Streit um Beschlussfähigkeit des Bundestags: AfD schei­tert mit unzu­läs­sigen Anträgen in Karls­ruhe

von Joschka Buchholz

24.06.2025

Fraktionen können bei behaupteten Rechtsverletzungen durch den Bundestag vor das BVerfG ziehen. Wie man es allerdings nicht machen sollte, zeigte nun die AfD. Der Zweite Senat lehnte mehrere ihrer Anträge mit teils deutlichen Worten ab.

Die AfD-Fraktion hat ohne Erfolg versucht, die Beschlussfähigkeit des Bundestages in zwei Nachtsitzungen anzuzweifeln. Entsprechende Anträge waren bereits unzulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Beschl. v. 21.05.2025, Az. 2 BvE 3/20).

Konkret geht es um Bundestagssitzungen aus dem Jahr 2019. In einer nächtlichen Sitzung bezweifelte die AfD-Fraktion damals um 01:27 Uhr die Beschlussfähigkeit des Bundestages. Die Sitzungsleitung hatte zu diesem Zeitpunkt die Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth (Grüne). Sie erwiderte, der Sitzungsvorstand sei nach Diskussion zur der Ansicht gekommen, die Beschlussfähigkeit sei gegeben. In der Folge wurden mehrere Gesetzesentwürfe verabschiedet – ohne Zählung der Stimmen, sondern festgestellt anhand der Fraktionsstärken.

Bereits mit Eilantrag gescheitert

Ein entsprechender Eilantrag der AfD, mit dem sie dem Bundespräsidenten untersagen lassen wollte, die beschlossenen Gesetze auszufertigen und zu verkünden, scheiterte kurz darauf (Az. 2 BvQ 59/19).

Abermals weit nach Mitternacht wiederholte sich das Geschehen einige Monate später, ein AfD-Abgeordneter zweifelte für seine Fraktion die Beschlussfähigkeit des Bundestages an. Sitzungsleiter Hans-Peter Friedrich (CSU) entgegnete: "Es sieht aber ganz gut aus. – Also, wir sind im Präsidium der Meinung, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist". Auf Antrag eines weiteren AfD-Abgeordneten kam es sodann zu einer namentlichen Schlussabstimmung im Anschluss an die dritte Lesung des Gesetzentwurfes. Die Auszählung ergab 133 abgegebene Stimmen. Friedrich stellte daraufhin die Beschlussunfähigkeit des Bundestages fest und hob die Sitzung auf.

Wiederum einige Monate später strengte die AfD-Fraktion dann ein Organstreitverfahren gegen den Deutschen Bundestag, die Vizepräsidentin und den Vizepräsidenten sowie gegen das Präsidium des Bundestages an. Die Bundestagsvizepräsidenten Roth und Friedrich hätten die verfassungsmäßigen Rechte der Fraktion sowie Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages bei der Gesetzgebung verletzt. Ein weiterer Antrag war auf Feststellung einer Rechtsverletzung dadurch gerichtet, dass die Mitglieder des Bundestagspräsidiums eine geheime Vereinbarung getroffen hätten, wonach künftige "Bezweiflungen der Beschlussunfähigkeit" der AfD-Fraktion durch einmütiges Bejahen der Beschlussfähigkeit seitens des Sitzungsvorstands ins Leere laufen sollten.

Wie die Beschlussfähigkeit funktioniert

Regelungen dazu, ob der Bundestag beschlussfähig ist, finden sich nicht etwa im Grundgesetz (GG), sondern in der Geschäftsordnung (GO-BT). Nach § 45 Abs. 1 GO-BT ist die Beschlussfähigkeit grundsätzlich gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Sitzungssaal anwesend sind.

Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Abgeordneten bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, so sind die Stimmen zu zählen. Hierfür wird ein sogen. Hammelsprung durchgeführt – das wollte auch die AfD.

BVerfG erteilt verfassungsprozessuale Nachhilfe

Sämtliche Anträge erwiesen sich als unzulässig. Der gegen die Sitzungsleitung von Claudia Roth gerichtete Antrag war bereits verfristet. Insoweit stellt der Zweite Senat noch klar, dass wenn lediglich ein Einzelakt des mehrgliedrigen Normsetzungsverfahrens beanstandet wird, die spätere Verkündung der Gesetze für den Fristlauf keine Rolle spielt.

Der Antrag betreffend die Sitzungsleitung von Hans-Peter Friedrich genügte laut BVerfG nicht den Begründungsanforderungen. Für den Zweiten Senat war hier nämlich schon nicht ersichtlich, welche rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung eigentlich konkret beanstandet wird. Auch erteilte der Senat insoweit noch verfassungsprozessuale Nachhilfe: der Antrag sei nicht gegen den jeweils sitzungsleitenden Vizepräsidenten zu richten, sondern gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Dieser sei auch dann der richtige Antragsgegner, wenn es um die Maßnahme eines Stellvertreters geht, da die Stellvertreter als "amtierende Präsidenten" an seiner Stelle handeln.

Schließlich beziehe sich der gegen das Bundestagspräsidium gerichtete Antrag nicht auf einen tauglichen Antragsgegenstand im Sinne von § 64 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). "Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme oder Unterlassung Gegenstand eines Organstreits sein kann, ist nicht nur, dass sie rechtserheblich ist. Erforderlich ist zudem, dass sie objektiv vorliegt. Andernfalls ist eine Rechtsverletzung nicht möglich", teilt das BVerfG insoweit durchaus deutlich mit. Die AfD habe für ihre Vermutung indes nicht mehr als vage Anhaltspunkte vorgetragen. "Bloße Vermutungen ins Blaue hinein genügen jedoch nicht. Das Bundesverfassungsgericht ist lediglich bei hinreichend substantiiertem Vortrag zur Sachaufklärung verpflichtet", heißt es dazu. Doch auch selbst wenn es die behauptete Abrede gegeben hätte, wäre diese nicht rechtserheblich, teilt das BVerfG abschließend noch mit.

Zitiervorschlag

Streit um Beschlussfähigkeit des Bundestags: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57483 (abgerufen am: 12.02.2026 )

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