Ein Youtuber hat mittels KI die bekannte Stimme des Synchronsprechers Manfred Lehmann nachgeahmt und für seine Videos genutzt – ohne dessen Einwilligung. Dafür muss er Lehmann nun ein fiktives Honorar zahlen, entschied das LG Berlin II.
Manfred Lehmann hat schon Schauspielern wie Bruce Willis und Gérard Depardieu seine Stimme geliehen. Die Stimme des Synchronsprecher ist für viele Filmfans unverkennbar. Deswegen blieb es auch nicht lange unbemerkt, dass der 80-Jährige scheinbar auch zwei Videos eines Youtubers vertonte. Der Clou an der Sache: Bei der Stimme in den Videos handelte es sich nicht um die originale von Lehmann, sondern um eine mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) generierte Nachahmung, die der Youtuber – ohne Lehmanns Einwilligung – verwendete.
Als Lehmann davon erfuhr, verklagte er den Youtuber vor dem Landgericht (LG) Berlin II auf Zahlung in Höhe von insgesamt 4.000 Euro – mit Erfolg, wie nun bekannt wurde. Das Gericht bejahte eine Verletzung des Rechts an der eigenen Stimme und einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 818 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (Urt. v. 20.08.2025, Az. 2 O 202/24).
LG: "Natürlich handelte es sich nicht um 'die' Stimme von Lehmann"
Die Nutzung der KI-Stimme verletze Lehmann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, von dem auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst sei, so das LG Berlin II. Von dem Argument des beklagten Youbers, er habe lediglich nach einer "authentischen Stimme mit heldenhaftem Klang" gesucht und die ihm von der KI-Software vorgeschlagene Stimme dann ausgewählt, ließ sich das Gericht nicht überzeugen: "Natürlich handelte sich dabei nicht um 'die' Stimme des Klägers, sondern um eine von einer Kl erzeugten Nachahmung dieser Stimme." Die Frage eines Eingriffs sei aber nicht anders zu beurteilen, als wenn die Nachahmung durch einen Stimmenimitator erfolgt wäre, so das Gericht.
Jedenfalls werde ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums angesichts der Ähnlichkeit der Stimmen davon ausgehen, dass Lehmann den Text zu den Videos eingesprochen habe. Das zeige sich bereits anhand der Kommentare unter den Youtube-Videos, in denen die Zuschauer die Stimme als die von Lehmann identifiziert hätten. Durch die gezielt herbeigeführte Ähnlichkeit der Stimmen habe der Beklagte eine "Zuordnungsverwirrung" hervorgerufen, aufgrund derer Betrachter denken könnten, Lehmann habe der Verwendung seiner Stimme zugestimmt.
Assoziation mit "eher rechts einzuordnendem" Youtuber als Reputationsverlust
Der Eingriff sei auch nicht gerechtfertigt, insbesondere wiege die Meinungs- oder Kunstfreiheit des Youtubers nicht schwerer als Lehmanns Recht an der eigenen Stimme. Das LG Berlin II ging davon aus, dass der Youtuber die bekannte Stimme vor allem dafür genutzt hat, um die Reichweite seiner Videos und seines darin verlinkten Online-Shops zu steigern. Zwar hätten die Videos auch satirischen Gehalt, der Youtuber setze sich in den Videos auf satirische Art kritisch mit der Politik der Bundesregierung auseinander. Dies wäre ihm, so das Gericht, aber auch ohne Nutzung von Lehmanns Stimme möglich gewesen.
Außerdem könne durch die Verwendung von Lehmanns Stimme der Eindruck entstehen, dieser identifiziere sich mit den Inhalten des politisch "offenbar eher rechts einzuordnenden" Youtubers. Das könne sich auf dessen Ansehen negativ auswirken. Auch sei nicht gekennzeichnet worden, dass die Stimme mit Hilfe von KI generiert wurde.
Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr bemisst sich laut LG anhand des Honorars, das Lehmann für die Leistungen in Rechnung gestellt hätte. Dabei bezog sich das LG Berlin II auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) für unberechtigte Bildnisnutzung zu Werbezwecken. In diesem Urteil hatte der BGH die Zeitschrift TV Movie zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 20.000 Euro verurteilt, weil diese Clickbaiting mit einem Bild von Günther Jauch betrieb. Im Fall von Lehmann erklärte ein langjähriger Vermittler vor Gericht, Lehmann sei die bestgebuchte Werbestimme Deutschlands, seine Honorare für Werbungen mit Bild fingen bei 1.800 Euro an. Gegen ein fiktives Honorar von 2.000 Euro pro Video hatte das Gericht daher keine Einwände.
lmb/LTO-Redaktion
Anm. d. Red.: Beitrag in der Version vom 05.09.2025, 10.31 Uhr, korrigiert wurde die Anspruchsgrundlage. Zuvor wurde unzutreffend § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB genannt.
Bruce Willis' Synchronsprecher siegt vorm LG Berlin II: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58023 (abgerufen am: 08.12.2025 )
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