Belästigungsvorwürfe einer Parteikollegin: LG Ham­burg unter­sagt wei­tere Aus­sagen im Fall Gelb­haar

13.03.2025

Die Causa Gelbhaar sorgt seit Monaten für weitreichende Diskussionen. Die Pressekammer des LG Hamburg untersagte nun weitere Aussagen einer Parteikollegin. Sie darf ihre Vorwürfe gegen den Grünen-Politiker nicht wiederholen.

Die Berliner Grünen-Politikerin Klara Schedlich darf mehrere ihrer Vorwürfe gegen ihren Parteikollegen Stefan Gelbhaar vorerst nicht wiederholen. Das hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden. Die Pressekammer bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (Beschl. v. 12.02.2025, Az. 324 O 53/25).

Seit Mitte Dezember 2024 sieht sich Gelbhaar Belästigungsvorwürfen ausgesetzt. Der RBB hatte über die Vorwürfe der Frauen berichtet, nach eigenen Angaben auf Grundlage von eidesstattlichen Versicherungen. Zudem hatte der Sender nach eigenen Angaben Einblick in anonyme Meldungen an die Ombudsstelle der Grünen. Gelbhaar hatte alle Anschuldigungen stets zurückgewiesen – presserechtlich obsiegte er bereits gegen den RBB, zudem fordert er von dem Sender noch Geldentschädigung und Schadensersatz von insgesamt 1,7 Millionen Euro. In der Berichterstattung waren zudem Zweifel an der tatsächlichen Existenz der vom RBB benannten "Hauptbelastungszeugin" aufgekommen.

Kommunikation nicht einseitig aufgezwungen

In Bezug auf Klara Schedlich ging es nun um zwei Aussagen. Erstens hatte Schedlich behauptet, Gelbhaar sei ihr kurz nach ihrem Parteieintritt bei Instagram gefolgt, habe ihr regelmäßig Nachrichten geschrieben, auch nach Mitternacht und habe dabei insbesondere auch ihr Aussehen kommentiert und sie zu einem Kaffee treffen wollen.

Hierdurch entstand "das unwahre Verständnis eines einseitigen Handelns des Antragstellers", so  nun die Kammer des LG. Gelbhaar habe Schedlich nicht etwa die Kommunikation als solche aufgedrängt, sondern entsprechende Äußerungen vielmehr in einer wechselseitigen Gesprächssituation getätigt. Beispielsweise hatte Schedlich einen Kommentar zu ihrem Aussehen, der als Reaktion auf ein von ihr gepostetes Selfie erfolgte, ihrerseits mit einem Herz und einem sich die Augen zuhaltenden Affen kommentiert.

Aussage-gegen-Aussage geht zu Lasten von Schedlich

Zweitens untersagte die Kammer Schedlich die Behauptung: "Er sagte beispielsweise (…) dass er sich auf Arbeit nicht konzentrieren könne, wenn ich dabei wäre. Dann hat er mich zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst. Einmal hat er mich eingeladen mit ihm in eine Wohnung zu gehen. Er sagte, die Wohnung wäre gleich um die Ecke von dem Ort, wo wir uns auf einen Kaffee trafen (S und U Schönhauser Allee) und er würde dort für eine bekannte Person im Moment Pflanzen gießen. Ich habe das abgelehnt und bin ihm fortan so gut es ging aus dem Weg gegangen, da mir die Situationen sehr unangenehm waren."

Diesbezüglich gaben beide Seiten sich widersprechende eidesstattliche Versicherung ab. Diese beweisrechtliche Pattsituation ("non liquet") entschied die Kammer zu Lasten von Schedlich, die entsprechend § 186 Strafgesetzbuch (StGB) darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastetet sei.

Schedlichs Anwältin, Rebecca Richter (Richter Legal, Berlin), kommentierte die Entscheidung: "Das Gericht hat im Einzelnen nicht festgestellt, dass die Äußerungen von Klara Schedlich unwahr sind. Es hat lediglich punktuell entschieden, wie häufig in solchen Aussage-gegen-Aussage-Situationen, dass nicht genügend Beweise bzw. Glaubhaftmachung existent sind". Die Entscheidung sei "bedauerlich", so Richter weiter, doch es bleibe festzuhalten: "Ein Gericht kann eine Äußerung untersagen – es kann jedoch nicht die Erfahrungen und Wahrnehmungen einer Betroffenen ungeschehen machen".

Gegen die Entscheidung ist noch ein Widerspruch möglich.

jb/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Belästigungsvorwürfe einer Parteikollegin: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56786 (abgerufen am: 18.03.2025 )

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