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AfD-Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Malu Dreyer durfte zu Demo "gegen Rechts" auf­rufen

24.07.2025

Malu Dreyer

Dreyer sprach im Januar 2024 auch selbst bei der Kundgebung unter dem Motto "Zeichen gegen Rechts – Kein Platz für Nazis" in Mainz. Foto: picture alliance/dpa | Helmut Fricke

Immer wieder werden Äußerungen von Regierungsmitgliedern gegen die AfD ein Thema für das BVerfG. Im Fall von Malu Dreyer unterlag die AfD nun vor dem BVerfG, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz hat damit Bestand.

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Die Verfassungsbeschwerde der rheinland-pfälzischen AfD gegen ein Urteil des dortigen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) bezüglich einer Äußerung von Malu Dreyer ist bereits unzulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und sie deshalb nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 24.06.2025, Az. 2 BvR 686/25).

Noch als Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz hatte Malu Dreyer (SPD) im Januar 2024 über das Internetportal der Landesregierung zu einer Demonstration unter dem Motto "Zeichen gegen Rechts – kein Platz für Nazis" aufgerufen. Zudem hatte sie auf ihrem Instagram-Account in Bezug auf kurz zuvor bekannt gewordenen Abschiebepläne erklärt: "Der Begriff 'Remigration' verschleiert, was die AfD und andere rechtsextreme Verfassungsfeinde vorhaben: Sie planen die Vertreibung und Deportation von Millionen Menschen aus rassistischen Motiven. So verschieben sie die Grenze weiter nach rechts und radikalisieren den gesellschaftlichen Diskurs."

Die AfD sah in diesen öffentlichen Beiträgen eine unzulässige Verletzung des Neutralitätsgebots. Als Ministerpräsidentin habe sie solche Aussagen nicht tätigen dürfen. "Mit ihrer infamen Hetze gegen unsere AfD als Ministerpräsidentin über das Portal der Staatskanzlei hat Malu Dreyer den Boden der Demokratie und des Grundgesetzes verlassen", so die AfD damals. Die Partei klagte gegen Dreyer.

Anfang April 2025 entschied der VerfGH Rheinland-Pfalz dann: Dreyer habe mit ihren Äußerungen das Neutralitätsgebot nicht gewahrt und in das Recht auf Chancengleichheit der AfD aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 17 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Verfassung (RhPfVerf) eingegriffen. Allerdings: Das sei gerechtfertigt gewesen, weil dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gedient habe. Erst wenn staatliche Einschätzungen und Bewertungen willkürlich oder unsachlich werden, seien solche Äußerungen unzulässig, so der VerfGH (Urt. v. 02.04.2025, Az. VGH O 11/24).

BVerfG steht nicht über Landesverfassungsgerichten

Mit einer Verfassungsbeschwerde wollte der Landesverband der AfD gegen das VerfGH-Urteil in Karlsruhe vorgehen. Doch "mangels hinreichender Darlegung einer Verletzung eines im Rahmen der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechts ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig", so das BVerfG jetzt.

Das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Verfassungsorgane des Landes aus Art. 21 Abs. 1 GG sei kein im Wege der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht. Statt einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe stelle der Organstreit vor dem VerfGH Rheinland-Pfalz die abschließende Rechtsschutzmöglichkeit dar, so die 3. Kammer des Zweiten Senats.

Der AfD-Landesverband hatte auch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gerügt (Art. 103 Abs. 1 GG). Dazu stellte das BVerfG nun fest, dass sich die Argumentation in der Verfassungsbeschwerde "nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den getrennten Verfassungsräumen von Bund und Ländern" auseinandersetze. In der föderalen Ordnung der Bundesrepublik sei das BVerfG gerade keine "zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten" und überprüfe in Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen dieser Gerichte, die landesinterne Streitigkeiten unter Funktionsträgern der Staatsgewalt betreffen, grundsätzlich nicht die Beachtung der grundrechtsgleichen Prozessgrundrechte.

jb/LTO-Redaktion

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AfD-Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57746 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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