Vom Kommissar zur Kommissarin: Wer das Gesch­lecht nur für die Kar­riere ändert, wird nicht beför­dert

23.02.2026

Eine Polizeikommissarin darf von Beförderungen ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, sie habe ihren Geschlechtseintrag gezielt geändert, um von Frauenförderung zu profitieren. Das VG Düsseldorf hält den Schritt für rechtmäßig.

Wo weniger Frauen als Männer in einer Ämtergruppe vertreten sind, müssen Frauen bei gleicher Eignung und Leistung bevorzugt befördert werden. Das regelt § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). In einem hart umkämpften Beförderungssystem wie dem der Polizei ist das ein mächtiger Hebel – vorausgesetzt natürlich, man gehört auch tatsächlich zur Zielgruppe dieser Förderung.

Eine Polizistin aus Düsseldorf ließ im Mai 2025 ihren Geschlechtseintrag ändern – von männlich zu weiblich. Der Dienstherr vermutete dahinter weniger eine späte Selbstfindung als vielmehr kühles Kalkül, um von der Frauenförderung zu profitieren. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf jetzt an. 

Die Polizistin wollte mit drei Eilanträgen die Beförderung ihrer Kollegen vorläufig blockieren, da sie sich selbst aufgrund eines laufenden Disziplinarverfahrens zu Unrecht ausgebremst fühlte. Diese hat das VG abgelehnt. Wer die Identität nur wechselt, um auf der Karriereleiter nach oben zu klettern, bleibt erst einmal unten stehen, stellte das VG klar (Beschl. v. 23.02.2026, Az. 2 L 3912/25 u. a.).

Alles nur ein "lockerer Spruch"?

Nachdem sie im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang gesehen habe, in welchem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die ihr Geschlecht geändert habe und zeitnah befördert worden sei, soll die Polizistin gesagt haben: "Das mache ich auch." Zwei Tage nach der Änderung des Geschlechtseintrages soll sie gegenüber einer Kollegin gesagt haben "Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar" und "Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten." Unter anderem diese Äußerungen sind Gegenstand des Disziplinarverfahrens gegen die Beamtin.

Ihr Anwalt Christoph Arnold hatte versucht, die pikanten Aussagen seiner Mandantin als Ironie darzustellen. Die Kommissarin sei nach dem Geschlechtswechsel von so vielen Leuten angesprochen worden, dass sie lediglich mit einem "lockeren, ironischen Spruch" geantwortet habe, wonach sie es nur für die Beförderung gemacht habe. Man wolle schließlich nicht sein "Höchstpersönliches" vor jedem ausbreiten. In einer ersten Runde hätte sich, so Arnold, das Verwaltungsgericht sogar auf die Seite seiner Mandantin gestellt und angedeutet, dass eine Beförderungssperre rechtlich keinen Bestand haben dürfe.

Doch die Behörde erließ eine neue Sperre, woraufhin die Kommissarin jetzt erneut vor Gericht zog. Doch damit hatte sie keinen Erfolg. Für die Kammer waren die Äußerungen der Polizistin schlicht zu konkret und zu belastbar dokumentiert, um als bloße Stammtisch-Rhetorik durchzugehen.

VG: Gezielte Provokation im Kollegenkreis

Bereits die Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, sei eine Dienstpflichtverletzung, so die Kammer. Sie wirke unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis und sei geeignet, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt, den das Gericht ausdrücklich anspricht. Bei der Änderung des Geschlechtseintrags muss gegenüber dem Standesamt versichert werden, dass der gewählte Eintrag der eigenen Geschlechtsidentität am besten entspricht. Diese Erklärung wäre unwahr, wenn – wie es die Äußerungen nahelegen – nicht die Geschlechtsidentität, sondern strategische Erwägungen ausschlaggebend waren. Auch darin sah die Kammer einen möglichen Verstoß gegen die Pflicht zu gesetzestreuem Verhalten.

Letztlich musste das Gericht diese Frage für den Eilbeschluss aber gar nicht abschließend klären. Für die Frage des Beförderungsausschlusses genügte dem Gericht jedoch bereits die aktuelle Verdachtslage.

Gegen die Beschlüsse kann die Kommissarin Beschwerde einlegen. Dann würde das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen über den Fall entscheiden.

xp/fkr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Vom Kommissar zur Kommissarin: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59381 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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