Die öffentlich-rechtlichen Sender mussten die Ergebnisse der Kleinstparteien in den Wahlsendungen nicht gesondert nennen. Das hatte das BVerfG in einer Eilentscheidung auf Antrag der Tierschutzpartei entschieden. Nun folgte die Begründung.
ARD und ZDF waren bei den jüngsten Landtagswahlen nicht verpflichtet, die Ergebnisse all jener Parteien gesondert auszuweisen, die ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreichten. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Eilverfahren bereits entschieden (Beschl. v. 08.10.2023, Az. 2 BvQ 189/23). Nun folgte die Bekanntgabe der Begründung.
Zugrunde lag der Entscheidung ein Antrag der "Partei Mensch Umwelt Tierschutz" (Tierschutzpartei). Sie hatte für die Landtagswahlen in Hessen und Bayern Anfang Oktober 2023 erreichen wollen, dass in den Wahlsendungen von ARD/NDR und ZDF über die Ergebnisse der kleinen Parteien nicht nur unter "Sonstige" berichtet wird. Vielmehr sollten die Sender verpflichtet werden, die Parteien namentlich zu nennen, die mindestens ein Prozent der Wählerstimmen bekommen haben.
Die Tierschutzpartei hatte sich erfolglos an das Verwaltungsgericht (VG) Mainz sowie das VG Hamburg gewandt, auch die Anträge vor den jeweiligen Oberverwaltungsgerichten scheiterten. Es folgte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG. Dabei argumentierte die Tierschutzpartei, dass im Wege der insoweit vorzunehmenden Folgenabwägung das Grundrecht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG) einen möglichen Eingriff in die Rundfunkfreiheit der Sendeanstalten (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) überwiege.
Jedoch war der Antrag aus Sicht der 2. Kammer des Zweiten Senats bereits unzulässig. Die Partei habe unter anderem nicht substantiiert dargelegt, dass beim Nichterlass der Anordnung ein schwerer Nachteil drohe. Der Vortrag, dass die Nichtnennung auch zu Nachteilen für künftige Wahlen führe, bliebe spekulativ. Auch die Behauptung, die nachteiligen Folgen seien für die Partei von "dauerhafter und bis zur nächsten Wahl nicht mehr korrigierbarer Wirkung", bleibt ohne nähere Erläuterung.
Der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Anordnung war damit als unzulässig abzulehnen, so das BVerfG.
jb/tap/LTO-Redaktion
BVerfG lehnt Antrag der Tierschutzpartei ab: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53277 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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