Seit Jahren sorgen Grundsteuerreformen auf Bundes- wie Länderebene für teils große Aufregung. Die Regelung in Hessen sei jedenfalls verfassungskonform, entschied nun das dortige Finanzgericht.
Die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGStrG), wegen der viele Eigentümer für ihre Grundstücke teils drastisch mehr bezahlen mussten als bisher, ist verfassungsgemäß. Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden (Urt. v. 23.01.2025, Az. 3 K 663/24).
Eine Grundstückseigentümerin wollte gegen ihren Grundsteuermessbescheid vorgehen. Der sogenannte Grundsteuermessbetrag ermittelt sich durch Multiplikation des jeweiligen Flächenbetrages mit der festgelegten Steuermesszahl, das Ergebnis wiederum multipliziert mit einem Faktorwert. Dieser Betrag wird durch die Finanzämter festgestellt und auf den von der jeweiligen Gemeinde festgelegten Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt.
Auf dem Grundstück der Frau steht ein Zweifamilienhaus. Ihre Klage begründete sie damit, dass die Neuregelung des HGrStG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz, GG) sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, dabei insbesondere gegen das verfassungsrechtlich normierte Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip.
Mit der Neuregelung berücksichtige das Land Hessen nicht, welche tatsächlichen Infrastrukturkosten in einer Kommune gedeckt werden müssten. Es stelle viel zu pauschal Grundstücks- und Gebäudegrößen ab. Auch sei nicht automatisch jeder, der Wohneigentum habe, in der Lage, die neue, teils stark gestiegene Steuerlast zu tragen. Zudem sei es dem Staat bei der Neuregelung nur darauf angekommen, in etwa genauso viel Geld wie vorher einzunehmen, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die vormals geltende Ausgestaltung der Grundsteuer 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte.
BVerfG-Entscheidung löst bundesweit Streitigkeiten um Grundsteuer aus
Die Klage der Frau blieb allerdings ohne Erfolg. Der 3. Senat des Hessischen FG stützte sich in der Klageabweisung maßgeblich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
Dieses hatte 2018 die damals geltende Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die Begründung des BVerfG: Die Einheitswerte der Grundstücke waren bezogen auf ihren Verkehrswert in ihrer Relation nicht realitäts- und gleichheitsgerecht bemessen, sondern führten zu Wertverzerrungen. Eigentlich muss der Staat in regelmäßigen Abständen den Wert von Grundstücken neu ermitteln. Das hatte er aber wegen des sehr hohen Verwaltungsaufwands seit Jahrzehnten nicht getan, sodass sich die Finanzämter bei der Berechnung der Grundstauer auf Werte verließen, die längst nicht mehr der Realität entsprachen.
Seit der BVerfG-Entscheidung 2018 hatten Bund und Länder also die Aufgabe, die Grundsteuer für die Zukunft verfassungsgemäß zu regeln. Auf Bundesebene gab es Ende 2019 eine Neuregelung, in den vergangenen Jahren versuchten viele Kommunen, mit erhöhten Hebesätzen ihre klammen Kassen zu füllen. Mit der Neuregelung war auch bereits der Bundesfinanzhof (BFH) befasst, der im Wege der verfassungskonformen Auslegung entsprechende Bedenken im Mai 2024 ausräumte. Auch mit dem Verfahren zur hessischen Neuregelung wird sich der BFH sehr wahrscheinlich befassen müssen, die Revision hat das FG nämlich zugelassen.
FG: Wer ein Grundstück hat, ist leistungsfähig
Auf diese Urteile nahm das FG nun wieder Bezug. Das BVerfG sehe kein Bestimmtheitsproblem, wenn bei Erlass eines Grundsteuermessbetragsbescheides der genaue Steuerbetrag noch nicht feststeht, so das hessische Gericht. Ausreichend sei laut dem BVerfG schon, dass die zu erwartende Größenordnung der Steuerzahlung vorhersehbar sei.
Weil die hessische Regelung zur Grundsteuer an das Eigentum am Grundbesitz anknüpfe, sei auch kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip gegeben. Wer Eigentümer eines Grundstücks sei, sei per se leistungsfähig, so das FG explizit. Dabei sei unbedenklich, dass das HGStrG allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstelle.
Soweit die von Hessen neu geregelte Grundsteuer an die Nutzungsmöglichkeit der bereitgestellten kommunalen Infrastruktur anknüpft, darf der Gesetzgeber nach Überzeugung des. 3. Senats "typisierend davon ausgehen, dass die Infrastruktur in größerem Umfang genutzt werden könne, je größer das Grundstück bzw. das Gebäude sei, wohingegen das Alter eines Gebäudes keine Rolle spiele".
Weil "die Grundsteuer kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Leistung" sei, so das FG weiter, bestehe "auch keine Veranlassung, die Kostenstrukturen der Gemeinden zu ermitteln und untereinander ins Verhältnis zu setzen". Die gesetzgeberische Differenzierung zwischen unbebauten Grundstücken einerseits und Wohn- und Gewerbeimmobilien andererseits sei nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig, da erstere "nicht annähernd vergleichbar kommunale Kostenverursacher" seien.
jb/LTO-Redaktion
Finanzgericht weist Klage ab: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56638 (abgerufen am: 19.04.2025 )
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