Eine jordanische Familie will zurück nach Deutschland reisen, doch der einjährige Sohn soll zurückbleiben? So geht es nicht, entschied das BVerfG und erließ eine einstweilige Anordnung.
Ein 2023 als Sohn jordanischer Staatsangehöriger in Deutschland geborener Junge hat mit einem Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betreffend seiner verweigerten Rückreise nach Deutschland Erfolg (Beschl. v. 05.08.2025, Az. 2 BvR 885/25).
Bei der Geburt vor etwa zwei Jahren verfügten die Eltern des Jungen jeweils über einen legalen Aufenthalt in Deutschland. Ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltstitel liegt noch zur Entscheidung bei den zuständigen Behörden. Selbiges gilt für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Sohn.
Im Sommer 2024 hielt sich die junge Familie zeitweise in der jordanischen Heimat auf. Bei der Rückreise nach Deutschland kam es zu der skurrilen Situation, dass einzig dem zwölf Monate alten Sohn die Beförderung zurück nach Deutschland verweigert wurde, weil er nicht im Besitz eines zur Einreise berechtigenden Aufenthaltsrechts sei. Ein daraufhin beantragtes Visum für das Kind wurde nicht erteilt – es bestünden Sicherheitsbedenken gegen den Vater und möglicherweise auch gegen die Mutter, wobei es wohl unter anderem um Aktivitäten für das verbotene "Samidoun"-Netzwerk geht. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz blieb für die Familie ohne Erfolg.
Dagegen erhob das Kind – anwaltlich vertreten – Verfassungsbeschwerde. Zugleich wurde eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beantragt, um die Einreise zu ermöglichen und die Trennung des Kindes von seinen Eltern kurzfristig zu beenden.
BVerfG befürchtet schwere Beeinträchtigungen für das Kind
Einstweilige Anordnungen erlässt das BVerfG, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ist der Ausgang der Verfassungsbeschwerde offen, nimmt das BVerfG in diesem Verfahrensstadium eine Folgenabwägung vor. Geprüft wird dann, ob die Folgen einer möglicherweise falschen, also später zu revidierenden Eilentscheidung im Fall einer Stattgabe oder im Fall einer Ablehnung des Eilantrags schwerer wiegen. In anderen Worten muss das BVerfG im Eilverfahren abwägen, ob die durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung eintretenden Nachteile schwerer wiegen als die aus dem Erlass einer einstweiligen Anordnung resultierenden.
Hier hatte der Antrag auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung nun Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hält die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde für offen: Möglicherweise hätten die Verwaltungsgerichte die Bedeutung des Grundrechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1, 2 S. 1 Grundgesetz (GG)) nicht hinreichend erfasst, soweit es um die Frage geht, ob dem Kind der Aufenthalt in Deutschland jedenfalls bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltsstatus seiner Eltern zu gestatten ist. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die weiterhin unabsehbare Dauer der aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Eltern.
Die anschließend vorgenommene Folgenabwägung lässt das BVerfG zugunsten des Kindes ausfallen: Der Verbleib des Kleinkindes in Jordanien könne angesichts des Alters zu schweren Beeinträchtigungen führen, während der Aufenthalt in Deutschland bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Aufenthaltstitel als weniger gewichtig einzuschätzen sei. Auf die (möglicherweise) bestehenden Sicherheitsbedenken in Bezug auf die Eltern des Kindes komme es hingegen nicht an.
Die Bundesrepublik ist nun verpflichtet, den Jungen einreisen zu lassen. Auf LTO-Nachfrage teilte das BVerfG mit, dass sich jedenfalls die Mutter zuletzt in Deutschland aufgehalten habe. Wo sich der Junge aufhielt und ob er sich bereits wieder in Deutschland befindet, ist nicht bekannt.
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jb/LTO-Redaktion
Eilverfahren zu verweigerter Einreise: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57905 (abgerufen am: 16.02.2026 )
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