Hundezüchter brauchen ein schlüssiges Betriebskonzept und Gewinnerzielungsabsicht – sonst gibt es keine Befreiung von der Steuerpflicht. Das stellte der VGH Baden-Württemberg klar.
Wollen Züchter sich von der Hundesteuer befreien lassen, brauchen sie hierfür ein schlüssiges Betriebskonzept sowie nachgewiesene Gewinnerzielungsabsicht. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden (Beschl. v. 01.07.2025, Az. 2 S 249/25).
Die Kläger sollten 1.500 Euro für die Haltung ihrer zwei Kampfhunde zahlen. Da sie mit den Hunden eine gewerbliche Zucht betreiben würden, seien sie von der Hundesteuerpflicht zu befreien – so ihre Argumentation vor dem Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen. Zwar lebten die beiden Hunde mit in der Wohnung und würden als Familienmitglieder angesehen, so die Kläger weiter. Auch habe man bislang durch den Verkauf einiger Welpen noch keinen Gewinn erzielt. Das sei aber in der Anfangsphase eines Unternehmens nicht untypisch und spreche nicht gegen eine gewerbliche Tätigkeit.
Das VG Sigmaringen wies die Klage ab (Az. 9 K 1790/23) und auch der VGH Baden-Württemberg sah die Sache wie die Vorinstanz, den Klägerantrag auf Zulassung der Berufung lehnte der 2. Senat ab. Zwar unterliege das Halten von Hunden gemäß der einschlägigen Satzung der Gemeinde dann nicht der Hundesteuer, wenn eine gewerbliche Hundezucht betrieben werde. Das setze aber die Gewinnerzielungsabsicht der Züchter voraus – spätestens nach einer gewissen Anlaufphase, betont der VGH. Insoweit müsse ein schlüssiges Betriebskonzept vorliegen, um von einer rein privaten Hundehaltung aus persönlichen Gründen zu einer gewinnbringenden, gewerblichen Hundezucht überzugehen. Ein solches Konzept hätten die Kläger jedoch nicht vorgelegt.
jb/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zu Kampfhunden: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57605 (abgerufen am: 08.12.2025 )
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