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BayVGH setzt Schließung vorläufig außer Vollzug: Schank­wirt­schaften können wieder aus­schenken

23.07.2021

Ein erfrischendes Hopfenerzeugnis

Anna - stock.adobe.com

In Bayern durften reine Schankwirtschaften wie Bars oder Kneipen bisher nicht im Innenbereich bewirten - Speisewirtschaften allerdings schon. Das ist eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, hat der BayVGH jetzt entschieden.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Schließung von Innenräumen reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug gesetzt (Beschl. v. 23. Juli 2021, Az. 25 NE 21.1832).

Gegen die Schließung hatte sich eine unterfränkische Wirtin mit einem Eilantrag gewendet - erfolgreich, denn der BayVGH hat ihrem Antrag stattgegeben. Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnhamenverordnung (BayIfSMV) sieht in § 15 Abs. 2 S. 1 vor, dass Schankwirtschaften keine Bewirtung im Innenraum vornehmen dürfen.

Etwas anderes gilt wiederum für Speisewirtschaften, welche unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygienemaßnahmen öffnen dürfen. Das sei eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und im Vergleich zu den reinen Schankwirtschaften auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), argumentierte die Antragstellerin.

Der BayVGH hat entschieden, dass anstelle der ausnahmslosen Schließung mildere Mittel in Betracht kommen, wie etwa Hygienekonzepte, ein Verbot des Ausschanks von Alkohol ab einer bestimmten Uhrzeit oder Sperrzeitregelungen. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 25. Senat führte dabei aus, dass bei Pandemiebeginn für den Bereich der Innengastronomie zwischen Speise- und Schankwirtschaften rechtlich erhebliche Unterschiede im typischen Betriebsablauf bestanden hätten. Doch mittlerweile hat sich nach Auffassung des Senats das "gesellige Zusammensein" in Speisewirtschaften bei gesteigertem Alkoholkonsum den Verhältnissen in den Schankwirtschaften angepasst.

Auch sei zu berücksichtigen, dass die Zeichen des politischen Kurses in letzter Zeit eher auf Lockerungen stehen, so der Senat. Die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften dauere nun schon sehr lange an, sodass letztlich mit dem Pauschalverbot ein sehr schwerwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit vorliege.

jb/LTO-Redaktion

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BayVGH setzt Schließung vorläufig außer Vollzug: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45553 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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