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LG Berlin II bestätigt Räumung bis Ende 2026: AfD muss aus Bun­des­ge­schäfts­s­telle aus­ziehen

26.09.2025

Kay Gottschalk (AfD, M), Bundestagsabgeordneter, sitzt mit Anwalt Michael Zischka (r) und Richter Burkhard Niebisch (hinten l) im Gerichtssaal des Landgerichts.

Trotz der frühzeitigen Räumung sieht Kay Gottschalk, stellvertretender AfD-Bundessprecher, das Urteil als Erfolg. Foto: picture alliance/dpa | Andreas Gora

Mit einer Wahlparty hatte die AfD ihre Vermieterin so verärgert, dass diese ihr fristlos kündigte. Das LG Berlin II hat nun entschieden: Die fristlose Kündigung ist unwirksam, die Geschäftsstelle räumen muss die Partei aber trotzdem.

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Die AfD muss ihre Bundesgeschäftsstelle in Berlin im Herbst 2026 räumen – gut ein Jahr früher als es der Mietvertrag vorsah. Mit einer Party nach der Bundestagswahl im Innenhof des Bürogebäudes habe die Partei gegen Vertragspflichten verstoßen, entschied das Landgericht (LG) Berlin II. Eine fristlose Kündigung rechtfertige dies allerdings nicht, erklärte Richter Burkhard Niebisch (Urt. v. 26.09.2025, Az. 3 O 151/25).

Nach der Wahlparty am 23. Februar 2025, bei der die AfD die Fassade des Gebäudes unter anderem mit dem Parteilogo bestrahlt hatte, hatte die Eigentümergesellschaft der Immobilie im Bezirk Reinickendorf der Partei fristlos gekündigt und sie auf Räumung verklagt. Die Vermieterin war der Auffassung, die Hofflächen und die Außenfassade seien nicht vom Mietvertrag erfasst. Ein Festhalten am Mietvertrag sei ihr wegen des Verhaltens der Partei nicht zumutbar.

Fristlose Kündigung war voreilig

Dem schloss sich das LG Berlin II an. Die AfD hätte sich eine Genehmigung der Vermieterin für die Wahlparty einholen müssen. Die außerordentliche Kündigung sei allerdings trotzdem unwirksam. Der Grund: Nach § 543 Abs. 3 BGB hätte die Vermieterin die Partei vorher abmahnen müssen.  

Die Bundesgeschäftsstelle der AfD in Berlin. Foto: picture alliance/dpa | Jörg Carstensen

Die Klage auf frühere Räumung hat das Gericht daher abgewiesen. Stattdessen muss die AfD den Großteil ihrer Räume zum 30. September 2026 räumen. Den restlichen Bereich muss sie spätestens zum 31. Dezember 2026 verlassen haben. Diese Fristen beruhen auf der Ausübung eines vertraglichen Sonderkündigungsrechts der Vermieterin, das die AfD anerkannt hat. Die Mietverträge laufen eigentlich noch bis Ende 2027.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung beim Berliner Kammergericht eingelegt werden. Die Klägerin ließ zunächst offen, ob sie das Urteil akzeptiert. "Zum Urteil selbst können wir, gleichgültig wie dieses ausfällt, erst nach Vorlage der Ausfertigung und Analyse der Urteilsbegründung Stellung nehmen", teilte der österreichische Investor Lukas Hufnagl, Geschäftsführer der Eigentümergesellschaft, bereits am Donnerstag mit.

Die AfD verbucht das Urteil als Erfolg: "Ein großer Tag für meine Partei. Sie sehen mich sehr glücklich", sagte der stellvertretende AfD-Bundessprecher und Bundestagsabgeordnete Kay Gottschalk, der seine Partei in der mündlichen Verhandlung vertrat. Die Partei würde gerne bereits Ende Juni 2026 ihre Bundesgeschäftsstelle verlassen, so Gottschalk, und sei bereits auf der Suche nach einer neuen Parteizentrale.

Vermieterin erstattet auch Strafanzeige

Hufnagl berichtete vor Gericht außerdem von Erpressungsversuchen und Bedrohungen durch den AfD-Bundesschatzmeister Carsten Hütter und Bundesgeschäftsführer Hans-Holger Malcomeß. Gegen beide hat Hufnagl nach eigenen Angaben Anfang Juli bei der Berliner Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen versuchter Erpressung und Nötigung erstattet. 

Ein Sprecher der Behörde bestätigte den Eingang. Es werde noch geprüft, ob ein Anfangsverdacht vorliege, teilte er auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur (dpa) mit. Die AfD weist die Anschuldigungen zurück. "Die Vorwürfe sind frei erfunden", sagte Bundesgeschäftsführer Malcomeß der dpa. Die Strafanzeige sei "prozesstaktisch motiviert" und erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgt. Hütter ergänzte: "Die Vorwürfe entspringen seiner Fantasie."

dpa/lmb/LTO-Redaktion

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LG Berlin II bestätigt Räumung bis Ende 2026: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58248 (abgerufen am: 10.03.2026 )

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