Die Diesel-Affäre beschäftigt die Gerichte – inklusive dem BVerfG – auch noch viele Jahre nach der Aufdeckung. Nun war auch mal ein Autobauer erfolgreich.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Diesel-Verfahren das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) von Mercedes-Benz verletzt. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Beschl. v. 04.03.2026, Az. 2 BvR 1818/23).
In der Sache geht es eigentlich um Schadensersatz im Kontext des Diesel-Abgasskandals. Konkret geht es um das Modell Mercedes Benz ML 350 Bluetec 4matic 3.0l Diesel mit einem OM-642-Motor.
Im landgerichtlichen Verfahren war die Klage des Autoeigentümers abgewiesen worden. Doch im Berufungsverfahren entschied das OLG München zugunsten des Klägers. Er habe gegen Mercedes gemäß §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf gut 2.000 Euro Schadensersatz.
OLG folgt dem KBA und ignoriert dabei Mercedes
Maßgeblich ging es in den Verfahren um die Frage, ob Mercedes eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut hatte. Hierzu holte das OLG im Sommer 2022 eine amtliche Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) ein. Die ergab, dass in dem Fahrzeug tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung hinsichtlich des Emissionsverhaltens verbaut sei. Mercedes widersprach dem im Rahmen des Berufungsverfahrens, das KBA sei demnach von unzutreffenden technischen Voraussetzungen ausgegangen. Konkret geht es dabei um die Möglichkeit der Rückschaltung in einen effektiveren Speichermodus auch ohne Motorneustart.
Hier kommt das BVerfG ins Spiel, denn Mercedes erhob infolge des vom OLG verkündeten Endurteils eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Zivilprozessordnung (ZPO). Der Senat hatte das Vorbringen von Mercedes offenbar so interpretiert, dass aus seiner Sicht die Funktionsweise des Motors letztlich unstreitig war. Aus Sicht von Mercedes zeigte dies, dass ihr Vortrag in Wahrheit vollständig unbeachtet geblieben sei. Zwar berichtigte das OLG sein Urteil und strich die "unstrittig"-Passage, teilte aber sodann mit, die Anhörungsrüge sei unbegründet und man habe den diesbezüglichen Vortrag zur Kenntnis genommen, schließe "sich im Ergebnis aber der Auffassung des KBA an".
Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist aus Sicht der 1. Kammer des Zweiten Senats wegen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG "offensichtlich begründet".
BVerfG rügt OLG deutlich
Dabei machten die Karlsruher Richter deutlich, welche Maßstäbe für die Anhörungsrüge gelten: Nach Art. 103 Abs. 1 GG seien Gerichte verpflichtet, "die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen". Gleichwohl sei eine Verletzung erst dann anzunehmen, "wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist". Es müssen also "im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist".
Zwar komme dem Gericht beim Abfassen der Entscheidungsgründe "eine gewisse Freiheit" zu. Diese ende aber dort, wo "ein bestimmter Vortrag den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist". Insoweit müsse sich das Gericht zu den vorgebrachten Argumenten verhalten. "Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde", so das BVerfG dazu.
Das beschriebene Vorgehen des Senats lasse den Schluss zu, dass der Vortrag von Mercedes gar nicht oder jedenfalls nicht hinreichend beachtet wurde. Dies ist deshalb von Belang, weil der Senat damit überhaupt erst zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) gekommen ist.
Auch sei durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge keine Heilung der Gehörsverletzung eingetreten. Zwar habe der Senat zum Ausdruck gebracht, das Vorbringen formal zur Kentnnis genommen zu haben. Soweit sich die Ausführungen des Senats aber darauf beschränken, dass man sich im Ergebnis der Auffassung des KBA anschließe, reicht dies aus Sicht des BVerfG nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs.
"Zur Heilung des Gehörsverstoßes wären zumindest eine substanzielle Würdigung dieses Vortrags und eine Begründung erforderlich gewesen, weshalb er die Richtigkeit der Auskunft des KBA nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen vermochte und es daher auch in Ansehung des Vorbringens keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte", heißt es dazu abschließend in dem erst jetzt veröffentlichten Beschluss.
Das OLG-Urteil wurde daher aufgehoben und nach München zurückverwiesen.
jb/LTO-Redaktion
Verfassungsbeschwerde "offensichtlich begründet": . In: Legal Tribune Online, 01.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59635 (abgerufen am: 19.04.2026 )
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