AG Tiergarten zur Sitzblockade: Ohne zweite Reihe keine Anwen­dung der Zweite-Reihe-Recht­sp­re­chung

28.01.2026

Die Sitzblockaden von "Letzte Generation" sorgten einige Zeit für Aufsehen. Strafrechtlich geht es um Nötigung, die das AG im Falle einer Aktivistin nun aber verneinte: Die Autos drehten vor der Sitzblockade der Frau einfach um.

Ausgehend von der Zweite-Reihe-Rechtsprechung tritt bei Sitzblockaden von Klimaaktivisten eine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 240, 22, 25 Abs. 1 Alt. 2 Strafgesetzbuch (StGB) nur dann ein, wenn es tatsächlich eine zweite Reihe gibt. Das hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Tiergarten entschieden (Urt. v. 05.06.2025, Az. 312 Cs 1157/24).

Einer Frau war vorgeworfen worden, sich im Mai 2023 an einer "Letzte Generation"-Straßensitzblockade in Berlin beteiligt zu haben. Die Staatsanwaltschaft hatte sie deshalb wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) angeklagt. Danach macht sich strafbar, "wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt". 

In der (Straf-)Rechtswissenschaft ist schon lange umstritten, was "Gewalt" bedeutet. In der Rechtsprechung hat sich der sogenannte moderne Gewaltbegriff herausgebildet. Hiernach fällt unter § 240 Abs. 1 StGB "jeder körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder -betätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen".

Wendet man diesen modernen Begriff auf Blockadeaktionen wie von "Letzte Generation" an, liegt "Gewalt" dann vor, wenn aufgrund der Sitzblockade die Fahrer der ersten Fahrzeugreihe zumindest psychisch zum Anhalten beziehungsweise Nicht-Weiterfahren gezwungen werden, wodurch die Fahrer ab der zweiten Fahrzeugreihe physisch an der Weiterfahrt gehindert werden. Die Fahrer der ersten Reihe fungieren dabei als Tatmittler (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Dies ist die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht.

Keine zweite Reihe: Autos konnten problemlos wenden

Konkret stellten Sitzblockaden damit eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft durch Willensherrschaft kraft (psychischen) Zwangs dar, so das AG. Vollendet werde die Tat, wenn der erforderliche Nötigungserfolg, also das erzwungene Tun, Dulden oder Unterlassen, eingetreten ist, sobald sich also die Fahrer ab der zweiten Fahrzeugreihe nicht mehr wie geplant fortbewegen können und gezwungen sind, mit ihren Fahrzeugen (weiter) stehenzubleiben.

Daran fehle es im Fall der angeklagten Aktivistin, so das Gericht, weshalb es die Frau freisprach. Sie hatte sich aus Sicht des Gerichts glaubhaft dahingehend eingelassen, dass zu keinem Zeitpunkt Autofahrer in der zweiten oder späteren Reihe anhalten mussten. Die Zeugenaussage einer Polizeibeamtin bestätigte dies. Schon vor Eintreffen der Polizei, die den Verkehr schließlich umleitete, fuhren demnach nur wenige Autos auf die Sitzblockade zu. Die Fahrer dieser Autos erkannten die Situation jedoch schnell und wendeten, sodass kein Stau entstand und alle Autos wegfahren konnten.

Aus demselben Grund verneinte das Amtsgericht auch eine Versuchsstrafbarkeit. Der Versuchsbeginn liege erst in dem Zeitpunkt, "in dem sich Fahrzeugführer der zweiten Reihe so an die zum Stillstand gekommenen Fahrzeugführer der ersten Reihe annähern, dass ihnen aufgrund der örtlichen Begebenheiten und der Ausgestaltung der Sitzblockade keine Ausweich- oder Umfahrungsmöglichkeit mehr zur Verfügung steht, sie der zum Anhalten zwingenden physischen Einwirkung durch die als Tatmittler fungierenden Fahrzeugführer der ersten Reihe mithin gleichsam unentrinnbar ausgeliefert sind". Die Aktivisten verblieben daher im (straflosen) Vorbereitungsstadium, so das AG Tiergarten abschließend.

Das Urteil ist rechtskräftig.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG Tiergarten zur Sitzblockade: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59165 (abgerufen am: 11.03.2026 )

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