Dass sich Richter bei ihrer rechtlichen Würdigung auch am christlichen Menschenbild orientieren, ist nicht unzulässig. Das OLG Frankfurt hält dies sogar für geboten.
Die gerichtliche Orientierung am christlichen Menschenbild begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, sondern ist vielmehr geboten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Beschl. v. 14.04.2026, Az. 2 U 174/24).
In der Sache geht es um eine Mietstreitigkeit. Der Kläger begehrt Miete und Nutzungsentschädigung für Gewerberaum, den der – verstorbene – Vater des Beklagten vom Kläger angemietet hatte. Der zuständige Einzelrichter hatte in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich angeregt. Daraufhin äußerte einer der beiden Klägeranwälte, er halte die Erwägungen des Gerichts für "rührselig". In seiner Antwort erklärte der Richter, dass er sich bei seinen Erwägungen an einem "christlichen Menschenbild" orientiere, was die Klägerseite möglicherweise als übergriffig empfinde, falls zu diesen Werten keine Beziehung bestehe.
Dies nahm die Klägerseite zum Anlass, einen Befangenheitsantrag zu stellen – ohne Erfolg. Aus Sicht des Mietrechtssenats des OLG ist die Erklärung des Einzelrichters nicht zu beanstanden.
Dieser habe nicht – was die Klägerseite indes auch nicht behauptet – erklärt, seine Entscheidung nicht nach rechtlichen, sondern ausschließlich nach religiösen Maßstäben zu treffen. Er habe vielmehr aus der insoweit maßgeblichen Sicht einer verständigen Prozesspartei auf den Vorwurf der "Rührseligkeit" hin angedeutet, dass er in seine rechtlichen Wertungen auch christliche Werte einfließen lasse.
Das stehe nicht im Widerspruch zu Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wonach Richter (nur) an das Gesetz gebunden sind. Aus Sicht des Senats ist das Beachtung christlicher Werte im Rahmen der rechtlichen Wertungen sogar gerade geboten. Denn das christliche Menschenbild "bildet einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund insbesondere des Grundgesetzes und ist prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte", so der Senat. Daraus folge auch ein Einfluss auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe.
Auch der Hinweis des Richters auf das Sachlichkeitsgebot sei im Hinblick auf die spöttisch und herabsetzend wirkend könnende Formulierung "rührselig" zu Recht erfolgt, so das OLG abschließend.
jb/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59889 (abgerufen am: 15.05.2026 )
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