LG Köln zum Dazwischentreten Dritter: Polizei tritt Tür ein, Mieter haften

02.05.2025

Eine Tür wird von der Polizei aufgebrochen – zahlen müssen am Ende nicht etwa die Beamten oder der Staat, sondern die Mieter. Warum das so ist, hat jetzt das LG Köln entschieden.

Ein Polizeieinsatz endete mit einer zerstörten Wohnungstür, einem reparaturbedürftigen Türrahmen – und der Frage, wer für den Schaden haftet. Das Landgericht (LG) Köln hat nun entschieden: Nicht die Polizei, nicht der Vermieter – sondern der Mieter muss zahlen. Auch dann, wenn sich der Vorfall im Dunstkreis einer Beziehungskrise abspielte (Urt. v. 08.04.2024, Az. 32 O 77/22).

Auslöser des Einsatzes war ein Streit zwischen zwei Ehemännern, die gemeinsam Mieter der Wohnung waren. Als die Auseinandersetzung eskalierte, rief einer von ihnen die Polizei. Die Beamten trafen kurz darauf ein, doch trotz mehrfacher Aufforderung öffnete niemand die Tür. Aus Sorge vor einer Gefährdungslage verschafften sich die Polizisten gewaltsam Zutritt – mit entsprechendem Kollateralschaden: Tür und Türrahmen wurden erheblich beschädigt. Die Eigentümerin verlangte Schadensersatz und bezifferte den Schaden auf über 17.000 Euro.

Die zentrale Frage lautete: Wer haftet? Müssen die Mieter für die polizeiliche Maßnahme einstehen – oder bleibt der Staat auf den Kosten sitzen? Das LG Köln entschied über die deliktische Haftung.

Polizei als "dazwischentretender Dritter"

Nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen rechtswidrig verletzt. Dass Tür und Türrahmen beschädigt wurden und das Eigentum des Vermieters beeinträchtigt war, war unstreitig. Fraglich war jedoch, ob der Schaden den Mietern zurechenbar war, obwohl sie ihn nicht unmittelbar verursacht hatten. Denn die Tür wurde nicht von ihnen, sondern im Rahmen eines durch die Mieter ausgelösten Polizeieinsatzes aufgebrochen.

Grundsätzlich kann ein sogenanntes Dazwischentreten Dritter die Haftung unterbrechen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zurechnung aber dennoch möglich, wenn das Verhalten des ursprünglichen Schädigers den Eingriff des Dritten herausfordert oder maßgeblich mitverursacht. Daran knüpfte das LG Köln an.

Keine Haftungsfreistellung bei rechtmäßigem Dazwischentreten

Zwar hatten die Beamten die Tür gewaltsam geöffnet – allerdings im Rahmen eines rechtmäßigen Einsatzes. Gerade das aber sprach gegen eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs: Denn es waren die Mieter, die durch ihr Verhalten – konkret: das beharrliche Nichtöffnen der Tür trotz mehrfacher Aufforderung – den Einsatz veranlasst hatten.

Das Gericht bejahte daher eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Maßnahme der Polizei sei eine adäquate und vorhersehbare Reaktion auf das Verhalten der Mieter gewesen und durch dieses Verhalten wesentlich mitverursacht worden. Dass die Tür physisch durch einen Dritten zerstört wurde, entlaste nicht – denn gerade das Verhalten der Mieter habe den Eingriff notwendig gemacht.

17.000 Euro? Nicht ganz.

Ganz durchsetzen konnte sich die Vermieterin mit ihrer Klage jedoch nicht: Ein Sachverständigengutachten ergab, dass lediglich ein Schaden in Höhe von 2.135,60 Euro nachgewiesen werden konnte. In dieser Höhe wurde der Klage gegen die beiden zum Zeitpunkt des Einsatzes anwesenden Mieter stattgegeben. Die darüber hinausgehende Forderung sowie die Klage gegen einen dritten ehemaligen Mitmieter, der zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht mehr in der Wohnung lebte, wies das Gericht ab.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Köln zum Dazwischentreten Dritter: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57114 (abgerufen am: 24.05.2025 )

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