BVerfG weist OLG Stuttgart zurecht: Zu wenig Prü­fung, zu viel Pau­scha­lität

24.01.2025

Ein in Deutschland geborener und wohnhafter Italiener hat sich erfolgreich gegen die Anordnung der Auslieferungshaft gewehrt. Das OLG Stuttgart habe die Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend geprüft, so das BVerfG.

Als die italienischen Behörden einen in Deutschland lebenden Italiener wegen seiner mutmaßlichen Unterstützung eines Sprengstoffanschlags ins Visier nahmen, sollte er eigentlich in Auslieferungshaft genommen und nach Italien überführt werden. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, das ebenjene Auslieferungshaft angeordnet hatte, hat die Rechnung ohne das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemacht. Die Richter in Karlsruhe erklärten die Haftanordnung für nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar – das OLG habe bei seiner Entscheidung zur Fluchtgefahr nicht die nötige verfassungsrechtliche Tiefe gezeigt (Beschl. v. 23.01.2025, Az. 2 BvR 5/25).

Bereits im Oktober 2024 hatte ein Gericht in Neapel einen Europäischen Haftbefehl gegen den Italiener erlassen. Ihm wird vorgeworfen, "logistische Unterstützung für einen geplanten Sprengstoffanschlag" geleistet zu haben. Der Mann soll einen ferngesteuerten Sprengkörper vorbereitet haben. Daraufhin ordnete das OLG Stuttgart seine Auslieferungshaft an, da die Richter in Anbetracht der hohen Straferwartung in Italien die Fluchtgefahr als gegeben ansahen.

Damit sich die verfolgte Person während des laufenden Verfahrens der Auslieferung nicht entzieht, kann Auslieferungshaft angeordnet werden. Nach der Bewilligung der Auslieferung wird die verfolgte Person an die Behörden des ersuchenden Staates übergeben.

Die Richter in Stuttgart waren sich einig: Der Italiener verfüge weder über ausreichende soziale Bindungen noch gebe es Anhaltspunkte, die ihn von einer Flucht abhalten könnten. In Anbetracht der hohen Straferwartung in Italien schätzte das OLG das Risiko einer Flucht daher als erheblich ein. Doch der Italiener wehrte sich.

OLG Stuttgart bleibt auf seinem Kurs

Nach Ansicht des Italieners ist die Auslieferungshaft nicht hinreichend begründet worden und insgesamt unverhältnismäßig. Das Gericht habe in seiner Begründung nicht berücksichtigt, dass weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kämen, wie etwa die Meldung bei der Polizei und die Verwahrung seiner Ausweispapiere. Und auch seine individuelle Situation sei nicht gewürdigt und das Vorliegen der Fluchtgefahr nicht wirklich begründet worden. Der Italiener beantragte daher, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben oder hilfsweise außer Vollzug zu setzen.

Aber das OLG blieb bei seiner Ansicht: Mit Blick auf die hohe Straferwartung und die Gesamtwürdigung seiner Lebensumstände sei weiterhin von einer Fluchtgefahr auszugehen. Die Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl wies das Gericht damit zurück und auch der Antrag des Italieners, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben oder hilfsweise außer Vollzug zu setzen, lehnten die Stuttgarter Richter ab.

Daraufhin erhob der Italiener Verfassungsbeschwerde. Er beanstandete insbesondere die Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person, wie es in Ar. 2 Abs. 2 S. 2 GG garantiert ist – mit Erfolg.

Pauschale Unterstellung statt gründlicher Prüfung: BVerfG räumt auf

Die Entscheidung des OLG verletze das Grundrecht des Italieners auf Freiheit der Person, so das BVerfG. Die Richter bemängelten, dass das OLG bei der Feststellung der Fluchtgefahr vor allem auf die hohe Straferwartung und die angeblich mangelnden sozialen Bindungen des Italieners abgestellt hatte. Doch eine solche pauschale Argumentation reicht nicht aus, um eine Freiheitsentziehung zu rechtfertigen, wie das BVerfG klarstellte.

Zudem wiesen die Verfassungsrichter darauf hin, dass das OLG sich überhaupt nicht ernsthaft mit milderen Maßnahmen beschäftigt hatte. Stattdessen wurde behauptet, dass keine Alternativen zur Haft existierten – ein solches pauschales Urteil sei aber rechtlich nicht haltbar. Ein ernsthaftes Abwägen der Verhältnismäßigkeit fand schlichtweg nicht statt.

Das OLG Stuttgart muss nun erneut über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entscheiden.

xp/eh/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG weist OLG Stuttgart zurecht: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56426 (abgerufen am: 07.02.2025 )

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