Ungewöhnlicher Fall vor dem LAG Düsseldorf: Wie ist eine türkische Redewendung im Deutschen zu verstehen? Danach bemisst sich in diesem Fall nämlich, ob die Kündigung eines Lagerarbeiters gerechtfertigt war. Spoiler: War sie nicht.
Auch eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik kann im Arbeitsverhältnis zulässig sein und rechtfertigt nicht notwendigerweise die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden (Urt. v. 18.11.2025, Az. 3 SLa 699/24).
Der klagende Arbeitnehmer arbeitet seit 2020 in Dauernachtschicht im Verteilzentrum einer Handelsgruppe. Er war im April 2024 bereits abgemahnt worden. Die Vorwürfe: Er habe erstens seinen Arbeitsplatz verlassen und zweitens seine damalige Vorgesetzte beleidigt. Im August 2024 geriet der klagende Arbeitnehmer auch mit seiner neuen Vorgesetzten in Streit. Daraufhin kündigte ihm der beklagte Arbeitgeber ordentlich, wogegen sich der klagende Arbeitnehmer in diesem Verfahren wehrte.
Eine Aussage, zwei Deutungen
Der Arbeitgeber behauptet, der Mann eine Anweisung der neuen Vorgesetzten ignoriert. Diese habe dem Mann aufgetragen, andere Mitarbeiter zu unterstützen, was der aber nicht getan habe. Stattdessen habe er der Vorgesetzten mitgeteilt, dass sie ihm nichts zu sagen habe und außerdem noch ein Kind sei. Daraufhin habe die Vorgesetzte ihn angewiesen, die Werkshalle zu verlassen, um sich zu beruhigen. Daraufhin seit die Situation eskaliert, der Mann aufbrausend geworden. Er habe in türkischer Sprache gesagt: "Du hast die Mutter der Schicht gefickt."
Der klagende Arbeitnehmer behauptet, in Wahrheit auf Türkisch "Du hast die Schichtmutter weinen lassen" gesagt zu haben. ins Deutsche übersetzt sei damit sinngemäß gemeint, in der Schicht werde viel Druck ausgeübt. Dieser türkische Ausdruck könne leicht missverstanden werden, so der Mann weiter, er habe aber sich nicht die "unanständige Version" gemeint, die der beklagte Arbeitnehmer verstanden haben will. Aufgrund der in der Halle bestehenden Lautstärke und Entfernung sei er schlicht missverstanden worden.
LAG: Nicht missverstanden, Kündigung trotzdem unverhältnismäßig
In erster Instanz hatte der Mann mit seiner Kündigungsschutzklage noch keinen Erfolg gehabt.
Anders nun beim LAG. Dort wurden die Vorgesetzte sowie zwei Mitarbeiter vernommen, die an dem Tag des Vorfalls dabei waren. Zwar ergibt die Beweisaufnahme nach Auffassung der Berufungsinstanz, dass der klagende Mann durchaus die Variante "Du hast die Mutter der Schicht gefickt" auf Türkisch gesagt und gemeint habe. Jedoch habe sich aus den Zeugenaussagen ebenfalls entnehmen lassen, so das LAG, dass dies nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigung gegenüber der Vorgesetzten gemeint und auch nicht so zu verstehen gewesen war. Vielmehr handele es sich bei der Äußerung "eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche" bezogen habe.
Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt das LAG den Ausspruch der ordentlichen Kündigung im Ergebnis für unverhältnismäßig.
Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen.
jb/LTO-Redaktion
"Du hast die Mutter der Schicht gefickt": . In: Legal Tribune Online, 21.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58679 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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