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OLG Frankfurt am Main zu Behandlungskosten für ein Pferd: Wer haftet, wenn der Huf sch­merzt?

16.12.2024

Pferde

Ein Reitverein kann nicht für jede Gefahr auf seinem Gelände haftbar gemacht werden, so das OLG. Foto: stock.adobe/rachid amrous.

Ein Pferd tritt sich auf einem Vereinsgelände einen Nagel in den Huf, die Eigentümerin fordert Schadensersatz. Das OLG Frankfurt urteilte: Der Reitverein hat seine Pflichten erfüllt und haftet nicht.

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Ein Pferd tritt in einen Nagel, der Huf schmerzt, die Tierarztrechnung landet auf dem Tisch – doch wer ist dafür verantwortlich? Die Eigentümerin des Pferdes sah die Schuld eindeutig beim Reitverein, auf dessen Gelände der Vorfall sich ereignet hatte. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zog eine klare Linie: Der Verein kann nicht für jede Gefahr auf seinem Gelände haftbar gemacht werden (Urt. v. 10.12.2024, Az. 26 U 24/23).

Im Rahmen eines Einstellvertrages hatte die Klägerin ihr Pferd in einem Reit- und Fahrverein untergebracht, der für die grundlegende Versorgung des Tieres verantwortlich war. Dazu zählten unter anderem die Fütterung, das Misten und die Meldung von Krankheiten oder anderen Vorkommnissen.

Nach einem Ausritt zeigte das Pferd plötzlich Beschwerden. Der Tierarzt stellte fest, dass sich ein Nagel tief in den Huf gebohrt hatte – eine schmerzhafte und teure Angelegenheit. Die Eigentümerin machte den Reitverein für die Heilbehandlungskosten verantwortlich. Schließlich hatte sich der Unfall auf dessen Gelände ereignet, und sie sah den Verein in der Pflicht, für solche Risiken vorzusorgen.

Der Reitverein wies die Vorwürfe zurück und betonte, dass regelmäßige Kontrollgänge durchgeführt worden seien und das Gelände in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten worden sei.

Das Landgericht (LG) Limburg wies die Klage ab, und auch die Berufung vor dem OLG blieb erfolglos.

Ein Nagel, ein Risiko, kein Haftungsfall

Das OLG Frankfurt stützte die Entscheidung des Landgerichts und folgte der Argumentation des Vereins. Die Haftung für die Verletzung des Pferdes sei nicht gegeben, da der Verein seinen Obhutspflichten ausreichend nachgekommen sei. Regelmäßige Sicherheitskontrollen und die Instandhaltung des Geländes seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zudem konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass der Nagel aufgrund eines Versäumnisses des Vereins auf dem Gelände lag.

Die Richter machten deutlich, dass ein Verein nicht für jedes noch so kleine Risiko auf einem weitläufigen Gelände haften kann. "Ein einzelner Nagel, der unauffällig auf einem Außengelände liegt, stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar", so das Gericht. Dieses Risiko sei für jeden Tierhalter Teil des alltäglichen Lebens – auch dann, wenn das Pferd in einem Reitverein untergebracht ist.

Zudem blieb unklar, ob die Verletzung des Pferdes tatsächlich auf dem Vereinsgelände zugefügt wurde. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie das Pferd nach dem Ausritt gesund in die Box zurückgestellt hatte. Es sei daher auch möglich, dass sich der Unfall außerhalb des Geländes ereignet habe.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

xp/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt am Main zu Behandlungskosten für ein Pferd: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56118 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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