Der Vater einer Anwältin stirbt, sie beantragt daher Verlegung eines Gerichtstermins. Das LG Frankfurt lehnt zweimal ab und stellt sogar Bedingungen. Für das OLG geht das zu weit: Mit strenger Verfahrensführung habe das nichts mehr zu tun.
Gerichtstermine werden lange im Voraus geplant. Das strukturiert Verfahren, sichert Abläufe und soll Verhandlungen für alle planbar machen. Doch was gilt, wenn das Leben dazwischenfunkt – etwa durch den Tod eines nahen Angehörigen? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zu befassen.
In dem Fall, um den es ging, hielt das Landgericht (LG) Frankfurt selbst dann noch an einem geplanten Termin fest, obwohl die Anwältin des beklagten Unternehmens eine Terminverlegung beantragt hatte, weil ihr Vater unerwartet verstorben war. Dass das LG Frankfurt dem Antrag nicht entsprach, geht aus Sicht des OLG über den Maßstab der strengen Verfahrensführung hinaus: Das starre Festhalten am Termin begründe objektive Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden Richterin (Beschl. v. 12.11.2025, Az. 26 W 15/25).
Besondere Konstellation in dem Verfahren
In dem Fall handelt es sich um einen Handelsvertreterprozess mit internationalem Einschlag. Das beklagte Unternehmen hat seinen Sitz in Spanien und wird von der Einzelanwältin vertreten. Diese spricht nicht nur die deutsche, sondern auch die spanische Sprache verhandlungssicher. Das LG Frankfurt setzte sodann einen Termin an, der ausdrücklich als Güteverhandlung vorgesehen war – also als Termin, in dem das Gericht gemeinsam mit den Parteien erst einmal eine einvernehmliche Lösung ausloten will.
Vier Tage vor dem Termin starb der Vater der Anwältin. Noch am selben Abend beantragte die Frau, die Verhandlung zu verschieben. Das ist nach § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) möglich, wenn es dafür gewichtige Gründe gibt. Sie schilderte die unvorhergesehen eingetretene, belastende Situation, verwies auf die noch zahlreichen anfallenden Termine rund um die Beerdigung und machte klar, dass sie den Gerichtstermin unter diesen Umständen weder sinnvoll vorbereiten noch wahrnehmen könne.
Sie wies außerdem darauf hin, dass sie nicht einfach ersetzt werden könne: Für Gespräche mit der Mandantin brauche es Spanischkenntnisse – gerade, wenn es um einen möglichen Vergleich gehe.
Erst zwei Absagen, dann eine Bedingung
Das LG ließ sich davon nicht beeindrucken. Zwei Anträge auf Terminverlegung lehnte es ab. Zur Begründung hieß es, die Frau habe eine Verhinderung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Stattdessen könne ein Unterbevollmächtigter den Termin wahrnehmen, zudem habe der Anwalt der klagenden Partei seine Reise bereits organisiert.
Am Rande ließ die Vorsitzende Richterin anklingen, dass der Termin aufgehoben werden könne, wenn das beklagte Unternehmen, welches von der Anwältin vertreten wird, die erste Stufe der Klage anerkenne.
Die Anwältin reagierte für ihre Mandantin mit einem Befangenheitsantrag nach § 42 Abs. 2 ZPO. Der Termin fand trotzdem statt – und zwar ohne die Anwältin. Ergebnis: ein Teil-Versäumnisurteil, weil das beklagte Unternehmen ohne seine Anwältin im Termin nicht vertreten war.
Tod des Vaters ein zwingender Verlegungsgrund
An diesem Punkt setzt die rechtliche Bewertung des OLG Frankfurt an. Es stellte erst einmal den Maßstab klar, worauf es bei der Frage nach der richterlichen Unparteilichkeit ankommt: Wichtig ist nicht, ob eine Richterin tatsächlich – also subjektiv – parteiisch ist, sondern ob aus Sicht einer Streitpartei objektive Gründe vorliegen, an der Unparteilichkeit der Richterin zu zweifeln.
Solche Gründe können laut OLG vorliegen, wenn ein Antrag auf Terminverlegung trotz eines offensichtlichen Ausnahmefalls abgelehnt wird und dies für die betroffene Partei unzumutbar ist. Dann sei nicht nur das Verfahrensrecht berührt, sondern auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – also das Recht, sich wirksam im Verfahren äußern zu können.
Nach Ansicht des OLG war genau das hier der Fall. Der Tod des Vaters der Anwältin sei deshalb als ein zwingender Verlegungsgrund einzustufen. Die Einschätzung des Landgerichts, eine Verhinderung für den Verhandlungstag sei nicht dargetan, sei schlicht nicht nachvollziehbar.
Anerkenntnis gegen Aufschub – ein falsches Signal
Besonders kritisch bewertete das OLG die Randnotiz der Richterin, eine Terminaufhebung mit einem Teilanerkenntnis zu verknüpfen. Ein Teilanerkenntnis bedeutet, dass eine Partei den Anspruch, um den sie sich mit der Gegenseite streitet, teilweise akzeptiert. Eine Partei könne die Bemerkung, die die Richterin fallen ließ, objektiv nur so verstehen, dass prozessualer Druck ausgeübt werden sollte, so das OLG.
Hinzu kam aus Sicht des OLG, dass das Landgericht die sprachlichen Besonderheiten des Mandatsverhältnisses außer Acht gelassen habe. Gerade in einer Güteverhandlung habe das beklagte Unternehmen erwarten dürfen, von einer Anwältin vertreten zu werden, mit der es ohne Sprachbarrieren kommunizieren kann.
In der Gesamtschau genügte all das dem OLG, die Besorgnis der Befangenheit in diesem Fall zu bejahen.
xp/LTO-Redaktion
Oberlandesgericht zur Besorgnis der Befangenheit: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58863 (abgerufen am: 16.02.2026 )
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