Weil er einem anderen Mann falsche Ausweispapiere besorgte, muss ein Afghane nun eine Freiheitsstrafe verbüßen – trotz Abschiebeverbot wird er dafür nach Griechenland ausgeliefert. Das entschied das OLG Frankfurt.
Die Auslieferung eines wegen Missbrauch von Ausweispapieren nach griechischem Recht zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Mannes nach Griechenland ist trotz eines aus humanitären Gründen bestehenden Abschiebeverbots rechtlich zulässig. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Beschl. v. 25.03.2025, Az. 2 OAusA 24/25).
Im Oktober 2024 wurde der Mann in Thessaloniki in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese ist nach Angaben des Gerichts noch nahezu vollständig zu verbüßen. Der Afghane hatte nach Überzeugung des griechischen Gerichts im Jahr 2020 einem anderen afghanischen Staatsangehörigen echte Ausweisdokumente – einen afghanischen Pass und einen deutschen Aufenthaltstitel – überlassen. Die Dokumente gehörten einem Verwandten des Mannes.
Er hatte die Dokumente mitgebracht, um dem afghanischen Staatsangehörigen, der zuvor illegal aus der Türkei nach Griechenland eingereist war, die Ausreise nach Österreich zu ermöglichen. Die Polizei erkannte das Täuschungsmanöver bei der Ausreisekontrolle am Flughafen Thessaloniki. Wiederum wurde der von der Auslieferung betroffene Afghane aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (EuHB) im Februar 2025 am Flughafen Frankfurt festgenommen. Die griechischen Behörden hatten ein Auslieferungsersuchen gestellt.
Soweit die Tat auch nach deutschem Recht strafbar sei und der Mann auslieferungsfähig sei bzw. alle notwendigen Dokumente vorlägen, erklärte der 2. Strafsenat des OLG Frankfurt die Auslieferung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe nunmehr für zulässig. Der Mann sei bereits 2016 unerlaubt nach Deutschland eingereist und sein Asylantrag sei abgelehnt worden. Demnach ergebe sich sein Aufenthalt nur noch aus einem befristeten Abschiebeverbot nach Afghanistan aus humanitären Gründen.
Ein solches Abschiebeverbot begründe indes keinen privilegierten "gewöhnlichen" Aufenthalt in Deutschland, der einer Abschiebung nach den Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entgegenstehen könne (§ 83b Abs. 2 IRG). Diese Regelung beruhe auf der europäischen Freizügigkeitsregelung, die auf den Verfolgten spätestens mit Ablehnung seines Asylantrags keine Anwendung finde, so das Gericht.
jb/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57040 (abgerufen am: 22.05.2025 )
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