Thüringer OVG bestätigt Verbot: Gedenk­stätte Buchen­wald darf Zutritt mit "Paläs­ti­nen­ser­tuch" ver­wei­gern

20.08.2025

Wer mit einem “Palästinensertuch” die Gedenkstätte im ehemaligen KZ Buchenwald besuchen möchte, muss damit rechnen, möglicherweise abgewiesen zu werden. Das Thüringer OVG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Die Gedenkstätte am ehemaligen Konzentrationslager Buchenwald kann Besuchern den Zutritt verweigern, wenn diese eine Kufiya ("Palästinenser-Tuch") tragen. Das hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden (Beschl. v. 18.08.2025, Az. 3 EO 362/25) und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Gedenkstätte müsse nicht hinnehmen, dass durch das Tragen der Kufiya gerade auf ihrem Gelände gegebenenfalls das Sicherheitsgefühl vieler Juden gefährdet werde, so das OVG.

Hintergrund ist ein gerichtliches Eilverfahren, mit dem eine Frau beim Verwaltungsgericht (VG) Weimar erreichen wollte, bekleidet mit der Kufiya die Gedenkstätte betreten zu dürfen. Genau dies sei ihr bei der Gedenkfeier zum 80. Jahrestag der Befreiung des KZ Buchenwald im April verweigert worden, sagte ein Sprecher der Gedenkstätte auf Anfrage der dpa.

Das VG Weimar hatte den Antrag unter Hinweis auf die Hausordnung der Gedenkstätte abgelehnt. Diese gibt vor, dass Besucher Kleidung tragen sollen, die "der Gedenkstätte und ihren Stiftungszwecken angemessen ist".

Zutrittsverweigerung nur wegen eines Kleidungsstücks legitim

Daraufhin legte die Frau Beschwerde beim OVG ein. In der Entscheidung verwies der OVG-Senat darauf, dass der Frau der Zutritt zur Gedenkstätte nur beschränkt auf das Tragen eines bestimmten Bekleidungsstücks verwehrt werde. Auch durch diesen Umstand überwiege in diesem Fall das Interesse der Gedenkstätte, den Stiftungszweck sicherzustellen, das Recht der Antragstellerin auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Die Stiftung hinter der Gedenkstätte soll unter anderem die kritische Auseinandersetzung mit den im Nationalsozialismus begangenen Verbrechen und deren Folgen fördern sowie die Gedenkstätte als Ort der Trauer und der Erinnerung an die NS-Opfer bewahren.

Die Frau habe selbst angegeben, sie wolle mit dem Tragen des Tuches "eine politische Botschaft gegen die ihrer Ansicht nach einseitige Parteinahme der Gedenkstätte für die Politik der israelischen Regierung senden". Es stehe außer Frage, betont das OVG, dass hierdurch insbesondere an diesem speziellen Ort das Sicherheitsgefühl vieler Juden gefährdet werde.

Stiftung: Kufiya nicht zwangsläufig Grund, um Zutritt zu verweigern

Die Stiftung betrachte die von Mitgliedern propalästinensischer Gruppierungen getragene Kufiya nicht per se als antisemitisch, sagte ein Sprecher. Es komme jeweils auf den Zusammenhang an und darauf, wer das Tuch trage, ob eine Person abgewiesen werde, wenn sie sich weigert, die Kufiya vorher abzulegen.

In das KZ Buchenwald nahe Weimar und seine Außenlager hatten die Nationalsozialisten seit dem Sommer 1937 etwa 280.000 Menschen verschleppt, darunter viele zehntausend Juden. 56.000 Menschen wurden durch aktives Tun ermordet oder starben an Hunger, Krankheiten, durch Zwangsarbeit oder Folter bzw. medizinische Experimente. Im April 1945 wurde das KZ durch die US-Armee befreit.

Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.

dpa/jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Thüringer OVG bestätigt Verbot: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57949 (abgerufen am: 17.01.2026 )

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