BGB AT beim Landgericht: Dass beim Vertragsschluss die essentialia negotii vorliegen müssen, zeigt der Fall einer Frau, die zwar für den Kauf einer Küche unterschrieb, gleichwohl aber noch nicht vertraglich gebunden wurde.
Auch eine Unterschrift lässt einen Vertrag nicht gemäß §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirksam zustande kommen, solange über die essentialia negotii – beim Kaufvertrag die Kaufsache, der Kaufpreis sowie die Vertragsparteien – noch keine Einigkeit zwischen den Parteien besteht. Was man in der Vorlesung zum BGB AT lernt, hat das Landgericht (LG) Frankenthal nochmal bestätigt (Hinweisbeschl. v. 08.05.2026, Az. 2 S 132/24).
Die Beklagte besuchte die Küchenaktionstage des klagenden Möbelhauses. Eine ausgestellte Küche hatte es ihr scheinbar angetan. Sie unterschrieb mehrere Dokumente, auch ein Formular mit der Bezeichnung "Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche".
Jedoch lehnte sie später sowohl Bezahlung als auch Lieferung dann doch ab. Sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt, begründete die Frau ihren Sinneswandel. Aus Sicht des Möbelhauses hatte die Frau die Küche aber zu einem Preis von gut 12.000 Euro verbindlich gekauft. Deshalb begehrte das Möbelhaus von der Frau Schadensersatz in Höhe von einem Viertel des Kaufpreises, also etwa 3.000 Euro.
Schon das Amtsgericht Neustadt als erste Instanz hatte der Kundin recht gegeben und die Klage abgewiesen. Der Auffassung schloss sich das LG Frankenthal jetzt an. Nach einem entsprechenden Hinweis nahm das Möbelhaus seine Berufung zurück.
Kein wirksamer Kaufvertrag
Aus Sicht des LG Frankenthal ist hier gerade kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Die Kundin habe die Dokumente zwar unterschrieben. Es fehle aber an einer Einigung über wesentliche Bestandteile der Einbauküche. Aus den Dokumenten ergebe sich insbesondere nicht, welche Elektrogeräte genau mitgekauft würden. Viel zu ungenau sei die Bezeichnung "Miele-Set" oder der Verweis auf Sonderpreislisten. Ebenso sei für den genauen Kaufpreis der Verweis auf verwendete Preislisten zu unbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten, so das Gericht.
Es müsse zwar nicht jedes einzelne Teil der Einbauküche bezeichnet werden. Der Vertrag müsse den Inhalt aber zumindest in den wesentlichen Punkten festlegen und dürfe keine erheblichen Lücken aufweisen, so das Gericht abschließend.
Nach der Rücknahme der Berufung ist die Entscheidung des AG Neustadt rechtskräftig.
jb/LTO-Redaktion
Artikel in der Fassung vom 3. Juni 2026, 09:40. Zuvor hieß es, die Frau habe ihre Berufung zurückgenommen.
LG Frankenthal zu Küchenkauf im Möbelhaus: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60116 (abgerufen am: 18.06.2026 )
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