LG zum "ordentlichen Rums in der Kniekehle": Ziege bringt Frau zu Fall, doch kein Scha­dens­er­satz für deren Kran­ken­kasse

23.12.2025

Beim Besuch im Tierpark brachte eine afrikanische Zwergziege eine Besucherin im Streichelgehege zu Fall. Ein Jahr war sie krankgeschrieben, über 30.000 Euro kostete die Behandlung. Das Geld bekommt die Kasse der Frau aber nicht zurück.

Hat ein Tierpark alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen, schließt dies die Haftung für einen durch ein Tier verursachten Schaden im Streichelgehege aus. Das hat das Landgericht (LG) Stralsund entschieden (Urt. v. 23.12.2025, Az. 2 O 77/25).

Eine 63-jährige Urlauberin hatte im Streichelgehege des Vogelparks Marlow eine unschöne Begegnung mit einer Ziege. Sie habe "plötzlich einen ordentlichen Rums in meine Kniekehle bekommen", sagte sie als Zeugin in der Verhandlung Anfang Dezember. In der Folge musste die Altenpflegerin am Knie operiert werden und war etwa ein Jahr lang krankgeschrieben.

Ihre Krankenkasse, die Salus BKK, klagte gegen den Vogelpark und forderte gut 31.000 Euro von diesem, unter anderem für die Behandlung der Frau. Zusätzlich wollte die Kasse, dass der Tierpark für alle möglichen Folgekosten aufkommt. Vor dem Landgericht argumentierte die Krankenkasse, das entsprechende Tier hätte nicht für den Streichelzoo ausgewählt werden dürfen. Die Tiere seien zudem ausgehungert und aggressiv gewesen.

Der Tierpark hielt dagegen: Die Ziegen würden stets gesättigt auf die Anlage gelassen. Vergleichbare Vorfälle habe es in der Vergangenheit nicht gegeben. Ohnehin habe man alles Erforderliche und Zumutbare getan, um die Sicherheit der Besucher des Streichelzoos zu gewährleisten. Zudem habe die Urlauberin das Gehege als Besucherin auf eigene Gefahr betreten.

Das Gericht folgte der Argumentation des Vogelparks, es wies die Klage ab. Soweit die Ziegen als Nutztiere zu Erwerbszwecken gehalten werden, hafte der Tierpark für Personen- und Sachschäden dann nicht, so das LG Stralsund, "wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde".

Zwar hatte das Landgericht keine Zweifel an dem Unfall als solchem. Jedoch beruhe dieser nicht auf einem Fehlverhalten oder einer Sorgfaltspflichtverletzung des Tierparks.

Im Streichelgehege geht es gerade um Kontakt mit Tieren

Die Rasse des unfallverursachenden Tieres – die afrikanische Zwergziege – sei eine in vielen Streichelgehegen geläufige Ziegenrasse. Sowohl bei weiblichen als auch männlichen Tieren weise diese Hörner auf, was im konkreten Fall aber nicht zu einer Haftung des Tierparks führe, so das Gericht. Soweit auf Grundlage von Zeugenaussagen nicht festgestellt werden konnte, mit welchem Körperteil die Ziege die Frau gestoßen hatte, habe die Auswahl dieser Ziegenrasse seitens des Tierparks für den Schaden keine Rolle gespielt, so LG Stralsund.

Auch ergaben die Zeugenaussagen für das Gericht kein klares Bild darüber, ob es sich um einen gezielten Angriff einer Ziege handelte oder diese sich schlicht mit der Herde durch das Gehege bewegte, als es zum Zusammenstoß kam. Dazu hatte es widersprüchliche Angaben von Zeugen gegeben. "Die hat die voll aufs Korn genommen", hatte ein Zeuge gesagt. Der Schwiegersohn der Geschädigten sagte hingegen aus, eine große Gruppe Ziegen sei aus irgendeinem Grund in eine bestimmte Richtung des Geheges gerannt. "Sie stand halt genau im Weg."

Anders als weitere Personen im Streichelgehege hatte die Urlauberin kein Futter dabei und die Ziege habe bei ihr auch nicht nach Futter gesucht. Dies entkräftet aus Sicht des Gerichts den Vorwurf, ein ausgehungerter Zustand der Ziegen habe den Unfall verursacht.

Es sei zudem jedem vernünftigen Besucher bewusst, so das Gericht weiter, dass ein Kontakt mit Tieren auch den Kontakt mit tierischem Verhalten bedeutet, welches spontan, willkürlich und zuweilen auch unerwartet sein könne. Tierisches Verhalten könne unter Umständen und in bestimmten Grenzen auch zu Gefahren für die Menschen im Gehege führen. 

Der tierische Kontakt sei gerade Sinn und Zweck eines Streichelgeheges. Hierbei könne es durchaus vorkommen, dass man von einer Ziege "angerempelt" würde – dies sei durch einen Tierpark auch bei aller Sorgfalt nicht zu verhindern, so das LG Stralsund abschließend.

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

LG zum "ordentlichen Rums in der Kniekehle": . In: Legal Tribune Online, 23.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58938 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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