen Personen hält der 3. Strafsenat für tatbestandlich hinreichend.

Zudem wurde der Böllerwerfer noch wegen Zeigens des Hitlergrußes am Rande einer Demonstration am Kölner Hauptbahnhof im Oktober 2018 verurteilt, ferner erging ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung bei einer Rangelei vor einem Kiosk im August 2020.

jb/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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BGH bestätigt LG Köln: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47591 (abgerufen am: 06.11.2025 )

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