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BGH sieht keinen absoluten Revisionsgrund bei Befangenheit: Anwe­sender Dol­met­scher war nicht abwe­send

14.04.2025

Strafverfahren

Der GBA hatte in dem Fall einen absoluten Revisionsgrund angenommen. Foto: picture alliance/dpa | Silas Stein

Etwa Richter und Dolmetscher müssen bei einem Strafverfahren anwesend sein, sonst liegt ein absoluter Revisionsgrund vor. Ob auch "anwesend" ist, wer wegen Befangenheit eigentlich nicht am Prozess teilnehmen dürfte, entschied nun der BGH.

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Hat ein gerichtlich bestellter Dolmetscher als solcher an der Verhandlung tatsächlich teilgenommen, ist seine Abwesenheit nicht deshalb zu fingieren, weil Ablehnungsgründe gegen seine Person vorgelegen haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 06.03.2025, Az. 3 StR 249/24).

Dem Fall liegt die Verurteilung eines niederländischen Staatsangehörigen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen Diebstahls zugrunde. Im Revisionsverfahren rügte der Generalbundesanwalt (GBA), die Hauptverhandlung habe teilweise in Abwesenheit eines gemäß § 185 Abs. 1 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erforderlichen Dolmetschers stattgefunden – das wäre ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 Alt. 2 Strafprozessordnung (StPO).

Konkret beanstandete der GBA, die anfangs herangezogene Dolmetscherin sei aufgrund ihrer Funktion als Pflichtverteidigerin eines Mitangeklagten ungeeignet und daher als nicht anwesend zu betrachten.

Gleich am ersten Verhandlungstag hatte der Vorsitzende für diesen Tag eine zuvor einem Mitangeklagten als Pflichtverteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin als Dolmetscherin für die niederländische Sprache bestellt. Sie war also an diesem Tag, an dem unter anderem die Personalien des Angeklagten festgestellt und die Anklage verlesen wurde, als Dolmetscherin tätig und an ihrer Stelle wurde ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger des Mitangeklagten bestellt. An den weiteren Verhandlungstagen war sie dann wieder als Pflichtverteidigerin des Mitangeklagten tätig und eine andere Person nahm die Dolmetschertätigkeit wahr.

Wer eigentlich anwesend ist, kann nur im Ausnahmefall "abwesend" sein

Gerügt wurde also, dass die als Dolmetscherin zugezogene Anwältin nicht als solche hätte tätig werden dürfen. Davon ausgehend sei sodann deren Abwesenheit im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO zu fingieren, das Geschehen also so zu bewerten, als sei entgegen der gesetzlich angeordneten Notwendigkeit gar kein Dolmetscher anwesend gewesen.

Dies überzeugte den 3. Strafsenat aber nicht. Schon aus dem Wortlaut von § 338 Nr. 5 StPO sei nicht naheliegend, "eine tatsächlich in der Hauptverhandlung anwesende Person als abwesend zu betrachten". Ausnahmekonstellationen seien zwar etwa im Fall von verhandlungsunfähigen Personen denkbar, so der Senat weiter. Dies sei aber nicht insoweit "verallgemeinerungsfähig", dass "rechtliche oder tatsächliche Einschränkungen in der Person eines notwendigerweise Anwesenden dessen Abwesenheit gleichstehen".

Weiter war aus Sicht des Senats entscheidend, dass die Ablehnung eines Dolmetschers gemäß § 74 StPO, § 191 S. 1 GVG nicht kraft Gesetzes, sondern nur auf Antrag erfolgt. "Das mithin gesetzlich vorgegebene Verfahren würde umgangen, wenn ein tatsächlich anwesender Dolmetscher wegen Vorliegens etwaiger Ablehnungsgründe (s. § 74 Abs. 1, § 22 Nr. 4 Var. 4 StPO) als in der Hauptverhandlung abwesend betrachtet würde", so der BGH. Dem Senat kam es im Ergebnis also gar nicht darauf an, ob das Vorgehen des Landgerichts hinsichtlich der zeitweiligen Bestellung der Pflichtverteidigerin als Dolmetscherin sachgerecht und zulässig war.

Noch einen weiteres systematisches Argument nennt der Senat: § 338 Nr. 2 StPO normiert einen eigenständigen absoluten Revisionsgrund für die Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters. "Dies wäre entbehrlich, wenn ein Ausschlussgrund zur Folge hätte, dass die ausgeschlossene Person als abwesend zu betrachten".

Auch ein relativer Revisionsgrund (§ 337 StPO) oder ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 lit. e Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) liege insoweit nicht vor, so der Senat.

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BGH sieht keinen absoluten Revisionsgrund bei Befangenheit: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56996 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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