VG Freiburg greift in Aus­wahl­ver­fah­ren ein: Wie man einen OLG-Vor­sitz­posten nicht besetzen sollte

06.08.2025

Der OLG-Vorsitzposten ist für manche Richter ein großes Karriereziel. Worauf es bei der Auswahl ankommt und worauf gerade nicht, stellte nun das VG Freiburg klar.

Bei der Besetzung eines Senatsvorsitzes an einem Oberlandesgericht (OLG) kommt es nicht auf die größere "Standzeit", sondern gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) allein auf die individuelle Eignung, Leistung und Befähigung in Bezug auf das angestrebte Amt an. Konkret begründet die langjährige Erfahrung als Vorsitzender Richter am Landgericht insoweit keinen automatischen Vorteil. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg entschieden (Beschl. v. 21.07.2025, Az. 3 K 1791/25).

An einem baden-württembergischen OLG ist die Stelle eines Vorsitzenden Richters zu besetzen. Im Rennen sind: eine Frau, die 2006 zur OLG-Richterin ernannt wurde und seit 2009 an einem Landgericht als Vorsitzende Richterin tätig ist sowie ein Mann, der seit 2013 beisitzender Richter und stellvertretender Senatsvorsitzender an dem OLG ist, wo nun die Stelle des Senatsvorsitzenden zu besetzen ist. Letzterer brachte die Sache vor das VG Freiburg.

Im Zuge des Bewerbungsverfahrens wurden Anlassbeurteilungen erstellt, wobei beide Richter im Gesamturteil mit dem Prädikat "übertrifft" bewertet wurden. Im Justizministerium kam man im Rahmen einer inhaltlichen Auswertung dieser Anlassbeurteilungen zum Ergebnis: der OLG-Richter hat die Nase vorn und soll es werden. Dies wurde förmlich dem Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit mitgeteilt und gemäß § 32 Abs. 1 Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG) insoweit um die Stellungnahme des Präsidialrats gebeten.

Diese kam einige Wochen später. Der Präsidialrat sprach sich gegen den OLG-Richter und für die LG-Richterin aus. Die Begründung: bei gleicher Bewertung in den Anlassbeurteilungen könne die LG-Richterin aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit einen deutlichen Erfahrungsvorsprung bezüglich der Merkmale des Anforderungsprofils "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben" sowie "Erfahrung in der Verhandlungsführung" vorweisen. Daraus ergebe sich gegenüber dem OLG-Richter ein Vorsprung insbesondere auch in der Fachkompetenz.

Das Justizministerium ließ sich davon überzeugen und folgte diesem Gegenvorschlag ohne weiteres. Der OLG-Richter legte daraufhin Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er bezieht sich insoweit auf den ursprünglichen Auswahlvermerk des Ministeriums. Demnach liege er – insbesondere auch im Bereich der Fachkompetenz – eindeutig und deutlich vor der Mitbewerberin. Hiermit habe sich der Präsidialrat schon nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Das überzeugte das VG Freiburg, welches eine Verletzung des OLG-Richters in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch feststellte. 

VG rügt Justizministerium und Präsidialrat deutlich

Die Auswahlentscheidung hat sich insoweit an Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren, wonach jeder Deutscher ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hat. Erforderlich ist also ein Leistungsvergleich der Bewerber.

Jedoch erfolgte dieser Vergleich hier rechtsfehlerhaft und genügt nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, so das VG. Zwar könnte bei mehreren grundsätzlich gleichgeeigneten Bewerbern auf einzelne Gesichtspunkte abgestellt werden, so das VG. Dies seien dann aber entsprechend zu begründen. Mit dem ursprünglichen ministeriellen Auswahlvermerk und dem Gegenvorschlag des Präsidialrats würden indes "zwei widersprüchliche Bewertungen" in Bezug genommen, "ohne den Widerspruch auch nur ansatzweise aufzulösen und die geänderte Auswahlentscheidung zu erläutern", stellt das VG fest.

Konkret seien die "Erwägungen des Präsidialrats offensichtlich unzureichend", betont das VG, "um für sich genommen eine nach Art. 33 Abs. 2 GG tragfähige Auswahlentscheidung zu begründen". Deshalb hätte es im abschließenden Auswahlvermerk seitens des Ministeriums noch "ergänzender und widerspruchsfreier Erwägungen" bedurft. Dem Präsidialrat komme insoweit "zwar eine gewichtige Anstoßfunktion, aber kein eigenes Auswahlermessen zu". Es wäre dem Ministerium grundsätzlich auch möglich gewesen, sich die Ausführungen des Präsidialrats zu eigen zu machen – der bloße Hinweis, man habe sich im Auswahlverfahren nunmehr dem Votum des Präsidialrats angeschlossen, genügt dem VG gleichwohl keineswegs.

Hinzu kam noch, dass aus Sicht der Kammer schon die Ausführungen des Präsidialrats ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügen. Und auch seitens des Ministeriums im gerichtlichen Verfahren – erstmalig – getätigte Ausführungen zu den (angeblich) angestellten Auswahlerwägungen konnten dies nicht heilen. Ohnehin waren diese aus Sicht des VG "unzureichend".

Über die Besetzung des Senatsvorsitzes ist also neu zu entscheiden – der Beschluss des VG enthält hierzu einige deutliche Hinweise.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Freiburg greift in Aus­wahl­ver­fah­ren ein: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57845 (abgerufen am: 17.01.2026 )

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