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Cum-Ex-Architekt: Hanno Berger schei­tert auch beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt

27.02.2024

Hanno Berger

Hanno Berger war Anfang 2022 von der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert worden. Foto: picture alliance/dpa/dpa-pool | Helmut Fricke

Hanno Berger gilt als Architekt der Cum-Ex-Deals in Deutschland. Gegen seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung wehrte er sich schon in allen Instanzen und nun auch noch beim BVerfG. Auch dort blieb er erfolglos.

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Der Cum-Ex-Architekt Hanno Berger ist im Kampf gegen eine lange Haftstrafe wegen schwerer Steuerhinterziehung auch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. Eine Verfassungsbeschwerde des Steueranwalts sei nicht zur Entscheidung angenommen worden, teilte das höchste deutsche Gericht am Dienstag mit (Beschl. v. 14.02.2024, Az. 2 BvR 1816/23).

Das Landgericht Bonn hatte Berger im Dezember 2022 wegen drei Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt. Bergers Verteidiger wollte das Urteil wegen mutmaßlicher Verfahrensfehler kippen, doch der Bundesgerichtshof verwarf die Revision im Herbst. Dagegen hatte Berger Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingereicht.

In der Sache war die Verfassungsbeschwerde, welche sich unter anderem auf Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) stützte, aus Sicht der Kammer nicht hinreichend substantiiert. Mit der Niederlage in Karlsruhe ist nun der Rechtsweg für ihn in Deutschland ausgeschöpft, es bleibt noch der Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Berger gilt als treibende Kraft hinter den Cum-Ex-Aktiengeschäften in Deutschland, die den Fiskus mindestens zehn Milliarden Euro gekostet haben sollen.

Bei den Steuerdeals wurden Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividendenansprüche zwischen Investoren hin- und hergeschoben. Am Ende des Verwirrspiels erstattete der Fiskus Steuern, die gar nicht gezahlt worden waren. Lange war unklar, ob Cum-Ex-Deals illegal waren. Erst 2012 wurde das Steuerschlupfloch geschlossen. 2021 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Geschäfte als Steuerhinterziehung zu werten sind.

dpa/jb/LTO-Redaktion

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Cum-Ex-Architekt: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53975 (abgerufen am: 07.09.2026 )

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