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57509

VG Braunschweig zu Solarmodulen auf Privathäusern: Keine PV-Anlage im Welt­kul­tur­erbe

26.06.2025

Goslar Altstadt

Seit 1992 zählen Teile von Goslar zu den UNESCO Weltkulturerbesttätten. Foto: picture alliance / imageBROKER | Andreas Vitting

Seit Jahrzehnten gehört die Altstadt von Goslar zum Weltkulturerbe. Um diesen Status zu bewahren, dürfen dort keine Solaranlagen errichtet werden, stellt das VG Braunschweig klar.

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Auf Häusern in der Altstadt von Goslar, die zu den Unesco Weltkulturerbestätten gehört, dürfen keine Photovoltaik-Anlagen errichtet werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig entschieden und damit ausnahmsweise den Denkmalschutz über die Nutzung erneuerbarer Energien gestellt (Urt. v. 25.06.2025, Az. 2 A 21/23).

Zwei Hauseigentümer hatten geklagt, sie wollten auf ihrem denkmalgeschützten Gebäude eine PV-Anlage errichten.

Grundsätzlich müssten Behörden nach den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anlagen in aller Regel auch auf denkmalgeschützten Gebäuden gem. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 2 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDschG) genehmigen, stellt das VG Braunschweig klar. Der Nutzung erneuerbarer Energien werde insoweit ein Vorrang eingeräumt. Gleichwohl gebe es gesetzlich vorgesehene Ausnahmen für "atypische Situationen", wovon insbesondere besonders schwerwiegenden Eingriffe in ein (besonders wertvolles) Denkmal erfasst seien.

Störung des Gesamterscheinungsbildes und Präzedenzwirkung

Ein solcher seltener Ausnahmefall sei hier gegeben. Als Bestandteil des Unesco-Weltkulturerbes sei das Gebäude in besonderem Maße schutzbedürftig. Zusätzlich liege in der Installation der Anlage auch ein besonders schwerer Eingriff in das Denkmal vor – so die fachliche Einschätzung des zum Verfahren beigeladenen niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege (NLD). Nach Darstellung des NLD würde das Gesamterscheinungsbild der zusammenhängenden historischen Bebauung, die den Denkmalwert hier gerade ausmache, durch die Installation der PV-Anlage erheblich gestört. Das Gebäude sei aus dem öffentlichen Straßenraum heraus wahrnehmbar und die PV-Anlage würde sich außerdem durch die vorgesehene dunkle Farbe deutlich von dem Dachgebilde abheben, heißt es dazu weiter.

Dem schloss sich die 2. Kammer des VG Braunschweig nach ausführlicher mündlicher Verhandlung vollumfänglich an. Weiter begründet die Kammer ihre Entscheidung mit dem Argument der Präzedenzwirkung: In allen anderen Fällen dieser Art müssten dann auch PV-Anlagen genehmigt werden; dies würde die historische Dachlandschaft der Altstadt weitgehend verändern.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

jb/LTO-Redaktion

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VG Braunschweig zu Solarmodulen auf Privathäusern: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57509 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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