AG Hanau zur Störung des Hausfriedens: Frist­lose Kün­di­gung wegen unf­rei­wil­liger "Ice-Bucket-Chal­lenge"

06.05.2024

Wer seine Vermieterin wie bei der "Ice-Bucket-Challenge" mit Wasser übergießt, begeht eine vorsätzliche Körperverletzung und kann deswegen fristlos aus seiner Wohnung geworfen werden, entschied das Amtsgericht Hanau.

Zweimal hat eine Mieterin einen Eimer Wasser aus ihrem Fenster in den Hof geschüttet. Ihre Vermieterin, die sich dann in dem Hof aufhielt, wurde dabei "klatschnass" wie bei der "Ice-Bucket-Challenge", so berichtet es ein Zeuge später. Ohne Abmahnung kündigte die Vermieterin der Frau daher fristlos und verklagte sie auf Räumung der Wohnung. 

Zu Recht, wie das Amtsgericht (AG) Hanau entschied (Beschl. v. 19.02.2024, Az. 34 C 92/23). Die Aktionen der Mieterin rechtfertigten eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Schon das Schütten eines Eimers voll Wasser in den Hof begründe an sich ein vertragswidriges Verhalten, das den Hausfrieden und die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht störe, so das Gericht. 

In diesem Fall habe die Mieterin zudem mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Die Frau hatte zwar bestritten, ihre Vermieterin mit dem Wasser getroffen zu haben oder überhaupt treffen zu wollen. Das AG befand aber, dass sie es zumindest billigend in Kauf genommen habe, die Vermieterin mit dem Wasser zu begießen. Denn wie sie selbst zugab, lag ihr Ziel darin, die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad umzustellen. 

Keine Bagatelle, sondern vorsätzliche Körperverletzung

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei für die Vermieterin aufgrund der Vorfälle nicht zumutbar. "Schließlich handelt es sich um auch strafrechtlich relevante, vorsätzliche tätliche Angriffe und nicht um bloße Bagatellen wie etwa unhöfliches Verhalten", begründet das AG seine Entscheidung. 

Die Frau hatte zudem weitere solcher Aktionen angekündigt. Deswegen sei auch eine vorherige Abmahnung, wie sie nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich vorgehesehen ist, nicht erforderlich gewesen. Außerdem stelle bereits ein einzelner Wasserguss eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 Strafgesetzbuch dar, der eine Abmahnung nicht angezeigt erscheinen lasse, meint das Gericht.

Gegen die fristlose Kündigung kann sich die Mieterin nicht mehr wehren, die Entscheidung des AG Hanau ist rechtskräftig.

lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG Hanau zur Störung des Hausfriedens: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54490 (abgerufen am: 05.12.2024 )

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