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VG Mainz hält Hund nicht für "notwendiges Betriebsmittel": Hun­de­trai­nerin muss Hun­de­steuer zahlen

26.09.2023

Hundetraining

Das klagende Ehepaar nutzt seine Hunde teilweise auch für Hundetraining, obwohl dies gar nicht nötig ist, meint das VG Mainz. Foto: Christian Müller - stock.adobe.com

Für gewerblich oder beruflich genutzte Hunde fällt grundsätzlich keine Hundesteuer an. Bei einer Hundetrainerin, die ihre Hunde als Vorführhunde einsetzt, sehe das anders aus, so das VG Mainz.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat entschieden, dass auch eine Hundetrainerin Hundesteuer zahlen muss, für die Berufsausübung seien ihre Hunde nicht unbedingt notwendig (Urt. v. 20.09.2023, Az. 3 K 16/23.MZ).

Geklagt hatte ein Ehepaar mit drei Hunden. Sie machten geltend, dass zwei ihrer Hunde bei der durch die Frau ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin eingesetzt würden. Sie setze die Hunde als "Anleit-" und "Vorführhunde" ein und biete auch Online-Schulungen an, in denen sie eine artgerechte Haltung an ihren eigenen Hunden demonstriere. Insoweit seien die Hunde notwendige Betriebsmittel, die nicht der Hundesteuer unterfallen, meint das Ehepaar. Lediglich der dritte Hund, welcher aus Altersgründen nicht mehr in die berufliche Tätigkeit einbezogen wird, sei demnach steuerpflichtig.

Das VG Mainz führt hierzu aus, dass gerade keine Hundesteuer erhoben wird, wenn das Halten eines Hundes allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken diente, so z.B. im Fall von Diensthunden, verpflichtenden Jagd- und Wachhunden, bei Schäferhunden in einem Schäfereibetrieb, bei Artistenhunden oder bei der Hundezucht. Insoweit sei aber erforderlich, dass die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich sei oder ohne die Hundehaltung erheblich erschweren würde.

Jedoch seien solche Umstände vorliegend nicht hinreichend dargetan worden, so das Gericht. Die Frau habe nicht aufgezeigt, dass ihre Hunde als "Anleit"- oder "Vorführhunde" für den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig seien. Vielmehr könne ihre konkrete Tätigkeit auch ohne ihre eigenen Hunde erfolgreich durchgeführt werden, meint die Kammer. Insgesamt kam das Gericht aufgrund der Haltung aller drei Hunde im privaten Lebensbereich zu dem Ergebnis, dass mit der Hundehaltung hier in erster Linie private Interessen verfolgt werden.

jb/LTO-Redaktion

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VG Mainz hält Hund nicht für "notwendiges Betriebsmittel": . In: Legal Tribune Online, 26.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52785 (abgerufen am: 18.11.2025 )

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