Bei einer internationalen Aktion verteilte das FBI eine angeblich abhörsichere Messaging-App namens Anom gezielt an Kriminelle. Informationen, die Ermittler über diese App gewannen, unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot, so das BVerfG.
Jedenfalls nach derzeitigem Stand dürfen Anom-Telekommunikationsdaten in Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden. Es besteht insoweit kein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Beschl. v. 23.09.2025, Az. 2 BvR 625/25).
"Anom" ist der Name von Kryptomobiltelefonen beziehungsweise einer Messenger-App, die das FBI in großem Stil an kriminelle Organisationen veräußerte, um diese zu unterwandern. Obwohl jedes Anom-Gerät eigentlich Ende-zu-Ende-verschlüsselt war, verfügte das FBI ohne Wissen der Nutzer über die Codes, um jede Nachricht zu entschlüsseln. Lange wurde gerätselt, wo der hierfür benötigte Server steht – eine Recherche der FAZ ergab jüngst, dass der Standort offenbar in Litauen liegt. Der litauische Gerichtsbeschluss, der der Verbreitung der Handys beziehungsweise der App zugrunde liegt, soll demnach unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirkt worden, was kritisiert wird.
Unabhängig von dieser Kritik hatte auch das Bundeskriminalamt (BKA) Zugang zu den über Anom gewonnenen Daten erhalten. So kam es insbesondere im Bereich der Drogenkriminalität zu einer Vielzahl an Ermittlungsverfahren in Deutschland.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied erstmals im Januar 2025 über ein mögliches Beweisverwertungsverbot in Bezug auf die Anom-Daten. Der 1. Strafsenat lehnte dies ab, ein Beweisverwertungsverbot bestehe "unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt" (Urt. v. 09.01.2025, Az. 1 StR 54/24). Mit seiner Verfassungsbeschwerde griff der Beschwerdeführer den nachfolgenden Beschluss an (v. 21.01.2025, Az. 1 StR 281/24). Er wollte so gegen seine strafrechtliche Verurteilung vorgehen, die seiner Auffassung nach unrechtmäßig ist, weil die Anom-Daten, die zu der Verurteilung führten, gar nicht hätten ausgewertet werden dürfen.
Kein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen
Die Verfassungsbeschwerde hielt das BVerfG jetzt schon für unzulässig, da die Möglichkeit, dass ein Grund- oder grundrechtsgleiches Recht verletzt worden sei, darin nicht schlüssig dargelegt worden sei. Insbesondere sei das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) nicht verletzt, wie der Beschwerdeführer argumentiert hatte.
So, wie der Verurteilte argumentiert, gebe es gegen die Verwendung der Anom-Daten im Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Doch auch generell stellte das BVerfG klar, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Verwertbarkeit der Anom-Daten von Verfassungs wegen grundsätzlich ausgeschlossen wäre.
Mit seinem Vortrag vor dem BVerfG hat sich der Beschwerdeführer gewissermaßen ein Eigentor geschossen: Er argumentierte nämlich gegen die Verwertbarkeit der Anom-Daten unter anderem damit, dass über die Beweismittelgewinnung der Anom-Daten "praktisch nichts bekannt" sei, weshalb sie nicht als Beweismittel verwendet werden dürften. Dann aber führt der Beschwerdeführer detailliert auf, wie die Kryptotelefone beziehungsweise die Messenger-App funktionierten: Eine Funktion auf den Anom-Handys habe dafür gesorgt, dass von jeder über den Messengerdienst versandten Nachricht ohne Wissen des jeweiligen Nutzers eine dem jeweiligen Gerät eindeutig zuordenbare verschlüsselte Kopie an einen sogenannten iBot-Server gesandt wurde. Auf diesem iBot-Server habe das FBI die Nachricht in einem temporären Speicher zunächst entschlüsselt, erneut verschlüsselt auf das Speichermedium geschrieben und schließlich mit einigen Tagen Verzögerung an den Transferserver weitergeleitet.
Darin sah das BVerfG einen Widerspruch: Dafür, dass laut dem Beschwerdeführer über das Zustandekommen der Anom-Daten "praktisch nichts bekannt" sei, seien ganz im Gegenteil mittlerweile schon viele Details an die Öffentlichkeit gelangt.
Kein Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit in Litauen anzunehmen
Auf die Frage, ob die Speicherung und Weitergabe der Daten auf dem litauischen Server an die USA unrechtmäßig waren, kommt es laut dem BVerfG dabei nicht an.
Zwar könne eine Überprüfung der Gerichtsbeschlüsse aus Litauen Aufschluss darüber geben, ob der Datenfluss aus Litauen an die USA mit dem nationalen Recht in Litauen vereinbar war. Das heiße aber noch lange nicht, dass Litauen gegen rechtsstaatliche Standards verstoßen habe: "Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der um Rechtshilfe ersuchte ausländische Staat bei der Gewinnung der Beweismittel die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes verletzt haben könnte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist", so das BVerfG in seiner Entscheidung. Es sei "jedenfalls zweifelhaft", ob der behauptete Verstoß gegen Regelungen im Rechtshilfeverkehr zwischen den USA und Litauen geeignet gewesen wäre, überhaupt einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen anzunehmen.
Ob der BGH im Lichte der nun bekannt gewordenen Recherchen anders entschieden hätte, ist unklar. Der FAZ sagte der Frankfurter Rechtsprofessor und Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main Matthias Jahn, die Argumentation des BGH bräche wie ein Kartenhaus in sich zusammen, sofern die Recherche zuträfe. Dann seien Wiederaufnahmeverfahren in mehreren Hundert Fällen nicht ausgeschlossen.
Der Anom-Fall erinnert sehr an die Frage nach der Verwertbarkeit sogenannter Encrochat-Daten. Encrochat-Mobiltelefone waren unter Kriminellen ebenfalls sehr beliebt wegen der sicheren Kommunikation, die sie ermöglicht hatten. Letztlich wurden sie aber von Ermittlern geknackt, es kam zu vielen Verurteilungen. In der Folge segnete das BVerfG die Entscheidung des BGH zur Verwertbarkeit der daraus gewonnenen Daten Ende 2024 ab (Beschl. v. 01.11.2024, Az. 2 BvR 684/22). Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte die Verwertbarkeit der Encrochat-Daten insoweit gebilligt.
jb/LTO-Redaktion
Verfassungsbeschwerde unzulässig: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58283 (abgerufen am: 06.03.2026 )
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