VG Neustadt an der Weinstraße: Wein­bergs­rund­fahrten sind kein Brauchtum

07.09.2026

Ein Winzer bietet regelmäßig bezahlte Rundfahrten durch die Weinberge an. Er hält das für pfälzisches Brauchtum. Das VG Neustadt sieht darin ein touristisches Geschäft, für das eine Genehmigung nötig ist.

Ein Winzer aus Landau-Godramstein fährt Gäste mit Traktor und Planwagen durch die Weinberge. Unterwegs teilt er sein Wissen über den Weinbau und bewirtet die Gruppe. Landläufig heißt so etwas "Funzelfahrt" – nach gelebter pfälzischer Weinkultur klingt es allemal. Der Winzer wollte seine Touren deshalb als örtliche Brauchtumsveranstaltungen privilegiert wissen. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße wies seine Klage ab. Es sah den brauchtumstypischen Charakter nicht (Urt. v. 07.09.2026, Az. 3 K 1530/25.NW).

Zwischen April und Oktober bittet der Winzer Gruppen ab zwölf Personen zur Ausfahrt zwischen die Reben. 39 Euro kostet das pro Kopf, der Mindestbuchungswert liegt bei 468 Euro. Zum Einsatz kommen Traktoren mit eigens für den Personentransport angeschafften Anhängern.

Auslöser des Rechtsstreits war ein Bescheid der Stadt Landau. Darin stellte sie verbindlich fest, dass die Fahrten nicht als örtliche Brauchtumsveranstaltungen verkehrsrechtlich privilegiert seien. Stattdessen, so die Stadt, gälten die strengeren Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

Dagegen wandte sich der Winzer und berief sich unter anderem auf die pfälzische Weinkultur.

Weinberge allein machen noch kein Brauchtum

Nach § 21 Abs. 2 S. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf auf Anhängern grundsätzlich niemand mitgenommen werden. § 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (2. AusnahmeVO) macht davon eine Ausnahme: Während örtlicher Brauchtumsveranstaltungen dürfen unter bestimmten Sicherheitsvoraussetzungen Personen auf Anhängern befördert werden.

Auf diese Privilegierung berief sich der Winzer. Nach Auffassung des VG setzt Brauchtum aber ein seltenes, traditionelles Ereignis mit einer besonderen sozialen Funktion voraus. Die Rundfahrten seien hingegen ein flexibel buchbares touristisches Angebot, das kommerziellen Zwecken diene. Dass sie durch pfälzische Weinberge führen, genügt dem Gericht nicht.

Auch eine bereits vorliegende behördliche Erlaubnis zur allgemeinen Wegenutzung führte zu keinem anderen Ergebnis. Diese berechtigte den Winzer zwar dazu, die entsprechenden Wege zu befahren. Sie erlaubte ihm aber nicht zugleich, dort Personen auf Anhängern mitzunehmen.

Da die Brauchtumsausnahme nicht greift, bleibt die Mitnahme von Gästen auf den Anhängern grundsätzlich verboten. Vollständig versperrt ist der Weg damit allerdings nicht: Nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5a StVO kann die Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme von dem Verbot genehmigen. Ob der Winzer eine solche Ausnahme beantragt hat oder erhalten könnte, geht aus der Mitteilung des Gerichts nicht hervor.

Mitbezahlt wird auch die Fahrt

Obendrein stellte das VG fest, dass die Fahrten dem PBefG unterliegen. Das VG stellte klar: Da Menschen transportiert werden und der Winzer für die Tour ein Entgelt verlangt, liegt eine genehmigungspflichtige Personenbeförderung vor.

Dass im Preis von 39 Euro auch Wein und Verpflegung enthalten sind, ändert daran nichts. Die Gäste bezahlen mit der Pauschale jedenfalls auch für die Fahrt selbst. Für den entgeltlichen Transport benötigt der Winzer deshalb eine gesonderte Genehmigung nach dem PBefG.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Neustadt an der Weinstraße: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60814 (abgerufen am: 13.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen