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LG Frankfurt entscheidet über Greenwashing-Klage: Apple Watch darf nicht als CO2-neu­tral beworben werden

26.08.2025

Frau mit Apple Watch

Smartwatches erfreuen sich immer größerer Beliebtheit und werden millionenfach genutzt. Foto: blackzheep - stock.adobe.com

Die Deutsche Umwelthilfe hat einen Erfolg gegen Apple eingefahren: Das LG Frankfurt am Main untersagte dem US-Konzern, seine Smartwatch in Deutschland als CO2-neutral zu bewerben. Dies sei irreführend. In einem anderen Punkt siegte Apple.

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Der Technologie-Konzern Apple darf seine Smartwatches (Apple Watch) künftig nicht mehr als CO2-neutral bewerben. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main untersagte die Werbung als irreführend. Damit hat eine Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) weitgehend Erfolg (Urt. v. 26.08.2025, Az. 3-06 O 8/24). 

Die DUH hatte Apple Greenwashing vorgeworfen. Seit 2023 hatte Apple drei seiner Smartwatch-Modelle in der Werbung als "CO2-neutral" bezeichnet. Die große Masse der Emissionen werde bereits bei Herstellung und Transport vermieden und ein "kleiner Rest" über naturbasierte Kompensationsprojekte ausgeglichen, heißt es in den entsprechenden Anzeigen. Die DUH sieht in den Aussagen "dreistes Greenwashing". 

Mit ihrer Unterlassungsklage stützt sie sich auf § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Einen solchen Fall nahm die 6. Kammer hier an.

2029 oder 2045: Es geht um den Zeithorizont

Schon bei der ersten Verhandlung im Juni hatte die Kammer für Handelssachen zu erkennen gegeben, dass es einzelne von Apple aufgeführte Kompensationsprojekte für nicht langfristig genug hält, um die Bezeichnung als CO2-neutral zu rechtfertigen. Das Unternehmen hatte eingeräumt, dass bei einem Aufforstungsprojekt in Paraguay erst 25 Prozent der Fläche langfristig gesichert und einzelne Flächen nur bis zum Jahr 2029 gepachtet sind. Das Gericht meint hingegen, dass Verbraucher einen Zeitraum bis 2045 oder 2050 erwarteten.

Die DUH zweifelt jeglichen positiven Klimaeffekt der Pflanzungen an. Laut Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch wird das Eukalyptus-Plantagenholz alle 14 Jahre abgeholzt und vorwiegend verbrannt. Der Verein hält für Waldprojekte eine Laufzeit von mehreren hundert Jahren für notwendig, um anderweitig freigesetztes CO2 tatsächlich langfristig zu binden.

Ob die Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend ist, hängt davon ab, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft, also hier Verbrauchern als potentiellen Käufern der Apple Watch. In der mündlichen Urteilsbegründung erklärte die Kammervorsitzende dazu: "Die Verbrauchersicht ist geprägt durch das allgemein bekannte, von der Europäischen Union unterzeichnete Pariser Übereinkommen von 2015. Danach dürfen zur Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf 1,5 Grad Celsius in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts nicht mehr klimaschädliche Gase ausgestoßen werden, als der Atmosphäre durch ein Senken des Kohlenstoffdioxids – etwa mit Wäldern – entzogen werden." Verbraucher würden daher davon ausgehen, dass bei der beworbenen Apple Watch eine CO2-Kompensation bis etwa in das Jahr 2050 gesichert sei.

Apple hält an Aussage fest

Apple hatte trotz der Kritik an den Aussagen zur CO2-Neutralität der Apple Watch festgehalten. Die Produkte seien das Ergebnis branchenführender Innovationen in den Bereichen sauberer Energie und kohlenstoffarmen Designs, die die Emissionen deutlich senken. Gleichzeitig investiere man in sorgfältig ausgewählte naturbasierte Projekte. Apple hat angekündigt, die gesamte Produktpalette bis 2030 CO2-neutral gestalten zu wollen.

Ab dem kommenden Jahr sind in der EU ohnehin produktbezogene Klimaaussagen verboten, sofern sie auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen außerhalb der eigentlichen Wertschöpfung beruhen.

Einen Teilerfolg konnte Apple erringen, soweit die DUH ferner beanstandet hatte, das von Apple verwendete Logo "Carbon Neutral" werde von Verbrauchern als Gütesiegel missverstanden. Das sah die 6. Kammer anders: Das Logo werde von Verbrauchern nur als Erkennungszeichen dafür verstanden, ob das betreffende Produkt nach den Maßstäben von Apple als CO2-neutral eingeordnet werde, nicht aber als ein offizielles Gütesiegel.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien können Berufung einlegen. Apple darf die Bezeichnung "CO2-neutral" zur Bewerbung seiner Smartwatch aber bis zu einer Entscheidung nicht nutzen.

jb/LTO-Redaktion 

mit Material der dpa

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LG Frankfurt entscheidet über Greenwashing-Klage: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57991 (abgerufen am: 10.06.2026 )

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